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Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft

UVEK (BUWAL) - Bundesrat konkretisiert die Einführung der CO2-Abgabe auf Brennstoffen

Bern (ots)

Zwei Verordnungen regeln die Einführung der CO2-Abgabe
auf Brennstoffen und die Anrechnung von Emissionsverminderungen im 
Ausland. Der Bundesrat hat diese heute verabschiedet, ebenso die 
Botschaft ans Parlament über die Genehmigung des Abgabesatzes von 35 
Franken pro Tonne CO2 für Brennstoffe. Mit der CO2-Abgabe auf 
Brennstoffen und dem Klimarappen auf Treibstoffen können die 
klimapolitischen Ziele des CO2-Gesetzes und des Kyoto-Protokolls 
erreicht werden.
Das CO2-Gesetz verlangt, dass die CO2-Emissionen von fossilen 
Energien bis ins Jahr 2010 gesamthaft um 10 Prozent gesenkt werden. 
Modellrechnungen zufolge gehen dank den freiwilligen Anstrengungen 
bei den Brennstoffen die Emissionen bis 2010 um 11,4 Prozent zurück. 
Bei den Treibstoffen hingegen steigen sie um 7,9 Prozent an. Um das 
Gesamtreduktionsziel des CO2-Gesetzes von 10 Prozent zu erreichen, 
müssen die Emissionen um weitere 2,9 Mio. Tonnen CO2 gesenkt werden. 
Zur Schliessung dieser Ziellücke hatte der Bundesrat im März 2005 
gestützt auf die Ergebnisse einer Vernehmlassung weitere 
Reduktionsmassnahmen beschlossen. Er will eine CO2-Abgabe auf 
fossilen Brennstoffen einführen und gibt dem von der Erdölwirtschaft 
auf privatwirtschaftlicher Basis erhobenen Klimarappen auf 
Treibstoffen eine befristete Chance bis Ende 2007. Für die Umsetzung 
dieses Entscheids hat der Bundesrat heute zwei Verordnungen 
erlassen. Es sind dies:
• die Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung), welche 
Abgabesatz und Abgabeobjekt festlegt sowie die Erhebung, Befreiung 
und Rückverteilung der Abgabe regelt, und • die Verordnung über die 
Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen 
(CO2-Anrechnungsverordnung), welche Umfang und Qualität der 
anrechenbaren ausländischen CO2-Zertifikate festlegt. (vgl. Kasten 
Die Hauptelemente der beiden CO2- Verordnungen).
Zusammen mit diesen Rechtserlassen hat der Bundesrat eine Botschaft 
ans Parlament verabschiedet. Damit beantragt er dem Parlament, den 
Abgabesatz von 35 Franken pro Tonne CO2 zu genehmigen. Mit diesem 
Abgabesatz können die Emissionen bis 2010 um weitere 0,7 Mio. Tonnen 
CO2 reduziert werden. Unternehmen können sich zur Wahrung ihrer 
Wettbewerbsfähigkeit von der Abgabe befreien, wenn sie sich 
gegenüber dem Bund zur CO2-Reduktion verpflichten. Über 300 
Unternehmen haben bereits Reduktionsziele vereinbart, die sie zur 
Abgabebefreiung und zur Teilnahme am Emissionshandel berechtigen. 
Unternehmen mit Verpflichtung erhalten im Umfang ihres 
Begrenzungsziels Emissionsrechte zugeteilt. Unterschreiten sie ihre 
Reduktionsvorgaben, dürfen sie überzählige Emissionsrechte 
verkaufen. Übersteigen ihre CO2-Emissionen das Verpflichtungsziel, 
müssen sie die fehlenden Gutschriften erwerben. Der Zusammenschluss 
mit dem EU-Handelssystem ist geplant und wird den Handlungsspielraum 
der Unternehmen für den Verkauf und für den Kauf von Gutschriften 
vergrössern.
Die CO2-Abgabe Die CO2-Abgabe setzt Anreize zur Verminderung der 
CO2-Emissionen. Sie ist keine Steuer, sondern eine Lenkungsabgabe. 
Die durchschnittlich auf 650 Mio. Franken pro Jahr geschätzten 
Einnahmen werden der Bevölkerung über die Krankenversicherer (ca. 50 
Franken pro Kopf) und der Wirtschaft über die AHV- Ausgleichskassen 
(ca. 110 Franken pro 100'000 Franken Lohnsumme) zurückverteilt.
Der Klimarappen Der Klimarappen auf Treibstoffen ist eine 
freiwillige Massnahme der Erdölbranche. Mit einem 
privatwirtschaftlich erhobenen Preiszuschlag von 1,3 bis 1,9 Rappen 
pro Liter sollen Reduktionsmassnahmen im In- und Ausland finanziert 
werden. Erwartet wird ein Zielbeitrag von 1,8 Mio. Tonnen CO2 bis 
2010. Davon sind mindestens 0,2 Mio. Tonnen CO2 durch inländische 
Massnahmen zu erbringen. Maximal 1,6 Mio. Tonnen dürfen mit 
ausländischen CO2- Zertifikaten abgedeckt werden. Falls der 
Klimarappen bis 2007 nicht nachweisen kann, dass er den 
erforderlichen Zielbeitrag bis 2010 erbringt, führt der Bundesrat 
auch auf Benzin eine CO2- Lenkungsabgabe ein. Die rechtzeitige 
Überprüfung seiner Wirksamkeit wird anhand von Meilensteinen 
gemessen. Eine entsprechende Vereinbarung wird das UVEK 
voraussichtlich Ende August 2005 abschliessen.
Die Ziele des CO2-Gesetzes und des Kyoto-Protokolls sind erreichbar 
Zwei weitere Massnahmen sind in Vorbereitung, die bei den 
Treibstoffen die CO2-Emissionen um rund 0,4 Mio. Tonnen reduzieren 
können. Es sind die Begünstigung von Gas- und Biotreibstoffen bei 
der Mineralölsteuer und die Förderung verbrauchs- und emissionsarmer 
Personenfahrzeuge bei der Automobilsteuer. Zusammen mit den 
Reduktionsbeiträgen der CO2-Abgabe (0,7 Mio. t) und des Klimarappens 
(1,8 Mio. t) kann das Ziel des CO2-Gesetzes erreicht werden 
(Ziellücke 2,9 Mio. t). Auch das Ziel des Kyoto-Protokolls ist mit 
diesen Massnahmen erreichbar (Ziellücke für alle Treibhausgase: 2,5 
Mio. t, umgerechnet auf CO2-Äquivalente).
Bern, 22. Juni 2005
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: 
Pressedienst UVEK, 031 322 55 11
Philippe Roch, Direktor BUWAL, 079 277 51 88
Arthur Mohr, Chef Abteilung Ökonomie, Forschung und 
Umweltbeobachtung, BUWAL, 
079 687 11 69
Beilagen:
-	Kasten „Die Hauptelemente der beiden CO2-Verordnungen“
-	Die Verordnungen und Erläuterungsberichte und die Botschaft 
zur Genehmigung des CO2-Abgabesatzes für Brennstoffe sind 
publiziert unter
http://www.umwelt-
schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20050622/01172/index.html
Internet : - Faktenblätter über die CO2-Lenkungsabgabe, den 
Klimarappen, die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls, die 
Entwicklung der CO2-Emissionen in der Schweiz, den Stand Umsetzung 
Kyoto-Protokoll sind publiziert unter http://www.umwelt- 
schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20050323/01158/index.html# 
sprungmarke2 - Neuste Emissionsperspektiven 2010 : - 
http://www.umwelt- 
schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20050614/01169/index.html 
Die Hauptelemente der beiden CO2-Verordnungen Verordnung über die 
CO2-Abgabe (CO2-Verordnung) • Die CO2-Abgabe wird auf fossilen 
Brennstoffen erhoben. Der Abgabesatz von 35 Franken pro Tonne CO2 
entspricht umgerechnet ca. 9 Rappen pro Liter Heizöl, ca. 7 Rappen 
pro m3 Erdgas und ca. 9 Rappen pro kg Steinkohle. Holz und andere 
Brennstoffe aus Biomasse gelten als CO2-frei und unterstehen daher 
nicht der Abgabe. • Zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit haben 
Unternehmen die Möglichkeit, sich von der Lenkungsabgabe zu 
befreien. Dafür verlangt das Gesetz von den Unternehmen eine 
rechtlich bindende Verpflichtung zur Begrenzung der CO2-Emissionen. 
Der Umfang der Begrenzung richtet sich in der Regel nach dem 
betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Potenzial des 
einzelnen Unternehmens. • Die Befreiung von der Abgabe wird 
vollzugstechnisch über eine Rückerstattung der bezahlten CO2-Abgabe 
abgewickelt. Abgabebefreite Unternehmen verlangen den beim Einkauf 
der Brennstoffe entrichteten Abgabebetrag bei der Oberzolldirektion 
zurück. • Unternehmen, die eine Verpflichtung zur 
Emissionsbegrenzung abschliessen, erhalten Emissionsrechte für die 
Jahre 2008-12. Überschüssige Emissionsrechte können entweder an 
andere Unternehmen verkauft oder als Guthaben für die nächste 
Verpflichtungsperiode nach 2012 aufbewahrt werden. Unternehmen, 
welche mehr emittieren als ihnen Emissionsrechte zur Verfügung 
stehen, müssen die fehlenden Gutschriften in Form von Zertifikaten 
oder Emissionsrechten erwerben. • Neben überschüssigen 
Emissionsrechten anderer befreiter Unternehmen können auch 
Zertifikate aus dem Ausland erworben werden. Im Unterschied zu 
inländischen Emissionsrechten ist die Anrechnung ausländischer 
Zertifikate begrenzt. • Die CO2-Abgabe ist keine Steuer. Die Erträge 
fliessen an die Bevölkerung und die Unternehmen zurück. Die 
gleichmässige Verteilung an die Bevölkerung wird über die 
Krankenversicherung abgewickelt. Die Auszahlung erfolgt mittels 
Verrechnung mit der Prämie. Die Verteilung an die Wirtschaft erfolgt 
über die AHV- Ausgleichskassen. Befreite Unternehmen sind von der 
Verteilung ausgeschlossen.
Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten 
Emissionsverminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung) • Bezüglich 
Qualität und Nachweis von Massnahmen zur CO2- Reduktion im Ausland 
gelten im Grundsatz die internationalen Regelungen. 
Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern (CDM) müssen von 
akkreditierten Prüfstellen geprüft, kontrolliert und bescheinigt 
werden. Für Klimaschutzprojekte in anderen Industriestaaten (Joint 
Implementation) kann ein vereinfachtes Verfahren angewandt werden. • 
Damit die Hauptanstrengungen im Inland erfolgen, wird die Anrechnung 
von ausländischen Zertifikaten auf rund 2 Mio. Tonnen CO2 limitiert; 
das entspricht der Hälfte der gemäss CO2-Gesetz zu reduzierenden 
CO2-Menge. Von diesem Kontingent dürfen freiwillige Massnahmen, wie 
der Klimarappen, maximal 1,6 Mio. Tonnen CO2 ausschöpfen. Hinzu 
kommen rund 0,4 Mio. Tonnen, welche sich Unternehmen anrechnen 
lassen können, die sich zu Emissionsbegrenzungen verpflichtet haben.

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