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Staatskanzlei Luzern

Erhöhung des Steuerfusses bei Sonderbeiträgen auf 2,6 Einheiten

Luzern (ots)

Bei der Entrichtung von Sonderbeiträgen an Gemeinden in einer Notlage verändert der Regierungsrat die bisherige Praxis und erhöht den tragbaren Steuerfuss von 2,4 auf 2,6 Einheiten. Er begründet diesen Entscheid mit der Abnahme der Steuerbelastung im Kanton Luzern.

Mit den Steuergesetzrevisionen 2005, 2008 und 2011 und der Senkung des Staatssteuerfusses von 1,9 Einheiten auf 1,6 Einheiten hat sich die Steuerbelastung für alle Steuerpflichtigen im Kanton Luzern ab 1996 bis heute kontinuierlich verringert; im Durchschnitt um 25 Prozent. Auf der anderen Seite ist der mittlere Steuerfuss der Gemeinden zwischen 2010 und 2013 von 1,82 auf 1,88 Einheiten angestiegen. Diese Entwicklung wird sich im Jahr 2014 fortsetzen. Dadurch verringert sich die Differenz zum aktuell höchsten Ansatz von 2,4 Einheiten.

Mit dem Inkrafttreten des Finanzausgleichs auf den 1. Januar 2003 war der damalige Maximalsteuerfuss von 2,4 Einheiten weggefallen. Dennoch wurde er ? in der Art eines politischen Versprechens ? bei der Beurteilung von Sonderbeitragsgesuchen weiterverwendet. Nach über zehn Jahren hat sich die Ausgangslage jedoch verändert. Der Regierungsrat erachtet es deshalb nicht länger als gerechtfertigt, bei Sonderbeitragsgesuchen auf einen Steuerfuss von 2,4 Einheiten abzustellen. Das Instrument des Sonderbeitrags soll nicht zurück zum frühen Finanzausgleich mit Defizitgarantie führen. Bereits bei den Verhandlungen über einen Sonderkredit für eine Einlage in den Fonds für Sonderbeiträge 2012 hatte der Kantonsrat auf die Überprüfung der bestehenden Praxis hingewiesen.

Die veränderte Ausgangslage illustriert das folgende Rechenbeispiel: Der Anstieg des kommunalen Steuerfusses um 2 Steuerzehntel führt bei ressourcenschwachen Gemeinden ? unter Berücksichtigung der Kantons- und Gemeindesteuern - zu einer Mehrbelastung von 5 Prozent; bei 3 Steuerzehnteln sind es 7,5 Prozent. Bei Steuereinsparungen von ca. 25 Prozent bleibt den Steuerpflichtigen ? auch bei einem Steuerfuss über 2,4 Einheiten ? nach wie vor eine Entlastung.

Aus diesen Gründen legt der Regierungsrat den tragbaren Steuerfuss bei der Beurteilung von Sonderbeitragsgesuchen neu in der Grössenordnung von 2,6 Einheiten fest. Besondere Faktoren wie der Steuerfuss in der Vergangenheit, eine Naturkatastrophe oder auch die allgemeine Wirtschaftslage können dazu führen, dass der tragbare Steuerfuss ausnahmsweise unter oder über 2,6 Einheiten liegen kann. Über diese Veränderung der Praxis wurde eine Delegation des Verbands Luzerner Gemeinden VLG informiert.

Strategiereferenz

Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie: Solidarische Gesellschaft

Kontakt:

Herbert Lustenberger
Finanzausgleich Amt für Gemeinden 041 228 51 68
(erreichbar: Montag: 24. Februar 2014, 13.30 bis 15.30 Uhr)
herbert.lustenberger1@lu.ch

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