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Bundesamt für Justiz

Einen echten Mutterschaftsurlaub einführen

Bern (ots)

Das EJPD schickt eine Revision des Obligationenrechts in die
Vernehmlassung
Alle Arbeitnehmerinnen, die ein Kind bekommen, sollen
Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub haben. Der Bundesrat
hat am Freitag das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
ermächtigt, eine entsprechende Revision des Obligationenrechts in die
Vernehmlassung zu schicken. Die Vernehmlassung dauert bis zum 14.
September 2001.
Der bezahlte Mutterschaftsurlaub vom Tag der Niederkunft an soll
von den Arbeitgebern finanziert werden. Der Bundesrat verzichtet auf
eine Lösung, wonach der Lohnausfall ganz oder teilweise durch eine
bestehende oder neu zu schaffende Versicherung gedeckt wird. Nach der
Ablehnung des Mutterschaftsversicherungs-gesetzes in der
Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 ist davon auszugehen, dass
Versicherungslösungen zurzeit kaum Erfolgschancen haben.
Nach geltendem Recht haben Arbeitnehmerinnen, die wegen Krankheit,
Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft oder aus ähnlichen Gründen nicht
arbeiten können, Anspruch auf ihren Lohn während einer bestimmten
Anzahl Wochen. Dieser Anspruch dauert länger, je höher das
Dienstalter ist. Da alle Arbeitsverhinderungen gleich behandelt und
addiert werden, hat zum Beispiel eine Arbeitnehmerin, die in einem
Jahr längere Zeit krank war, nach der Niederkunft ihres Kindes keinen
oder nur einen sehr beschränkten Lohnanspruch.
Zwei Varianten
Der Bundesrat will nun einen echten Mutterschaftsurlaub einführen.
Zur Dauer des Lohnanspruchs der Arbeitnehmerinnen während des
Mutterschaftsurlaubs unterbreitet er zwei Varianten: Variante 1 ist
nach dem Dienstalter abgestuft. Ab dem ersten Dienstjahr erhält die
Wöchnerin den vollen Lohn während acht Wochen; das Maximum von 14
Wochen wird mit dem achten Dienstjahr erreicht. Nach Variante 2 hat
die Wöchnerin Anspruch auf den vollen Lohn während 12 Wochen. Anders
als nach geltendem Recht besteht der Lohnanspruch während des
Mutterschaftsurlaubs nach beiden Varianten unabhängig davon, ob die
Arbeitnehmerin im gleichen Dienstjahr aus anderen Gründen (z. B.
Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft) an der Arbeit verhindert war.
Der Arbeitgeber darf auch nicht die Ferien kürzen, weil die
Arbeitnehmerin den Mutterschaftsurlaub bezogen hat.

Kontakt:

Eliane Rossier, Bundesamt für Justiz, Tel. +41 31 322 47 83

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