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PD: Totalrevision des Nationalbankgesetzes: Die Kommission ist auf die Vorlage eingetreten und hat die Detailberatung aufgenommen

(ots)

1. Nationalbankengesetz. Totalrevision Das geltende Nationalbankgesetz aus dem Jahr 1953 war bislang nur teilrevidiert worden. Es ist nicht mehr zeitgemäss und entspricht deshalb dem neuen Verfassungsartikel über die Geld- und Währungspolitik nicht mehr. Die beantragte Totalrevision (02.050) umfasst namentlich die Festlegung des Auftrags der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Während der Verfassungsauftrag von der SNB einzig eine Geld- und Währungspolitik verlangt, die dem Gesamtinteresse des Landes dient, konkretisiert der Gesetzesentwurf dieses Ziel und hält fest, dass die SNB die Preisstabilität sicherstellen und dabei die konjunkturelle Entwicklung beachten muss. Das neue Gesetz konkretisiert auch die verfassungsrechtliche Unabhängigkeit der SNB, und zwar dadurch, dass es ihr untersagt ist, Weisungen von Dritten entgegenzunehmen. Als Pendant zu dieser Unabhängigkeit wird die SNB im Gesetzesentwurf neu dazu verpflichtet, gegenüber dem Bundesrat, dem Parlament und der Öffentlichkeit über ihre Geld- und Währungspolitik Rechenschaft abzulegen. In ihren Beratungen befasste sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) insbesondere mit der Frage des Auftrags der SNB. Zum Entwurf, der dem Ziel der Stabilität Vorrang vor jenem der Vollbeschäftigung einräumt, wurden Anträge beraten, die der Vollbeschäftigung einen grösseren Stellenwert zugestehen wollten. Mit recht klaren Mehrheiten wurden diese Anträge jedoch abgelehnt. Für die Kommissionsmehrheit hängt die Preisstabilität entscheidend vom Geldangebot ab. Deshalb muss die Preisstabilität im Zentrum der Tätigkeit der SNB stehen. Wenn sich die Geld- und Währungspolitik auch unbestrittenermassen auf die Konjunktur auswirkt, so ist ihr diesbezüglicher Einfluss doch begrenzt. Aus diesem Grund kann dieses Ziel nicht denselben Stellenwert einnehmen. Die Tatsache, dass im Gesetz festgehalten wird, dass die Bank die konjunkturelle Entwicklung beachten muss, stellt sicher, dass die SNB eine Politik verfolgt, die ausgeglichen und auf Vollbeschäftigung ausgerichtet ist. Die Kommission bestätigte zudem klar die Unabhängigkeit der SNB. In diesem Zusammenhang lehnte sie mit einer recht deutlichen Mehrheit (17 :6 :1) einen Antrag ab, der dem Parlament die Möglichkeit eingeräumt hätte, der Nationalbank in den Bereichen Preisstabilität und Vollbeschäftigung langfristige Ziele zu setzen. Nach ihrer Auffassung bildet die Pflicht der SNB, über ihre Währungspolitik Bericht zu erstatten, das notwendige und richtige Gegengewicht zur Unabhängigkeit. Der Gesetzesentwurf sieht nämlich vor, dass die SNB der Bundesversammlung jährlich über die Erfüllung ihrer Aufgaben berichtet. Um jeglichen Druck zu vermeiden, der die Unabhängigkeit der SNB beeinträchtigen könnte, soll dieser Bericht nicht im Plenum, sondern in den Fachkommissionen behandelt werden.

2. Bundesgesetz über Banken und Sparkassen Nicht erst seit der bei 
der Öffentlichkeit grosse Betroffenheit auslösenden Schliessung der 
Spar- und Leihkasse Thun herrschte Einigkeit bezüglich der 
Revisionsbedürftigkeit der Bestimmungen über die Bankensanierung und 
Bankenliquidation. Nach zahlreichen Revisionsvorschlägen seit den 
Dreissigerjahren hat der Bundesrat mit seiner Botschaft einen neuen 
Anlauf für Verbesserungen in diesem Bereich unternommen – mit 
Erfolg, wie die Beratungen der WAK zeigen: Die Kommission beschloss, 
allen Anträgen des bundesrätlichen Projekts ohne Änderung zu folgen. 
Folgend die Pfeiler der bundesrätlichen Reform: • Optimierung des 
Zusammenspiels von Aufsichts-, Sanierungs- und Liquidationsrecht 
indem die Eidg. Bankenkommission für die Leitung des Verfahrens 
zuständig sein wird. • Flexibiliserung des Sanierungsverfahrens: 
Hier soll ein von der Bankenkommission eingesetzter 
Sanierungsbeauftragter unter Anhörung der Gläubiger und Eigner einen 
Sanierungsplan erarbeiten, der von der Bankenkommission genehmigt 
wird. Ohne Sanierung führt die Bankenkommission eine eigenen 
Verfahrensregeln unterstehende Liquidation durch. Schliesslich sind 
neue Massnahmen zum Schutz und Gleichbehandlung der Gläubiger 
vorgesehen. • Verbesserung des Einlegerschutzes: Kleinstgläubiger 
mit Einlagen von bis zu 5000 Franken sollen vor allen anderen 
Gläubigern ausgezahlt werden. Auch soll das Konkursprivileg in der 
bereits heute geltenden Höhe von 30'000 Franken auf alle Einlagen 
bei Banken erweitert werden. Schliesslich werden die privilegierten 
Einlagen durch eine nunmehr obligatorische Einlagensicherung 
geschützt.
Die Kommission hat vom 31. März und 1. April 2003 in Bern unter dem 
Vorsitz von Nationalrat Jean-Philippe Maitre (CVP/GE) und teilweise 
im Beisein der Bundesräte Deiss und Villiger getagt.
Bern, 2. April 2003  Parlamentsdienste
Auskünfte:
Jean-Philippe Maitre, Nationalrat, Präsident WAK-N, Tel.022 703 47 50
Stefan Brupbacher, Kommissionssekretär, Tel. 079 789 13 81 
Alexandre Füzesséry, stellvertretender Kommissionssekretär, Tel. 031 
322 98 58

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