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Bundesamt für Verkehr BAV

BAV: Einschränkung des öffentlichen Verkehrs bei Veranstaltungen

Bern (ots)

Im Zusammenhang mit der Genehmigung des City-
Marathon 
Zürich sind in den Medien Unklarheiten darüber entstanden, wer bei 
Veranstaltungen darüber zu entschieden habe, ob der öffentliche 
Verkehr beeinträchtigt werden darf. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) 
stellt für diesen Fall folgendes klar:
Gemäss der vom Bund erteilten Konzession und Art. 3 des 
Transportgesetzes sind Unternehmen des öffentlichen Verkehrs 
verpflichtet, ihren Verkehrsbetrieb gemäss Fahrplan zu führen. Von 
dieser Transportpflicht ist ein Verkehrsunternehmen gemäss Art. 3 
Abs. 1 lit. c dann befreit, wenn die Transporte „ durch Umstände 
verhindert werden, welche die Unternehmung nicht vermeiden und 
deren 
Folgen sie nicht abwenden kann“. Im konkreten Fall des City-
Marathon 
Zürich und einer allfälligen Beeinträchtigung des Fährbetriebs 
Meilen-Horgen liegt es demzufolge allein im Ermessen der 
zuständigen 
kantonalen oder kommunalen Stelle – und nicht des Bundes - zu 
entscheiden, ob mit Rücksicht auf eine Veranstaltung der 
öffentliche 
Verkehr vorübergehend eingeschränkt werden soll und muss. Kommt die 
zuständige Stelle zum Schluss, dass Einschränkungen des 
öffentlichen 
Verkehrs vorübergehend notwendig sind, so gehen diese der 
Transportpflicht des Verkehrsunternehmens in jedem Fall vor.
Bern, 10. September 2002
BUNDESAMT FÜR VERKEHR
Kommunikation
Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Kommunikation: Tel. 031/322 46 43

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