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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat
Stellungnahme 41/2010 (www.presserat.ch/28270.htm) Parteien: X. c. «Blick» Beschwerde teilweise gutgeheissen

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Interlaken (ots)

- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format
     unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen 
     werden -
Thema: Privatsphäre
«Blick» hat Privatsphäre verletzt
Der Presserat hat eine Beschwerde gegen «Blick» teilweise 
gutgeheissen. Die Zeitung outete einen Fussballer, der im 
Zusammenhang mit dem Wettskandal in Untersuchungshaft war. Die 
Informationen stammten laut «Blick» von der Facebook-Seite des 
Betroffenen. Den Vorwurf der unlauteren Recherche hat der Presserat 
in diesem Fall abgewiesen, er kritisiert hingegen, dass «Blick» mit 
der Veröffentlichung eines Bildes die Privatsphäre des Fussballers 
verletzte.
Mit der Schlagzeile «Er war der Schweizer Filialleiter der 
Wettmafia» berichtete «Blick» im Februar 2010 über einen 
Nachwuchsfussballer. Dieser protestierte gegen die Verletzung seiner 
Privatsphäre sowie gegen die verdeckte Recherche der Autoren des 
Berichts. «Blick» habe sich unberechtigt Zugang zu seiner 
Facebook-Seite beschafft und dort sowohl ein Bild als Informationen 
übernommen und veröffentlicht.
Ob die Zeitung tatsächlich dank verdeckten 
Facebook-Freundschaftsanfragen an die Informationen gelangte, ist für
den Presserat laut seinem Entscheid nicht belegt. Verletzt sieht er 
hingegen die Privatsphäre. Nebst einem bloss rudimentär verfremdeten 
Gesichtsporträt (einzig die Augenpartie ist mit einem schmalen 
Streifen abgedeckt) enthalte der Artikel zu viele Angaben über den 
Protagonisten, die ihn insgesamt über sein engeres soziales Umfeld 
hinaus erkennbar machten. Die Kommunikation in einem sozialen 
Netzwerk wie Facebook - selbst wenn sie zum Teil öffentlich einsehbar
ist - diene in der Regel dem Austausch von Bildern und Informationen 
unter Privaten und weniger der Kommunikation mit der Öffentlichkeit. 
Allein wegen der Facebook-Einträge sei deshalb nicht zu vermuten, 
dass der Betroffene seine Verwicklung in den Fussball-Wettskandal der
Öffentlichkeit via «Blick» habe kundtun wollen. Zumal er der 
Redaktion vor der Veröffentlichung durch seinen Anwalt ausrichten 
liess, er wolle weder seinen Namen genannt haben noch sein Bild 
veröffentlicht sehen.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Bahnhofstrasse 5
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

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