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EuGH-Entscheidung zugunsten von Bund und APA

Wien (ots)

EuGH-Urteil sieht keine Ausschreibungspflicht des Bundes bei
der Vergabe von Informations-Dienstleistungen an die APA
Am 19. Juni 2008 erging das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) im seit Juli 2006 geführten Rechtstreit um die
Ausschreibungspflicht von Informations-Dienstleistungen durch die
Republik Österreich. Nach der im Juli 2006 durch pressetext austria
(pte) eingebrachten Beschwerde beim Bundesvergabeamt und dem darauf
folgenden Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ergibt sich aus dem
heutigen EuGH-Urteil, dass die Vorgänge auf Basis der vertraglichen
Beziehungen zwischen Bund und APA - Austria Presse Agentur keiner
Ausschreibungspflicht unterlagen. In Folge wird nun das
Bundesvergabeamt das Verfahren wieder aufnehmen und an Hand des
konkreten Sachverhalts und den Antworten des EuGH eine Entscheidung
treffen.
pte hat bereits im Juli 2006 eine Beschwerde beim Bundesvergabeamt
eingebracht, die sich gegen die Republik Österreich und die APA bzw.
APA-OTS richtet. Darin wird behauptet, dass die Republik für die
Beauftragung von verschiedenen Dienstleistungen einer
Nachrichtenagentur vorab eine Ausschreibung durchführen hätte müssen.
Konkret ging es um die umfassende internationale
Nachrichtenbereitstellung an sämtliche Dienststellen des Bundes sowie
ein Archiv für rückwirkende Recherchen. Darüber hinaus benötigte der
Bund einen Dienstleister, der die Aufnahme und umfassende Verbreitung
von Presseaussendungen an alle für den Bund relevanten Empfänger
gewährleistete. Beide Dienstleistungen werden durch die APA-Gruppe
für den Bund erbracht; der aktuelle Vertrag dazu stammt aus dem Jahr
1994.
Das Bundesvergabeamt setzte nach mehreren Verhandlungen
schließlich das Verfahren aus und stellte im November 2006 ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof. Das
Bundesvergabeamt übermittelte im Rahmen dieses Ersuchens einen
umfassenden Fragenkatalog an den EuGH. Dieser kam nun zu dem Schluss,
dass weder die Ausgliederung von Dienstleistungen in ein 100%iges
Tochterunternehmen (im gegenständlichen Fall APA-OTS
Originaltext-Service) während eines aufrechten Vertrages noch
verschiedene durchgeführte Vertragsänderungen zwischen Bund und APA
seit Bestehen des Vertrages wesentliche Vertragsänderungen
darstellen, die ein Ausschreibungsverfahren notwendig gemacht hätten.
Vorbehaltlich der konkreten Sachverhaltswürdigung durch das
Bundesvergabeamt sprach sich der EuGH insgesamt in allen relevanten
Fragen gegen eine Pflicht zur Ausschreibung aus und sah weder beim
Bund noch bei der APA eine Verletzung entsprechender
Rechtsvorschriften. In Folge wird nun das Bundesvergabeamt das
Verfahren wieder aufnehmen und an Hand des konkreten Sachverhalts und
den Antworten des EuGH eine Entscheidung treffen.

Rückfragehinweis:

APA - Austria Presse Agentur
Peter Kropsch
Geschäftsführer
Tel.: +43/1/360 60-5000
mailto:peter.kropsch@apa.at
http://www.apa.at

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