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Bundesanwaltschaft BA

BA: BA: Die Bundesanwaltschaft vollzieht Rechtshilfe für die russische Justiz in Sachen Yukos und sperrt Vermögenswerte

Bern (ots)

Bern, 29. März 2004. Die Bundesanwaltschaft vollzieht
ein Ersuchen der russischen Strafverfolgungsbehörden um Rechtshilfe 
im Zusammenhang mit den dortigen Ermittlungen gegen das Unternehmen 
Yukos. Im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens wurde Ende der 
vergangenen Woche formell eine Sperrung von Vermögenswerten in der 
geschätzten Höhe von mehreren Milliarden CHF in der Schweiz verfügt. 
Diese Massnahme stützt sich auf Angaben des ersuchenden Staates.
Am Donnerstag, 4. März 2004 führten die BA und die 
Bundeskriminalpolizei in vier Kantonen rechtshilfehalber 
Hausdurchsuchungen aufgrund der russischen Ermittlungen gegen Yukos 
durch. Die Rechtshilfe wird gemäss dem europäischen Geldwäscherei- 
Uebereinkommen und dem Europäischen Uebereinkommen über die 
Rechtshilfe in Strafsachen sowie dem Bundesgesetz über die 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) vollzogen. Das 
Rechtshilfeersuchen im vorliegenden Fall wurde vom Bundesamt für 
Justiz als Zentralstelle für die internationale Rechtshilfe in 
Strafsachen vorgeprüft und an die Bundesanwaltschaft zum Vollzug 
delegiert.
Neben den Hausdurchsuchungen und der Beschlagnahmung von Dokumenten, 
die im Augenblick analysiert werden, wurden verschiedene Personen 
als Zeugen einvernommen sowie im Sinne einer dringlichen und 
vorläufigen Massnahme Vermögenswerte blockiert. Dabei handelte es 
sich um befristete Massnahmen zur Sicherung von Beweismitteln. Die 
russische Justiz musste diese Massnahmen formell mit einem 
ergänzenden Rechtshilfeersuchen bestätigen. Die Bundesanwaltschaft 
hat in der Zwischenzeit von den russischen Behörden die benötigten 
Angaben erhalten, welche die gemäss Artikel 18 IRSG erfolgte 
vorläufige Blockierung der Vermögenswerte bestätigen. Die 
Bundesanwaltschaft hat deshalb Ende der vergangenen Woche formell 
die Sperrung von Vermögenswerten in der geschätzten Höhe von 
mehreren Milliarden CHF in der Schweiz verfügt.. Es handelt sich 
dabei um Vermögenswerte von natürlichen und juristischen Personen, 
die in das Strafverfahren in Russland involviert sind. Soweit diese 
einen durch die rechtshilfehalber verfügte Beschlagnahmungen 
verursachten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil 
nachweisen können, haben sie die Möglichkeit, diese vor 
Bundesgericht anzufechten. Für mehrere Konten mit kleineren Beträgen 
wurde die vorläufige Blockierung aufgehoben.
Wie immer beim Vollzug von Rechtshilfe-Ersuchen liegt die 
Informationshoheit über den Inhalt der vollzogenen Rechtshilfe 
grundsätzlich bei der ersuchenden Behörde, das heisst in diesem Fall 
bei der russischen Generalstaatsanwaltschaft.
Der Informationsverantwortliche:
Hansjürg Mark Wiedmer, Informationschef BA, Infoline Tel. 031 324 
324 0

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