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Bundesamt für Landwirtschaft

BLW: Auflage des GGA-Gesuches für "Walliser Trockenfleisch"

(ots)

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch um Registrierung einer geschützten geografischen Angabe (GGA) für "Walliser Trockenfleisch" im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die Association valaisanne des maîtres bouchers hat um den Schutz dieser Bezeichnung ersucht.

Das Walliser Trockenfleisch verdankt seinen Ruf dem Kanton Wallis, 
der auch das geografische Gebiet dieses Erzeugnisses ist. Durch die 
geschichtliche Entwicklung ist die Herstellung von Walliser 
Trockenfleisch seit dem 14. Jahrhundert gut dokumentiert 
nachgewiesen. Die Verwendung des Namens "Walliser Trockenfleisch" 
hängt mit der touristischen und wirtschaftlichen Entwicklung des 
Wallis zusammen, die dazu beigetragen hat, dass das Erzeugnis schon 
vor Jahrzehnten auch ausserhalb des Kantons bekannt wurde. "Walliser 
Trockenfleisch" bezeichnet ein getrocknetes Produkt, das 
ausschliesslich aus Fleisch von Tieren der Rindergattung hergestellt 
und roh konsumiert wird. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es im 
Kanton Wallis verarbeitet und veredelt wird. Zudem erfolgen Geburt, 
Mästung, Schlachtung und Zerlegung der Rinder ausschliesslich in der 
Schweiz. Das Walliser Trockenfleisch weist eine runde oder 
rechteckige Form auf, die Trocknung ist gleichmässig und der 
Gewichtsverlust gegenüber dem Frischprodukt beträgt zwischen 40 und 
50 Prozent.
Viele Schweizer Landwirtschaftsprodukte sind weithin bekannt und 
tragen traditionelle Namen, die nicht selten missbräuchlich für 
Nachahmungen verwendet werden. Dies schadet den Konsumenten, weil 
die Unterscheidung zwischen Original und Nachahmungen verunmöglicht 
wird, wie auch den Produzenten, indem der gute Ruf ihres Produkts 
verloren geht.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen 
Angaben lassen sich die Gebietsnamen und traditionellen 
Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen schüt-zen (Wein 
ausgenommen), deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre 
geografische Herkunft bestimmt werden. Für das Register der 
Weinbezeichnungen sind die Kantone zuständig. Ist ein Name 
geschützt, darf er nur von den Produzenten des entsprechend 
definierten geografischen Gebiets benutzt werden, die sich an ein 
detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche müssen 
öffentlich aufgelegt werden. Personen mit einem schutzwürdigen 
Interesse sowie die Kantone können binnen einer Frist von drei 
Monaten Einsprache erheben.
Für weitere Auskünfte:
Benoît Messerli, Hauptabteilung Produktion und Internationales, Tel. 
031 322 25 78
Bundesamt für Landwirtschaft
Presse- und Informationsdienst

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