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Schweiz. Gesellschaft für Chirurgie SGC

Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie (SGC)

Biel (ots)

Zentrales Anliegen der Schweizer Chirurgen ist der
Schutz der Patienten. Aus diesem Grund hat der Vorstand der SGC
zusammen mit seinem Ehrenrat eine Patienteninformation über die
Behandlung in öffentlichen und privaten Spitäler erlassen und
gleichzeitig eine Empfehlung zu Honorarfragen an seine Mitglieder
abgegeben. Den Schweizer Chirurgen wurden die Unterlagen bereits Ende
letzten Jahres zugestellt, nun soll auch die Öffentlichkeit Kenntnis
der Empfehlungen erhalten.
Motiviert durch die öffentlichen Diskussionen über Arztwahl,
Einsatzzeiten und Honorare der Chirurgen hat der Vorstand der
Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie im vergangenen Jahr
gehandelt und eine Grundlage für Patienten und Chirurgen erarbeitet.
Die Stellungnahme soll der Öffentlichkeit die Unterschiede zwischen
öffentlichen und privaten Spitälern aufzeigen und gleichzeitig über
die zu erwartenden ärztlichen Leistungen als halbprivate oder private
Patienten informieren. Die Information beinhaltet eine übersichtliche
Beschreibung von Themen für interessierte Patienten wie Arztwahl,
Aufnahmepflicht, Behandlung, Lehre/Forschung und Finanzierung und
enthält gleichzeitig auch einen Kodex für die Honorarabrechnung bei
Halbprivat- und Privatpatienten. Dieser Kodex gilt als     Empfehlung
für die Mitglieder der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie.
Die im Kodex aufgeführten Empfehlungen waren bisher
selbstverständlicher Standard für alle verantwortungsbewussten
Chirurgen, sie existierten bis anhin jedoch nicht in schriftlicher
Form. Mit dem Kodex setzt die Schweizerische Gesellschaft für
Chirurgie auch in ihren eigenen Reihen klare Signale. Dank der
Stellungnahme der SGC erhalten die Patienten einen wertvollen
Überblick über die Zusammenhänge im Spitalwesen und insbesondere auch
Einblick in ihre persönlichen Rechte.
Prof. Dr. Urban Laffer, Präsident der SGC und Chefarzt Chirurgie
im Spitalzentrum Biel: "unsere Patienten haben diese Auskunft seit
langem erwartet. Sie bietet für Patienten eine wertvolle Hilfe um
sich im Dschungel der Verantwortungsbereiche des Chirurgen und den
Rechten des Patienten zurechtzufinden. Der Patient soll wissen,
welche Rechte ihm bei einem Spitaleintritt zustehen!"
Interessierte finden die Empfehlungen auf der Homepage der
Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie: www.sgc-ssc.ch
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Stellungnahme des Ehrenrates der Schweizerischen Gesellschaft für
Chirurgie (SGC) zur Chirurgie im privaten und im öffentlichen Spital,
Kodex für die Honorarabrechnung.
Die vorliegende Stellungnahme des Ehrenrates der Schweizerischen
Gesellschaft für Chirurgie beschreibt die wesentlichen Unterschiede
und Aufgabenbereiche der Chirurgie in privaten und öffentlichen
Spitäler zum besseren Verständnis zuhanden einer breiteren
Öffentlichkeit. Der Anhang "Kodex für Honorarabrechnung" wiedergibt
die wichtigsten Voraussetzungen, die zur Verrechnung von Honorare bei
Privat- und Halbprivatpatienten berechtigen. Diese Stellungnahme
wurde am 21. November 2002 vom SGC Vorstand verabschiedet und gilt
als Empfehlung für die Mitglieder der SGC.
Operation, Nachbehandlung und Pflege von Patienten sind für
Privat- und öffentliche Spitäler zentrale Aufgabenbereiche. Diese
werden nach gleichen Prinzipien wahrgenommen und erfüllt. In
fachlicher und in qualitativer Beziehung besteht kein Unterschied.
Das Wohl des Kranken und die Bemühungen für seine Gesundheit sind
oberstes Gebot. Dies ist nicht zuletzt Folge eines gesunden
Konkurrenzverhältnisses zwischen Spitälern. Die Praxis der "second
opinion" wird für beide Spitaltypen unterstützt, sofern sie der
Beseitigung von Unsicherheiten und der besseren Information des
Patienten dienen.
Unterschiedliche Strukturen und Organisationsformen sowie
verschiedene Kostenträger führen jedoch bei den 2 Spitaltypen in
diversen Bereichen zu nennenswerten Unterschieden.
1. Arztwahl:
Im Privatspital besteht, für entsprechend versicherte Patienten,
grundsätzlich die freie Arztwahl. Im öffentlichen Spital gilt die
freie Arztwahl uneingeschränkt nur für Halbprivatpatienten und
Privatpatienten.
2. Behandlung
Im Privatspital ist der vom Patienten gewählte Arzt für die
Behandlung zuständig und verantwortlich (sog. Belegarztsystem). Im
öffentlichen Spital ist es, je nach Komplexität des Problems und des
Versicherungsstatus der Patienten, der Chefarzt, ein Oberarzt oder,
bei einfachen Situationen, ein Assistenzarzt (in der Regel unter
Anleitung eines erfahrenen Kollegen), der die Behandlung durchführt.
Immer trägt aber letztlich der Chefarzt die Gesamtverantwortung. Man
spricht hier von einem Delegationsprinzip.
3. Fachbereiche:
Privatspitäler können ihre  Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche
beschränken. Die öffent-lichen Spitäler müssen alle von den Behörden
übertragenen  Fachbereiche mit deren Auf-gaben übernehmen und
erfüllen, was eine vollständige Versorgung im Spitalbereich
gewährleistet.
4. Aufnahmepflicht
Das Privatspital ist nicht verpflichtet, alle Patienten
aufzunehmen, d.h. es kann seine Patienten nach medizinischen und
versicherungstechnischen Kriterien auswählen. Beim öffentlichen
Spital besteht jedoch eine generelle Aufnahmepflicht aller Patienten
(inklusive Notfallpatienten), ungeachtet ihres medizinischen Problems
oder ihrer Versicherungsklasse. Dies bringt mit sich, dass
öffentliche Spitäler  auch für sozial oder medizinisch schwierige
Fälle zuständig sind, was sie finanziell belastet.
5. Lehre, Forschung und Qualitätsmanagement.
Öffentliche Spitäler haben von Staates wegen die Verpflichtung zur
Ausbildung von Studenten und Ärzten, und sorgen damit für den
unerlässlichen beruflichen Nachwuchs. Dies trifft für Privatspitäler
nur in Einzelfällen zu. In grösseren öffentlichen Spitälern und
Universitätskliniken  besteht zusätzlich  die Verpflichtung zu 
klinischer Forschungstätigkeit, was für den Fortschritt des
Fachgebietes unerlässlich ist. Für öffentliche Spitäler besteht zudem
eine Verpflichtung für Qualitätsmanagement.
6. Finanzierung.
Die im allgemeinen Interesse erbrachten Leistungen eines
öffentlichen Spitals werden durch staatliche Subventionen
mitfinanziert. Im Privatspital erfolgt dagegen in der Regel keine
finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand.
Anhang 1
Kodex für Honorarabrechnung bei Halbprivat- und Privatpatienten
  • Der Eingriff wird vom Operateur mit dem Patienten besprochen.
  • Der Eingriff wird vom Operateur persönlich durchgeführt.
  • Dies bedeutet, dass der Operateur alle wesentlichen und kritischen Schritte selbst durchführt oder in lehrender Funktion persönlich anwesend assistiert. Zu diesen gehören alle vor, während und nach dem Eingriff zu treffenden Indikationen und Entscheide mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Vorgehen und die von der Erfahrung und der Fähigkeit des Operateurs abhängigen technischen Schritte ("ability" und "skills").
  • Wird der Operateur während der Operation zu einem Notfall oder einem Problem in einem anderen Operationssaal gerufen, kann die Weiterführung einem Oberarzt oder einem erfahrenen Assistenten für die Dauer der Abwesenheit delegiert werden. Der Operateur bleibt aber auch während solchen Ausnahmesituationen verantwortlich.
  • Das Ergebnis des Eingriffes wird dem Patienten vom Operateur persönlich mitgeteilt.
Mitglieder des SGC Ehrenrates:
  • Prof. Dr. Hans Stirnemann
  • PD. Dr. Urs Neff
  • Prof. Dr. J.-Cl. Givel
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Kontakt:

Geri Staudenmann
Medienbeauftragten der SGC
Tel +41/32/345'24'44
Fax +41/32/345'24'48

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