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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat; Stellungnahme 51/2009 Parteien: Minelli c. «News» (Nichteintreten)

Interlaken (ots)

Berichtigung und Entschuldigung
Stellungnahme des Schweizer Presserates 51/2009
vom 14. Oktober 2009
I. Sachverhalt
A. Am 9. April 2009 berichtete «News» unter dem Titel «Richter 
bremsen Sterbehelfer», Dignitas dürfe ein für die Sterbehilfe 
verwendetes Medikament weder selber beziehen, lagern noch 
verabreichen. Dies habe das Bundesgericht entschieden. Dignitas 
brauche deshalb weiterhin einen Arzt, der das tödliche Medikament 
verschreibt. Weiter schreibt «News»: «Dignitas sorgte erst vergangene
Woche für Schlagzeilen: Minelli sagte, Dignitas wolle eine 
sterbewillige, aber gesunde Frau mir ihrem krebskranken Mann in den 
Tod begleiten. Der Bund klärt nun ab, ob es neue Gesetze braucht. Er 
will verhindern, dass Gesunde Sterbehilfe erhalten.» Illustriert war 
der Bericht mit einem kleinen Porträtbild von Ludwig A. Minelli. Die 
Bildlegende lautete: «Bereit, Gesunde zu töten: Ludwig A. Minelli.»
B. Am 10. April 2009 gelangte Ludwig A. Minelli mit einer 
Beschwerde an den Presserat. Er rügte, die Legende «Bereit, Gesunde 
zu töten: Ludwig A. Minelli» verstosse in schwerwiegender Weise gegen
die Ziffern 1 (Wahrheit) und 7 (Persönlichkeitsschutz) der «Erklärung
der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Die 
Tötung von Menschen sei nach schweizerischem Recht ein schweres 
Verbrechen. Er streite für das Recht Gesunder, bei einem Suizid Hilfe
Dritter in Anspruch nehmen zu können, um nicht die schweren Risiken 
von unbegleiteten Suizidversuchen in Kauf nehmen zu müssen.
C. Am 17. April 2009 veröffentlichte «News» unter dem Titel 
«Falsche Bildlegende bei Dignitas-Artikel» folgende Berichtigung: 
«Die Bildlegende zum Artikel 'Richter bremsen Sterbehelfer' im 'News'
vom 9. April war überspitzt formuliert und letztlich falsch. 'News' 
entschuldigt sich bei Dignitas-Chef Ludwig A. Minelli. Richtig ist, 
dass sich Dignitas bereit erklärt hat, eine sterbewillige, aber 
gesunde Frau mit ihrem krebskranken Mann in den Tod zu begleiten.»
D. Gleichentags entschuldigte sich der Rechtsdienst der Tamedia AG
im Namen der Chefredaktion von «News» bei Ludwig A. Minelli 
persönlich in aller Form für die «missratene Bildlegende». «Es ist 
klar und kann und soll nicht wegdiskutiert werden, dass die von Ihnen
beanstandete Legende in einer Art und Weise überspitzt formuliert 
wurde, dass sie einen beleidigenden, falschen Eindruck erwecken 
konnte.»
E. Auf Anfrage des Presserats teilte der Beschwerdeführer am 23. 
April 2009 mit, weder die Publikation einer öffentlichen 
Entschuldigung noch die persönliche Entschuldigung ihm gegenüber 
scheine ihm für eine derartige Verletzung auszureichen. Deshalb halte
er an der Beschwerde fest.
F. Am 13. Mai 2009 beantragte die durch den Rechtsdienst der 
Tamedia AG vertretene Redaktion «News», auf die Beschwerde sei nicht 
einzutreten. Es sei unbestritten, dass die missratene Legende nicht 
stimmte, gegen das Wahrheitsgebot verstiess und dass sie eine 
ungerechtfertigte Anschuldigung enthielt. Bei allem Verständnis für 
den Ärger des Beschwerdeführers sei das Vorgefallene aber nicht so 
gravierend, wie es auf den ersten Blick erscheinen möge. Vor allem 
habe «News» den Fehler eingesehen und darauf so reagiert, wie es dem 
Kodex und dem journalistischen Anstand entspreche. Deshalb sei 
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats 
nicht auf die Beschwerde einzutreten.
G. Am 19. Mai 2009 teilte der Presserat den Parteien mit, die 
Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt., bestehend aus 
dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther 
Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.
H. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 
14. Oktober 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der 
Presserat unter anderem dann nicht auf eine Beschwerde ein, wenn sich
die betroffene Redaktion bei einer Angelegenheit von geringer 
Relevanz bereits öffentlich entschuldigt und/oder Korrekturmassnahmen
ergriffen hat.
2. Zwar wiegt der von «News» in der beanstandeten Bildlegende 
gegenüber dem Beschwerdeführer wohl unabsichtlich erhobene Vorwurf 
schwer, er sei bereit, Gesunde aktiv zu töten. Dies gilt selbst dann,
wenn das Publikum diesen Wortlaut wohl kaum zum Nennwert nahm. 
Insoweit ist die Angelegenheit zwar nicht von geringer Relevanz. 
Trotzdem macht die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach 
Auffassung des Presserates keinen Sinn, wenn die betroffene Redaktion
den Fehler - und insbesondere auch die vom Beschwerdeführer gerügten 
Verletzungen der «Erklärung» - ausdrücklich anerkannt und sich zudem 
direkt beim Betroffenen als auch öffentlich dafür entschuldigt hat. 
Der Presserat könnte höchstens noch einmal feststellen, worüber sich 
die Parteien ohnehin einig sind.
III. Feststellung
Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Bahnhofstrasse 5
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

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