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Bundesamt für Landwirtschaft

BLW: Zusatzkontingente müssen neu bei der TVD beantragt werden

(ots)

Milchkontingente für zugekaufte Tiere aus dem Berggebiet müssen ab 1. Januar 2003 mit der neuen Zugangsmeldekarte oder über Internet bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) beantragt werden. Die Meldekarten werden den Tierhaltern in diesen Tagen zugestellt. Die Tiere müssen unmittelbar vor dem Kauf während mindestens 22 Monaten ununterbrochen im Berggebiet gehalten worden sein.

Die mit der Milchkontingentierung eingeführte Massnahme, für 
zugekaufte Tiere aus dem Berggebiet ein Zusatzkontingent von heute 
2'000 kg Milch zu gewähren, hat sich als Viehabsatzmassnahme 
bewährt. Auch im neuen agrarpolitischen Umfeld fördert sie die 
Arbeitsteilung zwischen Berg- und Talgebiet.
Die Öffnung der Zukaufsperiode auf das ganze Jahr, der Verzicht auf 
den zwingenden Herdebucheintrag der zugekauften Tiere und die 
teilweise Funktionsänderung der Zuchtbuchführer ab dem 1. Januar 
2002 hat die Kontrolle der Anforderungen, welche die zugekauften 
Tieren erfüllen müssen, schwieriger gemacht. Die Haltedauer im 
Berggebiet wird heute in den meisten Fällen vom Gesuchssteller 
selber bestätigt.
Die beteiligten kantonalen Amtsstellen sowie das Bundesamt für 
Landwirtschaft (BLW) wollen deshalb die Zusatzkontingente künftig 
gestützt auf die in der Tierverkehrs-Datenbank (TVD) und im 
Agrarpolitischen Informationssystem (AGIS) vorhandenen Angaben 
administrieren. Mit einer Änderung der Milchkontingentierungs- 
Verordnung hat der Bundesrat diesen Systemwechsel vollzogen. Die 
Änderungen treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
Was ändert sich?
Produzenten aus dem Talgebiet, die nach dem 1. Januar 2003 ein 
Zuchttier aus dem Berggebiet zukaufen, können das Zusatzkontingent 
neu zusammen mit der Zugangsmeldung bei der TVD AG beantragen. Die 
TVD AG hat dafür eine neue Zugangsmeldekarte geschaffen und die 
Zugangsmeldung via Internet angepasst.
Wird ein Tier infolge Krankheit oder Unwirtschaftlichkeit vor Ablauf 
der Haltefrist von 6 Monaten geschlachtet, so muss es innerhalb 
zweier Monate durch ein Zuchttier aus dem Berggebiet ersetzt werden, 
das die Anforderungen ebenfalls erfüllt. Das Ersatztier muss solange 
auf dem Betrieb gehalten werden, bis die Haltedauer von insgesamt 6 
Monaten erfüllt ist. Wird das Tier nicht ersetzt, so entfällt der 
Anspruch auf das Zusatzkontingent. Auch die Ersatztiere für das 
Zusatzkontingent müssen mit der neuen Karte bei der TVD AG gemeldet 
werden. An die kantonalen Amtstellen gehen nur noch Gesuche für 
Tiere, die vor dem 31. Dezember 2002 zugekauft wurden.
Nach Tierseuchenverordnung besteht für die Meldung der 
Tierbewegungen bei der TVD eine Frist von drei Arbeitstagen. Als 
Gesuchsfrist für die Gewährung eines Zusatzkontingentes ist diese 
Regelung zu streng. Deshalb bleibt eine Nach- oder Korrekturmeldung 
innert 60 Tagen möglich. Diese Frist entspricht einerseits der 
aktuellen Gesuchsfrist und anderseits trägt sie den Anliegen der 
Viehhändler Rechnung. Die Aufwände, die bei einer Nach- oder 
Korrekturmeldung bei der TVD AG entstehen, werden dem Gesuchsteller 
verrechnet.
Übergangsregelung
Eine der wichtigsten Anforderung an die Tiere ist, dass sie 
unmittelbar vor dem Kauf während mindestens 22 Monaten 
ununterbrochen im Berggebiet gehalten worden sind.
Die Tierverkehrsdatenbank enthält im Prinzip alle Angaben für eine 
vollständige Tiergeschichte (Rückverfolgbarkeit aller Aufenthalte). 
Wegen fehlender Meldungen weist die Datenbank heute aber noch 
gewissen Lücken auf, so dass eine elektronische Kontrolle nicht 
vollumfänglich möglich ist. Im Jahr 2003 besteht deshalb noch die 
Möglichkeit, den Kantonen bei unvollständigen Tiergeschichten eine 
Kopie der Begleitdokumente einzureichen, die beweisen, dass das Tier 
vor dem Kauf während mindestens 22 Monaten ununterbrochen im 
Berggebiet gehalten wurde. Die kantonalen Amtstellen leiten die 
Beweismittel mit einem Antrag auf Gutheissung oder Ablehnung an das 
BLW weiter. Nach der Kontrolle des Gesuches wird der Milchverband 
das Zusatzkontingent zuteilen.
Die neue Gesuchsregelung zielt einerseits auf eine Vereinfachung der 
Administration und andererseits auf eine Verbesserung des 
Meldewesens bei der TVD. Deshalb wird die Übergangsregelung nur im 
Jahr 2003 anwendbar sein. Ab 1. Januar 2004 werden nur noch Tiere 
mit einer vollständigen Tiergeschichte Anspruch auf ein 
Zusatzkontingent haben.
Für weitere Auskünfte:
Paolo Degiorgi, Sektion Milchkontingentierung, Tel. 031 322 27 22
Bundesamt für Landwirtschaft
Presse- und Informationsdienst

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