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Raiffeisen International Bank-Holding AG

Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der Raiffeisen International Bank-Holding AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 und 8 AktG

Wien (euro adhoc) -

Veröffentlichung des Beschlusses, von einer Rückkaufermächtigung 
Gebrauch zu machen und Veröffentlichung des Rückkaufprogramms der 
Raiffeisen International Bank-Holding AG
  ots.CorporateNews übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
  europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt der Mitteilung ist das Unternehmen
  verantwortlich.
Aktien/Raiffeisen
Veröffentlichung gem. § 82 Abs.9 BörseG iVm §§ 2,
4 und 5 VeröffentlichungsV 2002
1. Hauptversammlungsbeschluss vom 5.6.2007
In der ordentlichen Hauptversammlung der "Raiffeisen International 
Bank-Holding AG" mit Sitz in Wien, FN 122119 m ("RI" oder die 
"Gesellschaft") vom 5.6.2007 wurde der Vorstand der Gesellschaft 
antragsgemäß neuerlich ermächtigt, für die Dauer von 18 Monaten ab 
der Beschlussfassung (somit bis zum 5.12.2008) eigene Aktien gemäß § 
65 Abs. 1 Z. 4 AktG zu erwerben, um diese Arbeitnehmern, leitenden 
Angestellten und Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft oder der 
mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten. Weiters wurde 
der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 5.12.2008 eigene 
Aktien der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1 Z. 8 AktG ohne besondere 
Zweckbindung zu erwerben, wobei der Handel in eigenen Aktien als 
Zweck des Erwerbs aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen 
ausgeschlossen ist. Diese Ermächtigung ersetzt die von der 
ordentlichen Hauptversammlung am 7.6.2006 erteilte gleichartige 
Ermächtigung.
Die Hauptversammlung vom 5.6.2007 hat demgemäß im Einzelnen die 
folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 65 Abs. 1a AktG iVm
§ 82 Abs. 9 BörseG und gemäß § 2 der VeröffentlichungsV 2002 
veröffentlicht werden:
1.   Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Aktiengesetzes zum Erwerb und, ohne dass die 
Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls 
zur Einziehung eigener Aktien. Der Anteil der zu erwerbenden und 
bereits erworbenen Aktien darf 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien ist mit 18 Monaten seit der Beschlussfassung in der 
Hauptversammlung begrenzt.
2.   Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR
1 (eins), der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf 
nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen ungewichteten 
Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung 
vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
3.   Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende 
Rückkaufprogramm und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie 
deren Dauer sind zu veröffentlichen.
4.   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der 
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen. Das 
Bezugsrecht der Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn 
die Veräußerung der eigenen Aktien als Gegenleistung beim Erwerb von 
Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen oder zum Zweck der 
Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung oder eines 
Aktienoptionsplans für Mitarbeiter, leitende Angestellte und/oder 
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen
Unternehmen erfolgt. Die Einbindung des Aufsichtsrats erfolgt auf der
Grundlage des Aktiengesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung 
für den Aufsichtsrat und den Vorstand.
2. Rückkaufprogramm:
Der Vorstand der Gesellschaft hat am 5.6.2007 beschlossen, von der 
erteilten Ermächtigung zum Aktienrückkauf Gebrauch zu machen und hat 
ein Programm zum Rückkauf eigener Aktien beschlossen; dieser 
Beschluss sowie das Rückkaufprogramm werden hiermit gemäß § 65 Abs. 
1a AktG iVm § 82 Abs. 9 BörseG und gemäß §§ 4 und 5 der 
VeröffentlichungsV 2002 veröffentlicht:
1.  Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung ist der 
5.6.2007.
2.  Die Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses erfolgt 
gleichzeitig mit der gegenständlichen Veröffentlichung des 
Rückkaufprogramms. Die wesentlichen Inhalte des 
Ermächtigungsbeschlusses sind aus dem ersten Abschnitt der 
gegenständlichen Veröffentlichung ersichtlich.
3.  Beginn des Rückkaufsprogramms: 3 Börsentage nach dieser 
Veröffentlichung; voraussichtliche Dauer bis: 5.12.2008.
4.  Das Rückkaufprogramm bezieht sich auf die auf Inhaber lautenden
Stammaktien der Gesellschaft.
5.  Beabsichtigt ist der Rückerwerb von bis zu 186.040 Aktien, das 
entspricht einem Anteil am Grundkapital von 0,13%.
6.  Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 
1 (eins), der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf 
nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen ungewichteten 
Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung 
vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
7.  Der Rückkauf erfolgt über die Börse und/oder unter Beachtung der 
aktienrechtlichen Beschränkungen auch außerhalb der Börse. Die 
Gesellschaft behält sich vor, den Rückkauf auch durch von der 
Gesellschaft beauftragte Dritte durchzuführen, die die Aktien im 
eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft erwerben. Zweck des
Rückkaufs ist in erster Linie, diese Aktien zur Deckung des von der 
Gesellschaft beschlossenen "Share Incentive Program" (SIP) zu 
verwenden (siehe Punkt 9.); darüber hinaus soll allenfalls auch ein 
Bestand eigener Aktien für den Einsatz bei Beteiligungskäufen 
aufgebaut werden. Der Vorstand behält sich vor, die zurückgekauften 
Aktien auch für den Zweck einer künftigen Ausweitung des SIP zur 
Zuteilung an den in Punkt 9. beschriebenen Personenkreis zu 
verwenden.
8.  Allfällige Auswirkungen auf die Börsenzulassung der Aktien: 
Keine.
9.  Es wurden keine "klassischen" Aktienoptionen eingeräumt, und 
solche sind auch nicht in der Frist des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG geplant.
Die Gesellschaft hat jedoch ein "Share Incentive Program" (SIP) 
beschlossen, dessen wirtschaftliche Wirkungen einer "klassischen" 
Aktienoption nahe kommen. Das SIP sieht eine performance-abhängige 
bedingte Zuteilung von Aktien der Gesellschaft an die Mitglieder des 
Vorstandes der Gesellschaft, Vorstandsmitglieder der mit RI 
verbundenen Bank-Tochterunternehmen sowie an ausgewählte 
Führungskräfte der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
Unternehmen vor; der Bericht des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit 
der Einräumung des SIP wurde für die bisherigen Tranchen des SIP 
jeweils analog zu den Veröffentlichungspflichten der 
Veröffentlichungsverordnung publiziert, zuletzt für die SIP-Tranche 
2007 am 31.5.2007.
Die Ansprüche aus den auf Grundlage des SIP bedingt zugeteilten 
Aktien der Gesellschaft sowie die - abhängig von der jeweiligen 
Zielerreichung - daraus resultierende mögliche tatsächliche Zuteilung
von Aktien der Gesellschaft stellt sich für die einzelnen Gruppen der
Begünstigten für die bisher laufenden bzw. beschlossenen SIP-Tranchen
2005-2007 wie folgt dar:
Personen      Anzahl bedingt zugeteilter  Mindest-Zuteilung  Maximale Zuteilung
              Aktien (Basis-Bezugsgröße)  RI-Aktien          RI-Aktien
Vorstandsmitglieder         67.952          16.988               
101.927 der RI
Vorstandsmitglieder der mit RI verbundenen Bank-Tochtergesellschaften
149.736         37.434               224.605
Führungskräfte der RI und
sonstiger mit RI verbundenen
Unternehmen                 38.468           9.618                57.704
Der Raiffeisen International Bank-Holding AG beabsichtigt, die
Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 6 und 7 der VeröffentlichungsV 2002 durch
die Veröffentlichung im Internet über die Website der Gesellschaft,
http://www.ri.co.at, zu erfüllen.
Wien, am 5. Juni 2007
Der Vorstand

Rückfragehinweis:

Raiffeisen International Bank-Holding AG
Mag. Michael Palzer
Leiter Communications
Tel.: +43-1-71 707-1504
michael.palzer@ri.co.at

Branche: Banken
ISIN: AT0000606306
WKN:
Börsen: Wiener Börse AG / Amtlicher Markt/Prime Standard

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  • 31.05.2007 – 18:53

    Raiffeisen International: Aufsichtsratsbericht zum Share Incentive Program

    Bericht gemäß § 95 Abs. 6 iVm § 159 Abs. 2 Z 3 AktG im Zusammenhang mit der Einräumung eines "Share Incentive Program" (SIP) zur bedingten Zuteilung von Aktien an Vorstand und leitende Angestellte ots.CorporateNews übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt der Mitteilung ist das Unternehmen ...