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Eidg. Finanzverwaltung EFV

Schweiz zur Bekämpfung des Terrorismus gerüstet

Bern (ots)

Die schweizerische Rechtsordnung verfügt über ein
breites und effizientes Instrumentarium zur Bekämpfung des
Terrorismus, seiner Finanzierung, der organisierten Kriminalität und
der Geldwäscherei. In seiner Antwort zu einer Interpellation von
Nationalrat Pierre Tillmanns (SP, VD) hält der Bundesrat fest, dass
die Schweiz kein «safe haven» für Kriminelle und Terroristen ist, und
dass das Bankgeheimnis diesen Personengruppen keinen Schutz gewährt.
Tillmanns hatte den Bundesrat angefragt, ob im Zusammenhang mit
der Terrorismusbekämpfung das Bankgeheimnis nicht ein Hindernis
darstelle und deshalb Grund genug bestehe, sich Gedanken zur
Abschaffung des Bankgeheimnisses zu machen.
In seiner Antwort legt der Bundesrat klar, dass es vorab die
Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind, die in den
genannten Fällen zur Anwendung kommen. So können finanzielle Guthaben
krimineller Herkunft rasch eingefroren werden. Sämtliche
Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen
Organisation unterliegen, können durch den Richter eingezogen werden.
Das Schweizerische Strafgesetzbuch verbietet das sogenannte Waschen
von Geld, das von einem Verbrechen herrührt oder zur Ausübung eines
Verbrechens dient; dabei ist es unerheblich, ob die Haupttat in der
Schweiz oder im Ausland begangen worden ist. Das Geldwäschereigesetz
vervollständigt die im Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen und
auferlegt dem Finanzintermediär die Verpflichtung, bei begründetem
Verdacht der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung zu erstatten und
die entsprechenden Vermögenswerte unverzüglich für eine Zeitspanne
von höchstens fünf Werktagen zu sperren. Während dieser Frist
untersucht die zuständige Strafverfolgungsbehörde, ob die
Kontensperrung aufrecht erhalten werden soll.
Im internationalen Kontext, so der Bundesrat weiter, hat der
Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats betreffend Afghanistan
mehrmals beschlossen, die Liste der natürlichen und juristischen
Personen zu erweitern, die Sanktionen unterworfen sind. Die Schweiz
hat diese Änderungen stets nachvollzogen. Darüber hinaus haben die
zuständigen schweizerischen Behörden sämtlichen Finanzintermediären
die Listen mit den Namen der natürlichen und juristischen Personen
übermittelt, die ihnen von den US-Behörden zugestellt wurden, und
dabei eine erhöhte Sorgfaltspflicht gefordert.
Wie der Bundesrat weiter schreibt, hat die Schweiz - neben den
multilateralen Übereinkommen zur Terrorismusbekämpfung - mit
zahlreichen Staaten bilateral Instrumente geschaffen in den
spezifischen Bereichen der Rechtshilfe in Strafsachen, der
Auslieferung und der Überstellung verurteilter Personen. Im weiteren
ermöglicht es das Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen, zur
Bekämpfung der Kriminalität und des Terrorismus auch mit Staaten
zusammenzuarbeiten, mit denen die Schweiz in Sachen Rechtshilfe kein
Abkommen unterzeichnet hat. Dieses Gesetz schreibt vor, dass die
Banken in Strafsachen der Justiz gegenüber unbeschränkt
auskunftpflichtig sind. Diese können der geforderten Auskunftspflicht
aufgrund der weltweit strengsten «Know your customer rules» umfassend
nachkommen. Das Bankgeheimnis schützt damit weder Terroristen noch
diejenigen, die kriminelle Organisationen unterstützen noch
Kriminalität schlechthin. In solchen Fällen wird die Schweiz
unverzüglich internationale Rechtshilfe leisten, das Bankgeheimnis
aufheben und die entsprechenden Vermögenswerte sperren.

Kontakt:

Giovanni Colombo
Eidg. Finanzverwaltung
Tel. +41/31/322'60'87

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'33
Fax +41/31/323'38'52
mailto:info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch

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