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Staatskanzlei Luzern

Gesundheitskommission verändert Spitalgesetz deutlich

Luzern (ots)

Die vorberatende Kommission des Kantonsrates für Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) stimmt in 1. Beratung dem regierungsrätlichen Entwurf der Änderung des Spitalgesetzes mit mehreren Änderungsanträgen bei wenigen Enthaltungen einstimmig zu. Die GASK (Vorsitz Rolf Hermetschweiler, SVP, Luzern) erkennt die Notwendigkeit der Anpassungen des kantonalen Spitalgesetzes aufgrund des geänderten Bundesrechts und aufgrund der Erfahrungen der ersten drei Jahre des Vollzugs des Spitalgesetzes.

Die GASK beschäftigte sich an drei Sitzungen mit der Vorlage, einschliesslich eines Hearings, zu dem die Direktoren der kantonalen Spitäler und der im Kanton Luzern tätigen Privatspitäler eingeladen waren.

Die GASK beantragt mehrere Änderungen für die Beratung des Kantonsrates. So stimmt sie einstimmig bei einer Enthaltung dem Antrag des Gesundheits- und Sozialdirektors zu, die bereits bestehende kantonale Einwohnerplattform für die Abgleichung der von den Spitälern gelieferten Daten bezüglich des Wohnorts der Patienten zu benutzen und dafür eine gesetzliche Grundlage im Spitalgesetz zu errichten. Einem weiteren Antrag des Gesundheits- und Sozialdirektors, bei der rollenden Spitalplanung nicht nur die übertragenen Spitalbauten zu berücksichtigen, sondern ebenso jene Bauten, welche das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie in eigener Regie errichtet und angeschafft haben, stimmt die GASK ebenso einstimmig bei einer Enthaltung zu. Schliesslich beschloss die GASK auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdirektors einstimmig eine formale Gesetzesänderung, indem der geltende Gesetzeswortlaut "zuständiges Departement" neu durch "Gesundheits- und Sozialdepartement" ersetzt wird.

Leistungsauftrag: Spitalrat soll angehört werden

Ausgesprochen intensiv diskutierte die Kommission den vom Regierungsrat zur Streichung beantragten Paragraf 16, Absatz 2, Litera a des geltenden Spitalgesetzes: "Der Spitalrat wirkt bei der Erarbeitung der Leistungsaufträge mit." Ein Teil der Kommission meinte mit dem Regierungsrat, dass damit eine Ungleichbehandlung der öffentlichen und der privaten Spitäler entstehe, indem nur die ersteren Spitalunternehmen bei der Erarbeitung des Leistungsauftrags mitwirken könnten. Ein anderer Teil der Kommission vertrat hingegen die Auffassung, dass der Spitalrat mit dem Verwaltungsrat eines privaten Unternehmens vergleichbar sei und zwingend über Mitwirkungsrechte verfügen müsse. Mit deutlicher Mehrheit entschied sich die GASK gegen die Streichung gemäss Entwurf des Regierungsrates und stattdessen für eine neue Gesetzesformulierung: "Der Spitalrat wird zum Leistungsauftrag angehört."

Schliesslich stimmte die Kommission einem Antrag mehrheitlich zu, der eine gegenüber der Botschaft veränderte Form der Verzinsung des Dotationskapitals zum Inhalt hat: "Die Regierung kann eine Verzinsung des Dotationskapitals vorsehen." Damit kann nach Meinung der Mehrheit der Kommission die Verzinsung des Dotationskapitals der öffentlichen Spitäler vom Betriebsergebnis abhängig gemacht werden, so wie es den Verwaltungsräten von Privatspitälern über die Steuerung der Dividende aus dem Aktienkapital ebenfalls möglich sei. Die Minderheit unterstützte den Botschaftsentwurf des Regierungsrates insbesondere mit dem Hinweis, dass eine Verzinsung der zur Verfügung gestellten Mittel eine der Konsequenzen der Verselbständigung der öffentlichen Spitäler sei.

Die 1. Beratung der Vorlage ist für die Junisession des Kantonsrates vorgesehen.

Kontakt:

Rolf Hermetschweiler
Präsident GASK
Tel.: +41/41/444'10'20
Mobile: +41/79/353'26'12

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