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Bundeskanzlei BK

BK: Neues, eigenständiges Vernehmlassungsgesetz

Bern (ots)

Das Vernehmlassungsrecht des Bundes soll neu in einem
eigenständigen Gesetz geregelt werden. Der Bundesrat, der die 
Botschaft zu Handen des Parlaments verabschiedet hat, will damit der 
wichtigen Rolle, die diesem Instrument der Meinungsbildung in 
unserer Konkordanzdemokratie zukommt, Rechnung tragen.
Das Vernehmlassungsverfahren hat sich in der Schweiz als wichtige 
Etappe bei der Vorbereitung von Bundesvorhaben und insbesondere als 
einzige öffentliche Phase im Vorverfahren der Rechtsetzung 
etabliert. Es ist heute ein zentrales und bewährtes Instrument des 
Bundes, die Kantone, die Parteien und die interessierten Kreise in 
den Meinungsbildungs- und Entscheidfindungsprozess einzubeziehen. Es 
ermöglicht dem Bund, die Öffentlichkeit über seine geplanten 
Vorhaben zu informieren und diese frühzeitig auf ihre sachliche 
Richtigkeit, Vollzugstauglichkeit und Akzeptanz hin zu überprüfen. 
Angesichts der grossen praktischen und politischen Bedeutung des 
Vernehmlassungsverfahrens wurde in der geltenden Bundesverfassung 
von 1999 erstmals eine Grundsatzbestimmung zum 
Vernehmlassungsverfahren geschaffen (Art. 147 BV), namentlich mit 
dem Ziel, das Vernehmlassungsverfahren zu verwesentlichen und zu 
straffen.
Der Verfassungsgrundsatz ist nun zu konkretisieren und im Hinblick 
auf die angestrebte Verwesentlichung umzusetzen. "Verwesentlichung" 
bedeutet in diesem Zusammenhang die Festlegung von klaren Vorgaben, 
damit das Instrument Vernehmlassungsverfahren tatsächlich wichtigen 
Vorhaben vorbehalten bleibt.
Im Interesse einer transparenten und bürgerfreundlichen Regelung, 
die der staatspolitischen Bedeutung des Vernehmlassungsverfahrens 
angemessen Rechnung trägt, erfolgt die Neuregelung im Rahmen eines 
neuen, eigenständigen Bundesgesetzes über das 
Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG). Es handelt 
sich um einen schlanken Gesetzesentwurf, der sich gezielt auf die 
Grundzüge beschränkt.
Die wesentlichsten Neuerungen gegenüber der bisherigen Regelung in 
der Verordnung aus dem Jahr 1991 beziehen sich einerseits auf die 
Präzisierung derjenigen Vorhaben, zu denen zwingend ein 
Vernehmlassungsverfahren durchzuführen ist. In diesem Zusammenhang 
erfolgt insbesondere eine einschränkende Regelung bezüglich der 
Expertenvorlagen: Werden Expertenvorlagen ausnahmsweise in die 
Vernehmlassung gegeben, legt der Bundesrat zu Handen der 
Vernehmlassungsteilnehmer seine Haltung dar. Weiter wird der Kreis 
der Vernehmlassungsadressaten gegenüber der bisherigen Regelung 
massvoll erweitert; neben den Kantonen und den in der 
Bundesversammlung vertretenen Parteien sowie den 
gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft werden neu auch 
die gesamtschweizerischen Dachverbände der Kantone, Gemeinden, 
Städte und Berggebiete einbezogen. Schliesslich wird neu im Gesetz 
ausdrücklich die Öffentlichkeit des Vernehmlassungsverfahrens 
verankert und damit insbesondere klargestellt, dass die von den 
Vernehmlassungsteilnehmenden eingereichten Stellungnahmen öffentlich 
sind.
SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI
Information und Kommunikation
Bern, 21. Januar 2004
Für Auskünfte:
Leiter der Sektion Recht der Bundeskanzlei:
Thomas Sägesser (Tel. 031/322 41 51)

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