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Bundesamt für Privatversicherungen

Tendenziell tiefere Prämien in der Krankenzusatzversicherung

Bern (ots)

Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) begrüsst
grundsätzlich den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(EVG), wonach die Kantone den Kostenbeitrag in der obligatorischen
Grundversicherung auch an Privatpatienten entrichten müssen. Der
Entscheid dürfte tendenziell zu tieferen und gerechteren Prämien in
der Krankenzusatzversicherung führen.
Welche Folgen der Entscheid aus Luzern im Detail nach sich ziehen
wird, muss eine genaue Analyse zeigen. Zurzeit sind noch einige
Fragen offen; so muss insbesondere geklärt werden, ob es sich um ein
Grundsatzurteil handelt, das Auswirkungen auf alle Anbieter haben
wird. Unklar ist ebenfalls, ab wann sich der Entscheid für die
Kantone auswirken könnte und ob allenfalls eine Übergangsregelung
geschaffen werden muss. Bereits jetzt aber ist klar, dass das Urteil
als wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Kostenwahrheit im
Gesundheitswesen - insbesondere bei der Finanzierung der öffentlichen
Spitäler - zu betrachten ist. Es dürfte zum Abbau der
Quersubventionierung der Grundversicherung durch Privat- und
Halbprivatversicherte führen.
Allerdings bleibt abzuwarten, wie die Kantone reagieren, zumal sie
mit jährlichen Zusatzkosten in dreistelliger Millionenhöhe zu rechnen
haben. Soll der Entscheid des EVG den Zusatzversicherten zu tieferen
Prämien verhelfen, dann müssen die Versicherer dafür sorgen, dass die
entsprechenden Beiträge der Kantone auch wirklich fliessen. Zudem
müssen sie die Konsequenzen bei Tarifbildung und Prämienkalkulation
ziehen. Die Aufgabe des BPV wird sein, die Tarifvorlagen der
Krankenversicherer aufmerksam daraufhin zu prüfen, ob die
Kantonsbeiträge bei den Versicherten auch korrekt berücksichtigt
werden.
Finanzierungssystem der Zusatzversicherungen überprüfen
Unabhängig von diesem Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts wird das BPV die Finanzierungsgrundlagen in der
Krankenzusatzversicherung (KZV) einer ausgedehnten Prüfung
unterziehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob das Umlageverfahren
zumindest teilweise durch das Kapitaldeckungsverfahren abgelöst
werden soll. Zu prüfen ist auch, ob sich mit der systematischen
Bildung von Alterungsrückstellungen das Problem der hohen Prämien im
Alter entschärfen lässt.

Kontakt:

Patrick Jecklin
Bundesamt für Privatversicherungen
Tel. +41/31/325'01'65
[ 010 ]

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