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Gesellschaft Schweiz-Armenien

Verfahren abgewürgt Privatkläger nicht legitimiert

Bern (ots)

Im Verfahren wegen Leugnung des Völkermords an den
Armeniern hat das Obergericht des Kantons Bern in einem Urteil vom
16. April 2002 entschieden, die beiden Privatkläger seien nicht zur
Teilnahme am Verfahren legitimiert.
Die Gesellschaft Schweiz - Armenien erachtet diese Entwicklung als
gravierend, denn sie hat zur Folge, dass nicht auf die Appellation
der Privatkläger eingegangen wird und das Verfahren damit eingestellt
wird. Francesco Bertossa, der Anwalt der von der Gesellschaft Schweiz
- Armenien unterstützten Aram Djambazian und Sarkis Shahinian, hatte
nach der Urteilsverkündung vor der Ersten Instanz, am 14. September
2001, Berufung angekündigt. Mit dem Urteil des Einzelrichters in
Bern-Laupen wurden 12 türkische Vereinsvertreter freigesprochen, die
den Völkermord an den Armeniern geleugnet hatten in einer
Gegenpetition auf Bestrebungen zur "Anerkennung" dieses historisch
bestens belegten Genozids.
Der Antwalt der Privatkläger hat angekündigt, das Urteil
betreffend Privatklägerschaft ans Bundesgericht weiterzuziehen. Die
Gesellschaft Schweiz - Armenien sieht den Richterspruch als Versuch,
ein unliebsames Verfahren einzustellen.
Nachdem das Berufungsverfahren vor dem Berner Obergericht bereits
auf den 14. März angesetzt war, wurde es wieder abgesetzt, um zuerst
die vom Generalstaatsanwalt Weber aufgeworfene Frage nach der
Legitimation der Privatkläger zu beurteilen.
Das neue Urteil ist auch insofern brisant als sich das Obergericht
bereits zur Frage der Legitimation der Privatkläger geäussert hatte
in diesem Fall. Am 10. Februar 1999 hatte es entschieden, dass die
GSA nicht befugt sei, als Klägerin aufzutreten. Das Gericht setzte
sich eingehend mit der Frage auseinander, welches Rechtsgut durch die
Strafnorm geschützt werde. Es kommt unter Berufung auf einen
Entscheid des Bundesgerichts zum Schluss, dass direkt die Würde des
Menschen und mittelbar auch der öffentliche Friede geschützt werde.
Weil aber die GSA sich nicht auf die Verletzung der Menschenwürde
berufen könne, dürfe sie sich nicht am Verfahren beteiligen.
Daraufhin wurden die beiden Privatkläger denn auch stillschweigend
zum Verfahren zugelassen. Sie hatten am 18. April 2000 Zivilklage
eingereicht. Das Obergericht hat nun befunden, dass die beiden
Privatkläger nicht befugt seien, als Kläger gegen jene Türken
aufzutreten. Diesmal argumentiert das Gericht, das durch die
Strafnorm geschützte Rechtsgut sei der öffentliche Friede, nicht aber
Individualinteressen.
Es erstaunt, dass die bernischen Gerichte zunächst die Möglichkeit
der Privatklage durch Organisationen mit der Begründung
ausschliessen, dass die Strafnorm nicht den öffentlichen Frieden,
sondern Individualrechte schütze, und im gleichen Verfahren auf die
anschliessend eingereichte Klage von Privaten mit der Begründung
nicht eintreten, weil die Strafnorm nicht Individualrechte, sondern
den öffentliche Frieden schütze. Diese Argumentationen sind
widersprüchlich.

Kontakt:

Gesellschaft Schweiz - Armenien
Postfach 497
3000 Bern 14
Dr. Francesco Bertossa, Fürsprecher
Tel.: +41-(0)31-348'16'16
Rupen Boyadjian, Leiter Rechtsgruppe
Mobile: +41-(0)76-383'85'25
Sarkis Shahinian, Privatkläger
Mobile: +41-(0)76-399'16'25
Stefan Kristensen, Kopräsident GSA
Tel.: +41-(0)22-320'98'30
E-Mail: asa@armenian.ch
Internet: http://www.armenian.ch/~gsa

[Längerer Text mit Stellungnahmen, Urteil und weitere Dokumente
unter: http://www.armenian.ch/~gsa]
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