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StarTV: Stellungnahme zum Ergebnis der heutigen Hauptverhandlung im Bussenverfahren betreffend Jugendschutz

Schlieren (ots)

Heute, am 22. August 2006, hat vor dem
Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich die Hauptverhandlung gegen
unseren Geschäftsführer Paul Grau sowie zwei Geschäftsführer von
MMS-Mehrwertdienstleistern betreffend Verletzung des
Pornographietatbestandes (Art. 197 StGB) stattgefunden.
Worum geht es: In erster Linie ist streitig, ob die damals
üblichen "Adult-Checker", welche bei MMS-Dienstleistungen für
Erwachsene branchenüblich waren, den Anforderungen des Jugendschutzes
genügten. Der Staatsanwalt bestreitet dies und wirft den beiden
involvierten MMS-Mehrwertdienstleistern deshalb einen Verstoss gegen
den Pornogaphietatbestand vor. Weil diese im Rahmen der
Nachmitternachtssendung Lover's TV auf StarTV für Ihre
Dienstleistungen geworben hatten, soll nun der Geschäftsführer von
StarTV für den angeblichen Rechtsverstoss seiner Werbekunden gleich
mithaften. Man könnte hier von einer strafrechtlichen Produktehaftung
der Medien für ihre Werbekunden sprechen. Allerdings forderte der
Staatsanwalt bereits in der Anklageschrift lediglich eine Busse von
CHF 4'000.
Die heutige Hauptverhandlung hat kaum Neuigkeiten gebracht. Der
Staatsanwalt und die drei Verteidiger verlasen ihre Plädoyers. Danach
schloss der zuständige Einzelrichter die Verhandlung. Das Urteil wird
somit vermutlich in den nächsten Wochen schriftlich eröffnet.
Neu ist einzig die Tatsache, dass der Staatsanwalt eingangs seines
Plädoyers speziell mit Bezug auf den Geschäftsführer von StarTV eine
substantielle Reduktion der Busse auf CHF 2'500 beantragte. Selbst
der Staatsanwalt geht somit von einem Bagatellfall aus. Er räumte
denn auch ein, der Geschäftsführer von StarTV sei von einem
erwachsenen Zielpublikum ausgegangen.
Im Rahmen der Verhandlung kam zum Ausdruck dass, dass Werbung für
MMS ab 18 Jahren damals selbst auf Teletext von SF DRS zu finden war
und auch heute noch in zahlreichen Medien zu finden ist. Gemäss der
Argumentation des Staatsanwalts hätten somit alle diese Medien ein
Problem.
Der Rechtsvertreter von Paul Grau wies in seinem Plädoyer nun aber
darauf hin, dass gemäss Medienstrafrecht bei ausgestrahlten
Werbespots in erster Linie der "Autor bzw. der Redaktor" der Spots
haftet. Medienverantwortliche, welche von Dritten produzierte
Werbespots zur Ausstrahlung bringen, sind jedoch weder das eine noch
das andere. Im Weiteren wurde vorgebracht, dass Werbemedien weder
verpflichtet noch in der Lage sind, die Dienstleistungen ihrer
Werbekunden betreffend Rechtskonformität (vorliegend Jugendschutz) zu
überwachen. Dies müsse besonders dann gelten, wenn, wie im zu
beurteilenden Fall, die Werbekunden als konzessionierte
Mehrwertdienstleister der Aufsicht des BAKOM unterstünden. Es kann
nicht Aufgabe der Medien sein, ihre Werbekunden schärfer zu
beaufsichtigen als die zuständigen Aufsichtsbehörden. Im Interesse
der gesamten Medienbranche hofft Paul Grau, dass der Einzelrichter
diesen Standpunkt akzeptiert.
Nur Minuten nach Abschluss der heutigen Hauptverhandlung
veröffentlichte die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) ein
Pressecommuniqué, wonach sie schon am 30. Juni 2006 gegen U1 und
StarTV eingereichte Beschwerden betreffend Werbung für MMS ab 18
Jahren gutgeheissen habe. StarTV gratuliert der UBI zur zielgenauen
Publikation ihres bereits mehrere Wochen zurückliegenden Entscheides
am Tag der heutigen Hauptverhandlung. Zum Inhalt des UBI-Entscheides
wird StarTV nach genauer Analyse Stellung nehmen.
Unter dem Link http://www.startv.ch/starpresse.php ist die
Medienmitteilung von Star TV vom 21. August 2006 abrufbar.
"Gefährliche und unzulässige Ausweitung des Medienstrafrechts
Drohende Haftung für Werbekunden"

Kontakt:

Paul Grau
Star TV
Wagistrasse 2-4
8952 Schlieren
Fax +41/44/554'44'03
E-Mail: presse@startv.ch

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  • 16.03.2005 – 10:00

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