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Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa)

Die Lotterie- und Wettkommission hat mit Zufriedenheit zur Kenntnis genommen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Tactilo-Geräte als Lotterie anerkennt

Bern (ots)

Die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) hat mit
Zufriedenheit vom Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. 
Januar 2010 in Sachen Tactilo Kenntnis genommen. In diesem Verfahren 
standen die Loterie Romande, Swisslos und alle Kantone der 
Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) und dem Schweizer 
Casinoverband gegenüber. Die Kompetenz der Comlot, die elektronischen
Lotterieverteilgeräte Tactilo zu bewilligen und zu überwachen, wird 
mit diesem Entscheid vollumfänglich anerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Verfügung der ESBK vom 21. 
Dezember 2006, mit welcher die Tactilo-Geräte verboten werden 
sollten, auf und stellt fest, dass es sich bei Tactilo um eine 
Lotterie im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die
gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 und nicht um einen unter die 
Spielbankengesetzgebung fallenden Glücksspielautomaten handelt. Das 
Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit die Praxis, welche von den 
Kantonen und den Lotteriegesellschaften stets als gesetzeskonform 
beurteilt wurde. Die Kompetenz der Kantone auf dem Gebiet der 
Lotterien und Wetten sowie das durch die Kantone zwecks 
Zentralisierung des Bewilligungs- und Aufsichtssystems etablierte und
am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Konkordatssystem werden damit 
gefestigt.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Kompetenz und den 
Aufgabenbereich der Comlot. Konkret wird in Erwägung 9.2 des Urteils 
bejaht, dass es Aufgabe der Comlot ist, im Rahmen ihrer Bewilligungs-
und Aufsichtsfunktion zu überprüfen, ob Tactilo die Ziele der 
Lotteriegesetzgebung in Frage stellt. Die Comlot hat gegebenenfalls 
sicher zu stellen, dass die Tactilo-Angebote von Massnahmen zur 
Verhinderung der Spielsucht begleitet werden. Auch die Beurteilung 
der Gesamtheit der Durchführungsmodalitäten, wie zum Beispiel die 
Spielgeschwindigkeit oder die Ausschüttungsquote der Spiele, fällt in
den Zuständigkeitsbereich der Comlot.
Während der Dauer des Tactilo-Verfahrens hat die Comlot die 
Aufsicht über die elektronischen Lotterieverteilgeräte stets 
wahrgenommen. Unter Anderem hat sie die Erstellung eines Gutachtens 
in Auftrag gegeben, mit welchem die bei Tactilo bestehenden 
Massnahmen zur "Spielsuchtdämpfung" untersucht wurden. Im Gutachten 
wurden die Tactilo flankierenden "Suchtdämpfer" positiv beurteilt und
Verbesserungsvorschläge angebracht.
Die Comlot war stets der Auffassung, dass die von ihr 
beaufsichtigten Lotteriegesellschaften ihre Spiele auf 
verantwortungsvolle Art und Weise und unter Vermeidung einer 
Überhitzung des Lotterie- und Wettmarktes auch über moderne 
Vertriebskanäle anbieten dürfen. In dieser Sichtweise wird die Comlot
durch den Bundesverwaltungsgerichtentscheid vom 18. Januar 2010 
bekräftigt.
Die Comlot ist die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für 
Lotterien und Wetten in der Schweiz. Sie hat ihren Sitz in Bern. Sie 
verfügt über ein ständiges Sekretariat mit sieben Mitarbeitern. Die 
Website www.comlot.ch enthält Informationen über die Organisation, 
die Aufgaben und die Rechtsgrundlagen der Comlot.

Kontakt:

Alain Jeanmonod (f)
Geschäftsführer

Manuel Richard (d)
Stellvertretender Geschäftsführer
Tel.: +41/31/313'13'03

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