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Teak Holz International AG

EANS-Adhoc: TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
EINLADUNG zur 3. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG am Donnerstag, 18. Februar 2010 um 11 Uhr im Alten Rathaus, Hauptplatz 1, A-4020 Linz.

  Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
  europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
Einladung
19.01.2010
TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
mit dem Sitz in Linz, Österreich
ISIN: AT0TEAKHOLZ8
EINLADUNG zu der am 18. Februar 2010 um 11 Uhr im Alten Rathaus, 
Hauptplatz 1, 4020 Linz, stattfindenden 3. ORDENTLICHEN 
HAUPTVERSAMMLUNG:
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichtes 
des Vorstandes und Vorlage des Konzernabschlusses und des 
Konzernlageberichtes jeweils für das Geschäftsjahr 2008/2009 mit dem 
Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2008/2009
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das 
Geschäftsjahr 2008/2009
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das 
Geschäftsjahr 2008/2009
4. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das 
Geschäftsjahr 2008/2009
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2009/2010
6. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung zur Anpassung an 
das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 in den Punkten 9. (Zahl und 
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder), 11. (Sitzungen des 
Aufsichtsrates), 17. (Ort und Einberufung der Hauptversammlung), 18. 
(Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung), 19. (Stimmrecht), 
20. (Vorsitz und Beschlussfassung in der Hauptversammlung), über die 
Neufassung der Satzung durch eine weitere Änderung im Punkt 4. 
(Grundkapital, Namensaktien) sowie Punkt 7. (Mitglieder, Bestellung 
und Geschäftsführung) und über die Ergänzung der Satzung durch die 
Einfügung eines weiteren Punktes 25. (Sprachenregelung)
Einsichtnahmemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG 
(§ 106 Z 4 AktG):
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis Abs 5 AktG liegen ab dem 21. Tag
vor der Hauptversammlung, sohin ab 28.01.2010, am Sitz der 
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und es sind die 
Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der Internetseite der 
Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations abrufbar. 
Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für
die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG 
zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 
AktG (§ 106 Z 5 AktG):
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von 
Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass 
Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt werden und 
bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller 
müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der 
Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss spätestens am 21. Tag vor 
der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens 
am 28.01.2010, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von 
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt 
der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung 
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats 
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin bis spätestens 
09.02.2010, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines 
Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die 
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert 
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung 
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen 
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar 
wäre. Ferner darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit 
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und 
Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung 
durchgehend zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während 
eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten 
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. 
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 
109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations.
Fragen deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, 
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der 
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden. 
Die Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Freistädter
Straße 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per 
E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul 
Rettenbacher, MAS zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Aufgrund der Änderungen des Aktiengesetzes durch das 
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009) finden die 
Bestimmungen der Satzung über die Einberufung der Hauptversammlung, 
die Hinterlegung der Aktien, die Teilnahmeberechtigung und das 
Stimmrecht an der Hauptversammlung keine Anwendung. Gemäß § 111 Abs 1
AktG idF AktRÄG 2009 richtet sich die Berechtigung der Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem 
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung 
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am Ende des 
08.02.2010, 24:00 Uhr, Wiener Zeit. Aktionäre, die an der 
Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, 
müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der 
Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt für 
depotverwahrte Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, 
die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der 
Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten 
Adresse zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden 
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen 
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD 
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die 
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als 
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei 
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die 
Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in
deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die 
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft 
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der 
Gesellschaft bis spätestens am dritten Werktag vor der ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens am 15.02.2010, 
per Post (Freistädter Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908
909-97) oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von 
Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS zugehen. Gemäß § 262 Abs 20 AktG 
legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und 
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10 a Abs 3
zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, 
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen 
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt 
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum 
Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als 
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche 
Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten
Person erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat 
der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) 
Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur 
Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt 
wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der 
Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor 
Relations zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung 
einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht 
muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. 
Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Freistädter Str. 
313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per E-Mail 
(rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul 
Rettenbacher, MAS übermittelt werden. Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt 
die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen 
gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10 a Abs 3 zweiter 
Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders 
gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer
eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt. Die 
vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten 
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 31,205.160,00 und ist 
zerlegt in 6,241.032 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede 
Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Jede 
Aktie gewährt eine Stimme. Zum heutigen Tag besaß die Gesellschaft 
keine eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen. Die 
Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6,241.032.
Die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten können beim Zutritt zur 
Hauptversammlung aufgefordert werden, sich durch einen allgemein 
anerkannten gültigen Lichtbildausweis, zum Beispiel einen Reisepass 
oder Führerschein, auszuweisen. Um einen reibungslosen Ablauf der 
Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich 
rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben 
einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 
10:00 Uhr.
Linz, im Jänner 2010, Der Vorstand
Die Einladung zur 3. ordentlichen Hauptversammlung wurde am 
19.01.2010 fristgerecht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 
veröffentlicht.

Rückfragehinweis:

TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
Mag. Paul Rettenbacher, MAS
Tel.: +43 (0)70 908 909-91
mailto:rettenbacher@teak-ag.com

Branche: Forstwirtschaft
ISIN: AT0TEAKHOLZ8
WKN:
Index: WBI, Standard Market Continous
Börsen: Wien / Geregelter Freiverkehr

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