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Wettbewerbskommission (Weko)

Weko schliesst Untersuchung über Entsorgung von Elektrogeräten ohne Folgen ab

(ots)

Die Bestimmungen des Schweizerischen Wirtschaftsverbands der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (Swico) und der Stiftung Entsorgung Schweiz (S.EN.S) über die Erhebung von vorgezogenen Recyclinggebühren sind kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls zulässig ist die Vereinbarung zwischen Swico und S.EN.S, welche festhält, wer welche Art von Elektrogeräten entsorgt. Mit diesem Ergebnis hat die Wettbewerbskommission (Weko) am 21. März 2005 ihre Untersuchung abgeschlossen.

Händler, Hersteller und Importeure von Geräten der 
Unterhaltungselektronik, der Büro-, Informations- und 
Kommunikationstechnik sowie von Haushaltgeräten sind rechtlich 
verpflichtet, entsprechende Altgeräte kostenlos zurückzunehmen und 
zu entsorgen. Viele dieser Hersteller, Importeure und Händler haben 
den Swico und/oder die S.EN.S mit der Erfüllung dieser Pflicht 
beauftragt.
Die Verträge mit dem Swico und der S.EN.S sehen vor, dass die 
Hersteller/Importeure Neugeräte mit einer vorgezogenen 
Recyclinggebühr belasten und diese an den Swico oder die S.EN.S 
abliefern. Die vorgezogenen Recyclinggebühren (vRG) sind in ihrer 
Höhe verbindlich und über alle Verkaufskanäle zu erheben.
Die am 21. März 2005 abgeschlossene Untersuchung der Weko hat 
ergeben, dass die Hersteller, Importeure und Händler nach 
Unterzeichnung der Vereinbarung im Entscheid über die Überwälzung 
der vRG frei bleiben. Eine Übereinkunft über die Überwälzung eines 
verhältnismässig geringen Preiselementes bildet keine 
Preisabsprache, solange sie auf dem Markt des Endproduktes nicht 
preisharmonisierend wirkt. Eine solche Wirkung besteht im 
vorliegenden Fall nicht. Ebenfalls liegen keine Anzeichen vor, dass 
der Wettbewerb bei den Neugeräten nicht spielen würde. Die Weko kam 
daher zum Schluss, dass eine - rechtlich erzwungene - 
Internalisierung eines Kostenfaktors vorliegt, nicht aber eine 
Absprache über ein Preiselement. Bei der Vereinbarung handelt es 
sich somit nicht um eine Wettbewerbsabrede im Sinne des 
Kartellgesetzes.
S.EN.S und Swico haben zudem vereinbart, dass S.EN.S die Entsorgung 
bestimmter Gerätekategorien und Swico die Entsorgung anderer 
Gerätekategorien übernimmt. Diese Vereinbarung lässt sich nach 
Auffassung der Weko aus Effizienzgründen rechtfertigen, insbesondere 
senkt sie die Transaktionskosten und ermöglicht den 
Entsorgungsunternehmen, Grössenvorteile auszuschöpfen. Sie ist 
deshalb kartellrechtlich zulässig.
Gleichzeitig hat die Weko jedoch festgestellt, dass Swico und S.EN.S 
möglicherweise eine kollektiv marktbeherrschende Stellung innehaben. 
Somit könnte ein Diskriminierungspotenzial insbesondere gegenüber 
den Entsorgungsunternehmen bestehen. Die Sekretariat der Weko wird 
den Entsorgungsbereich daher aufmerksam im Auge behalten und der 
Kommission Bericht über allfällige weitere Massnahmen erstatten.
Kontaktperson
Dr. Patrik Ducrey
031 324 96 78
079 345 01 44 
patrik.ducrey@weko.admin.ch
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