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Eidg. Finanzverwaltung EFV

Kontrollstelle: Vernehmlassung zu Bagatellfall-Regelung eröffnet

Bern (ots)

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der
Geldwäscherei (Kontrollstelle) hat Anfang dieser Woche die
Vernehmlassung zu einem Rundschreiben eröffnet, das den
Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes präzisiert. Das
Rundschreiben legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit
im Nichtbankensektor als unbedeutend zu qualifizieren ist und deshalb
nicht vom Geldwäschereigesetz erfasst wird.
Das Geldwäschereigesetz findet nach seinem Wortlaut
ausschliesslich auf Finanzintermediäre des Nichtbankensektors
Anwendung, die ihre Tätigkeit «berufsmässig» ausüben (Art. 2 Abs. 3
des Geldwäschereigesetzes). Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung
(Bagatellfälle) sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dagegen nicht
unter das Geldwäschereigesetz fallen. Die genaue Abgrenzung zwischen
berufsmässigen und nichtberufsmässigen Tätigkeiten wurde vom
Gesetzgeber nicht festgelegt. Der Gesetzgeber hat es der
Kontrollstelle überlassen, diese Vollzugsfrage zu klären.
Im Spätherbst 2001 wurde eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz der
Leiterin der Kontrollstelle beauftragt, eine verbindliche Auslegung
des Begriffs der Berufsmässigkeit vorzunehmen. In der Arbeitsgruppe
waren die Meldestelle für Geldwäscherei, Delegierte von zwei
Selbstregulierungsorganisationen sowie ein externer Rechtsberater
vertreten. Die Arbeitsgruppe hat ihren Auftrag inzwischen
abgeschlossen und den Entwurf zu einem Rundschreiben der
Kontrollstelle verabschiedet.
Das Rundschreiben präzisiert anhand von klar überprüfbaren
Kriterien unter welchen Voraussetzungen eine berufsmässige
Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes gegeben ist.
Für die Beurteilung, ob ein Finanzintermediär seine Tätigkeit
berufsmässig ausübt, soll in Zukunft insbesondere die Höhe der
erzielten Einnahmen massgebend sein. Das Rundschreiben legt weitere
Kriterien fest, die zur Qualifikation einer Tätigkeit als
berufsmässig führen können (Werbung, Anzahl Geschäftsbeziehungen,
Höhe der Kundengelder, Volumen der transferierten Vermögenswerte).
Die verschiedenen Kriterien sind alternativ anwendbar, was die Gefahr
einer allfälligen Umgehung der Regelung minimiert.
Die Kontrollstelle hat Anfang dieser Woche einen beschränkten
Kreis von Interessierten eingeladen, zum Entwurf des Rundschreibens
bis Ende April 2002 Stellung zu nehmen. Die Kontrollstelle
beabsichtigt, das Rundschreiben per 1. Juli 2002 in Kraft zu setzen.

Kontakt:

Dina Balleyguier
Leiterin der Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei
Tel. +41/31/322'68'50

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41/(0)31/322'60'33
Fax +41/(0)31/323'38'52
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch

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