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Intercell AG

Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung 1. gemäß § 98 Abs 3 iVm § 159 Abs 2 Z 3 AktG (Optionen an Aufsichtsratsmitglieder) und 2. gemäß § 159 Abs 3 AktG (Ermöglichung eines weiteren Ausübungsfensters, Einräumung eines neuen ...

Wien (euro adhoc) -

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Unternehmen/Bekanntmachung
-
1.      Allgemeines
1.1     In der Hauptversammlung vom 13.06.2008 soll die Gewährung von Optionen
an Aufsichtsratsmitglieder beschlossen werden. Die Bedienung erfolgt
voraussichtlich durch eigene Aktien. Aus diesem Grund erstattet der Vorstand der
Gesellschaft hiermit einen Bericht gemäß § 98 Abs 3 iVm § 159 Abs Z 3 AktG an
die Hauptversammlung.
1.2     In der Hauptversammlung vom 13.06.2008 sollen ferner die Änderung der
Bedingungen der bestehenden Stock Option Pläne beschlossen werden, und zwar
insofern, als der Vorstand ermächtigt wird ein weiteres Ausübungsfenster pro
Jahr festzulegen, während derer die Optionen ausgeübt werden können.
1.3     Weiters soll der Vorstand gemäß § 159 Abs 3 AktG ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis 13.06.2013 eine bedingte Kapitalerhöhung bis zu
einem Nominale von EUR 3.000.000,00 einmal oder in mehreren Tranchen für die
Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen
Unternehmens zu beschließen (genehmigtes bedingtes Kapital 2008).
2.      Grundsätze und Leistungsanreize für Aktienoptionen an den Aufsichtrat
und für Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens.
2.1     Der Gestaltung der Aktienoptionen liegt der Grundsatz zugrunde, dass
Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie Mitglieder des Aufsichtsrats
wesentlich zur Wertsteigerung des Unternehmens beitragen und daher auch mit
Aktienoptionen bedacht werden sollen.
Für Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens bildet die Einräumung
von Aktienoptionen ein Anreizsystem, das zur Wertsteigerung des Unternehmens
beiträgt. Die Einräumung von Optionen an Mitarbeiter ist in jungen
Biotechnologieunternehmen international üblich und ist nach Meinung des
Vorstands ein notwendiges Mittel zur Mitarbeiterbindung und trägt zur Erhöhung
der Attraktivität Ihres Unternehmens als Arbeitgeber bei.
2.2     Daher soll der Vorstand gemäß § 159 Abs 3 AktG ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis 13.06.2013 eine bedingte Kapitalerhöhung bis zu
einem Nominale von EUR 3.000.000,00 einmal oder in mehreren Tranchen für die
Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen
Unternehmens zu beschließen (genehmigtes bedingtes Kapital 2008). Die
Beschlussfassung des Vorstands über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf der
Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen vor
Zustimmung des Aufsichtsrates einen Bericht gemäß § 159 Abs 3 iVm Abs 2 Z 3 AktG
veröffentlichen.
2.3     Bei der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung sind von
Vorstand und Aufsichtsrat folgende Grundsätze zu beachten (Wesentliche
Bedingungen des ESOP 2008):
(i) Jeder Optionsberechtigte hat das Recht, nach Maßgabe der näheren
Bestimmungen eines Aktienoptionsvertrages, welcher die wesentlichen Bestimmungen
des ESOP 2008 beinhaltet, pro zugeteilter Aktienoption gegen Zahlung des
Ausübungspreises eine Aktie der Gesellschaft zu erwerben. Der Ausübungspreis,
das ist jener Preis, den die Optionsberechtigten bei Ausübung der Option an die
Gesellschaft bezahlen müssen, entspricht dem letzten Schlusskurs der
Intercell-Aktie vor Beschlussfassung über die Einräumung der Optionen bzw. vor
einer allenfalls erforderlichen Veröffentlichung, die dieser Beschlussfassung
voranzugehen hat.
(ii) Die Ausübung der Optionen ist an das Erreichen einer 
Ausübungshürde gebunden. Die Ausübungshürde ist erreicht, wenn der 
Schlusskurs der Intercell Aktie am Tag vor Beginn eines 
Ausübungsfensters mindestens 15 Prozent über dem Ausübungspreis 
liegt.
(iii) Die Laufzeit der Optionen ist befristet mit dem Ablauf des 
Ausübungsfensters im fünften auf das Jahr der Zuteilung folgenden 
Kalenderjahr. Die zugeteilten Optionen können generell zu jeweils 25 
% im zweiten, dritten, vierten und fünften auf das Jahr der Zuteilung
folgenden Kalenderjahr erstmals ausgeübt werden.
(iv) Für Optionen, die als besonderer Anreiz - insbesondere im Rahmen
der Einstellung von Führungskräften - eingeräumt werden, kann die 
erstmalige Ausübbarkeit abweichend festgelegt werden. Im Falle eines 
Kontrollwechsels durch Übernahme von mehr als 50 Prozent der 
Stimmrechtsanteile an der Gesellschaft werden alle ausstehenden 
Optionen mit Wirksamkeit der Übernahme ausübbar. Ansonsten kann die 
Ausübung jeweils nur während eines Ausübungsfensters erfolgen.
(v) Die Ausübungsfenster sind Zeiträume von jeweils bis zu vier 
Wochen, die vom Vorstand der Gesellschaft festgelegt werden. Ein 
jährliches Ausübungsfenster beginnt jeweils mit dem Tag nach jeder 
ordentlichen Hauptversammlung während der Laufzeit der Optionen, in 
denen die Optionen ausgeübt werden können. Der Vorstand kann - auch 
für bereits bestehende Optionen nach dem ESOP 2001 und dem ESOP 2006 
- ein weiteres Ausübungsfenster pro Jahr festlegen. Die erstmalige 
Ausübbarkeit der Optionen wird dadurch nicht berührt. Die Festlegung 
eines weiteren Ausübungsfensters dient daher der höheren Flexibilität
aufgrund der gestiegenen Mitarbeiteranzahl und der 
Internationalisierung der Gesellschaft, führt jedoch nicht zu einer 
vorzeitigen Ausübbarkeit von Optionen.
(vi) Für Optionen, die bestehende Optionsprogramme von erworbenen 
Unternehmen ablösen sollen, können abweichende Bedingungen vereinbart
und beschlossen werden, die sich an den Bedingungen der abgelösten 
Optionen zu orientieren haben.
(vii) Die Optionen sind unter Lebenden nicht übertragbar.
(viii) Eine Behaltefrist für in Folge der Optionsausübung bezogene 
Aktien besteht nicht.
3.      Einräumung von Optionen an Aufsichtsratsmitglieder
3.1     Allgemeines: In der Hauptversammlung vom 13.06.2008 soll eine
Optionsgewährung an Aufsichtsratsmitglieder beschlossen werden. Die Bedienung
erfolgt voraussichtlich durch eigene Aktien. Aus diesem Grund erstattet der
Vorstand der Gesellschaft hiermit einen Bericht gemäß § 98 Abs 3 iVm § 159 Abs Z
3 AktG an die Hauptversammlung.
3.2     Grundsätze und Leistungsanreize: Als Aufsichtsräte der Gesellschaft
konnten hervorragende internationale Experten aus dem Impfstoffbereich und der
Finanzbranche gewonnen werden. Um diese Personen und ihre Kompetenzen an das
Unternehmen zu binden, ist es ebenfalls notwendig ein an den Unternehmenserfolg
geknüpftes Anreizsystem zu schaffen. Zwischen der Gesellschaft und den
Aufsichtsratsmitgliedern sollen daher Aktienoptionsverträge geschlossen werden,
deren Bedingungen den Bedingungen des ESOP 2008 (siehe oben) zu entsprechen
haben.
3.3     Anzahl und Aufteilung der Optionen: Bislang wurden folgenden
Aufsichtsratsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern, leitenden Angestellten und
übrigen Arbeitnehmern folgende Anzahl an Aktienoptionen eingeräumt (exklusive
verfallener und bereits ausgeübter Optionen):
Optionsberechtigte                       Anzahl der Optionen
Aufsichtsratsmitglieder
Michel Gréco                              27.500
Ernst Afting                              27.500
David Ebsworth                            25.000
James R. Sulat                            27.500
Hans Wigzell                              20.000
Mustapha Leavenworth Bakali               20.000
Vorstandsmitglieder
Gerd Zettlmeissl                         315.750
Alexander von Gabain                     296.000
Werner Lanthaler                         312.000
Thomas Lingelbach                        170.000
Leitende Angestellte                     692.700
Übrige Arbeitnehmer                      233.125
Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften   174.200
Summe                                  2.341.275
Nunmehr sollen an jedes Aufsichtsratsmitglied zusätzlich 10.000 
(zehntausend) Aktienoptionen eingeräumt werden.
3.4     Der Ausübungspreis, das ist jener Preis, den die 
Aufsichtsratsmitglieder bei Ausübung der Option an die Gesellschaft 
bezahlen müssen, beträgt EUR 31,35 und entspricht dem Schlusskurs vom
19. Mai 2008, dem Tag vor Veröffentlichung dieses Berichts.
Wien, im Mai 2008       Der Vorstand

Rückfragehinweis:

Intercell AG
Lucia Malfent
Head of Communications
Tel. +43 1 20620-303
lmalfent@intercell.com

Branche: Biotechnologie
ISIN: AT0000612601
WKN: A0D8HW
Index: ATX Prime, ATX
Börsen: Wiener Börse AG / Amtlicher Handel

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