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Bundesamt für Migration

EKF zur Teilrevision des Asylgesetzes: JA

Bern (ots)

Die Eidgenössische Kommission für Flüchtlingsfragen
(EKF) erachtet die im Rahmen der laufenden Teilrevision des
Asylgesetzes vorgeschlagenen Aenderungen als Schritt auf dem
richtigen Weg. Insbesondere das neue Finanzierungsmodell der
Sozialpolitik im Asylbereich findet Zustimmung. Begrüsst wird auch
die Absicht, vorläufig Aufgenommenen sowie Personen in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage nach einer bestimmten Frist eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Kommission bringt jedoch
Vorbehalte gegenüber der vorgeschlagenen Drittstaatenregelung an.
Die EKF hat im Rahmen der laufenden Vernehmlassung zur
Teilrevision des Asylgesetzes Stellung genommen. Die Kommission
begrüsst das Bemühen des Bundes, neue Wege auf der Suche nach
tragfähigen Lösungen für die bestehenden Probleme im Asylbereich zu
beschreiten. So wird die Neuausrichtung bei der Subventionierung der
Kantone mittels eines Anreizsystems als interessanter Versuch
erachtet, Einsparungen zu erzielen, ohne gleichzeitig Kosten auf die
Kantone abzuwälzen. Ob aber mit dem vorgeschlagenen Modell
tatsächlich die gewünschten Ziele erreicht werden, kann nach Ansicht
der EKF einzig die Praxis zeigen.
Im Weiteren findet die Absicht Zustimmung, vorläufig Aufgenommenen
sowie Personen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage unter
bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Kritischer beurteilt die EKF die vorgeschlagenen Aenderungen im
Verfahrensbereich. Die Kommission ist zwar mit den Bundesbehörden
einig, dass die bestehende Drittstaatenregelung überprüft werden
muss. Den vorliegenden Vorschlag der Bundesbehörden erachtet die
Kommission aber aus asylpolitischen Gründen als problematisch. Die
Konsequenz der vorgeschlagenen Regelung wäre, dass jene
Asylsuchenden, welche ihren Reiseweg offenlegen, ungeachtet ihrer
Vorbringen in den sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden könnten.
Die Kommission fordert, dass eine Reihe von Ausnahmen von der
Drittstaatenregel gesetzlich festgehalten wird. So soll das Gesuch
eines über einen sicheren Drittstaat Eingereisten unter anderem auch
dann geprüft werden, wenn der Betreffende einen engeren Bezug zur
Schweiz als zum sicheren Drittstaat geltend machen kann, so zum
Beispiel durch die Anwesenheit naher Familienangehöriger. Des
weiteren erachtet die Kommission die 24-stündige Beschwerdefrist bei
einem Nichteintretensentscheid als zu kurz.
Die Kommission hat auch die anderen Aenderungsvorschläge geprüft
(z. B. DNA-Analyse zur Familienzusammenführung, Zeitpunkt der
Kontaktaufnahme zum Herkunfts- und Heimatstaat, wissenschaftliche
Prüfung des Alters). Sie empfiehlt, auf diese Aenderungen nur
einzutreten, falls sie von wesentlicher Bedeutung für das
Asylverfahren sind. Es sollte vermieden werden, dass die Teilrevision
in eine Gesamtrevision mündet, nachdem das geltende Asylgesetz erst
vor zwei Jahren in Kraft getreten ist.

Kontakt:

Rolf Götschmann, Sekretär EKF, Tel. +41 31 325 93 22

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