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Wettbewerbskommission (Weko)

Weko legt Grundsätze zur Beurteilung von Vertikalabreden fest

Bern (ots)

Die Wettbewerbskommission hat für die
kartellrechtliche Beurteilung von Abreden zwischen Lieferanten und
Abnehmern (sog. Vertikalabreden) Grundsätze festgelegt. Dies erhöht
die Vorhersehbarkeit der künftigen Entscheide. Die
Wettbewerbskommission (Weko) erachtet eine Vertikalabrede in der
Regel als unerhebliche Wettbewerbsbeschränkung, wenn der Marktanteil
der beteiligten Unternehmen nicht mehr als 10 Prozent beträgt. Solche
Vertikalabreden werden keiner weiteren kartellgesetzlichen Prüfung
unterzogen.
Eine Vertikalabrede ist hingegen in jedem Fall eine erhebliche
Wettbewerbsbeschränkung, wenn Lieferanten für den Weiterverkauf
Mindest- oder Festpreise festschreiben, das Absatzgebiet oder den
Kundenkreis für den Weiterverkauf beschränken oder die Art des
Vertriebs an Endkundinnen und Endkunden einschränken. Ebenfalls als
erhebliche Wettbewerbsbeschränkung betrachtet die Weko
Vereinbarungen, welche den Lieferanten untersagen, Bestandteile oder
Ersatzteile an Drittunternehmen zu liefern. Erhebliche
Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäss Kartellgesetz unzulässig, wenn
sie sich nicht durch wirtschaftliche Effizienz rechtfertigen.
Diese Eckwerte zur Beurteilung von Vertikalabreden hat die Weko am
7. Januar 2002 festgelegt. Sie vereinfachen die Beurteilung der
Zulässigkeit von vertikalen Vereinbarungen und erhöhen damit die
Vorhersehbarkeit der Entscheide der Weko. Die detaillierte
Bekanntmachung über die kartellrechtliche Beurteilung von
Vertikalabreden wird im Frühjahr 2002 veröffentlicht.

Kontakt:

Prof. Roland von Büren
Mobile +41/79/667'90'15

Rolf Dähler
Tel. +41/31/322'20'41

Dieser Text ist auf unserer Website zugänglich.
Dieser Text ist auch in Englischer Sprache erhältlich.

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