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Bundesamt für Privatversicherungen

Opfer von Verkehrsunfällen werden besser geschützt

Bern (ots)

Wer im Ausland Opfer eines Verkehrsunfalls wird, soll
die Schadenersatzansprüche gegen den ausländischen
Haftpflichtversicherer im Inland geltend machen können. Diese
Erleich-terung ist der Hauptzweck der so genannten
Besucherschutz-Richtlinie, welche die Europäische Union bis zum 20.
Januar 2003 einführen wird. Die Schweiz übernimmt ihrerseits den
Inhalt der Richtlinie in ihr nationales Recht. Der Bundesrat hat die
entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Die Schweiz übernimmt den Inhalt der vierten EG-Richtlinie zur
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung - die so genannte
Besucherschutz-Richtlinie - indem sie das Strassenverkehrsgesetz
(SVG) sowie das Aufsichtsgesetz (VAG) anpasst. Die vorliegenden
Entwürfe zur Änderung von SVG und VAG verbessern den Schutz eines im
Ausland verunfallten Schweizer Verkehrsopfers gleich in mehrerer
Hinsicht:
  • Die vom Nationalen Versicherungsbüro betriebene Auskunftsstelle hilft der geschädigten Person, die Ersatzansprüche bei der richtigen Stelle geltend zu machen.
  • Die geschädigten Personen müssen die Schadenersatzansprüche nicht mehr beim ausländischen Versicherer geltend machen. Sie können dies beim Schadenregulierungsbeauftragten tun, den die Versicherung in der Schweiz benannt hat. Dieser muss die Schadenersatzansprüche innert dreier Monate erfüllen oder eine substanzielle Stellungnahme abgeben. Tut er dies nicht oder hat der ausländische Versicherer kei-nen Schadenregulierungsbeauftragten in der Schweiz ernannt, kann der Geschädigte die Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds anrufen.
Volle Wirkung erhält die Übernahme aber erst, wenn die EWR-Staaten
die analogen Bestimmungen auch gegenüber der Schweiz anwenden. Die
Schweiz wird deshalb alle EWR-Staaten um Gegenrecht ersuchen, sobald
die Vorlage vom Parlament genehmigt worden ist.
Mit den Gesetzesänderungen werden die Schutzrechte des
Besucher-schutzes auch auf reine Inlandfälle ausgedehnt: Ein
Unfallopfer hat nun in jedem Fall Anspruch darauf, dass der
Versicherer des verursachenden Fahrzeugs seinen Schadenersatzanspruch
binnen drei Monaten reguliert. Tut er dies nicht, kann der
Geschädigte die Entschädigungsstelle anrufen.

Kontakt:

Infodienst BPV
Tel. +41/31/ 325 01 65

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