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Nörr Stiefenhofer Lutz

Emissionshandelspflichten für Airlines verstoßen gegen Völkerrecht
USA könnten mit Erfolg gegen Pläne der EU klagen

München (ots)

Die Pläne der EU, alle Flüge von und nach Europa
dem Emissionshandelsregime zu unterwerfen, verstoßen gegen 
Völkerrecht. Diese Ansicht vertritt Uwe M. Erling, Rechtsanwalt in 
der internationalen Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz, München, und 
Experte für Emissionshandel und Luftverkehrsrecht. Die USA könnten 
den für Völkerrecht zuständigen Internationalen Gerichtshof anrufen 
und mit Erfolg gegen die Pläne der EU klagen.
Ein Grundsatz des internationalen Rechts ist, dass die 
Souveränität eines Staates und auch supranationaler Organisationen 
wie der EU auf ihr eigenes Territorium begrenzt ist. Beispielsweise 
bei einem Flug nach New York endet das Hoheitsgebiet je nach 
Flugroute am Rand der französischen oder irischen Hoheitsgewässer. 
"Gesetze für den Atlantik kann die EU nicht erlassen", so Erling.
Die EU argumentiert, die Gebühren für Emissionen über dem Atlantik
und dem Hoheitsgebiet der USA seien ein reiner Kalkulationsfaktor. 
Das greift jedoch nach Ansicht des Rechtsanwalts zu kurz. Denn die 
Unterwerfung unter das europäische Emissionshandelsregime löse nicht 
nur Kosten sondern auf Pflichten aus: Die Kohlendioxid-Emittenten 
müssten ihre Emissionen überwachen und darüber berichten. Das aber 
gelte für die gesamte Flugstrecke. "Das Vorhaben der EU ist deshalb 
als völkerrechtswidriges Vorhaben zu werten und damit unzulässig", 
sagt Erling.
Verteidiger der EU-Initiative berufen sich auf das Chicagoer 
Abkommen. Danach müssen Fluglinien die Vorschriften der Länder 
einhalten, die sie anfliegen. Dabei wird jedoch nach Ansicht von 
Erling übersehen, dass sich das System des Emissionshandels nicht in 
der bloßen Abgabe von Emissionszertifikaten an den Anflughäfen der EU
erschöpft. Vielmehr müssten auf der gesamten Flugstrecke 
Überwachungs- und Berichtspflichten hinsichtlich der verursachten 
Emissionen eingehalten werden und damit auch im außereuropäischen 
Luftraum. Außerhalb des europäischen Luftraums gelten die 
Vorschriften der EU aber nicht.
Darüber hinaus komme die Abgabeverpflichtung von 
Emissionsberechtigungen einer Gebühr für die bloße Ein- oder Ausreise
gleich. Gebühren, die nicht der Finanzierung von 
Flughafeninfrastruktur dienen und nur für die Ein- und Ausreise 
erhoben werden, sind nach dem Chicagoer Abkommen (Art. 15) aber 
verboten.
Vertiefendes wissenschaftliches Material lassen wir Ihnen gerne 
auf Anfrage zukommen.
Pressekontakt:

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Dr. Michael Neumann
NOERR STIEFENHOFER LUTZ
Rechtsanwaelte Steuerberater Wirtschaftspruefer - Partnerschaft
Brienner Str. 28
80333 Muenchen / Germany
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