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Bundesamt für Landwirtschaft

Auflage des AOC-Gesuches für Vacherin Mont d'Or

Bern (ots)

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch
um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für
Vacherin Mont d'Or" im Schweizerischen Handelsamtsblatt
veröffentlicht. Die Branchenorganisation Vacherin Mont d'Or hat um
den Schutz dieser Bezeichnung ersucht.
Der Vacherin Mont d'Or hat seinen Ursprung im VallÈe de Joux im
Kanton Waadt. Die Bezeichnung Mont d'Or oder Vacherin Mont d'Or
tauchte im Verlauf des 19. Jahrhunderts erstmals auf. Produziert wird
der Käse nach einer seit Jahrhunderten in der Schweiz und in
Frankreich bekannten Methode nur zwischen dem 15. August und dem 31.
März, also in der Zeit, in der jeweils weniger Milch anfällt. Wegen
des geschmeidigen, leicht fliessenden Teigs wird der Vacherin Mont
d'Or mit einem Ring aus Tannenholz versehen. Auch das Holz stammt aus
der Region. Die Tannenholzschachtel, in die der Käse verpackt wird,
ist ein weiteres typisches Merkmal. Der von Käseliebhabern besonders
geschätzte Geschmack zeichnet sich durch ein Holz- und
Tannenharzaroma aus, das ebenfalls vom Holzring herrührt.
Viele Schweizer Landwirtschaftsprodukte sind sehr bekannt und
tragen traditionelle Namen, die häufig missbräuchlich für
Nachahmungen verwendet werden. Weil so die Unterscheidung zwischen
Original und Nachahmungen verunmöglicht wird, werden die Konsumenten
getäuscht. Durch den Missbrauch des guten Rufes des Produkts werden
zudem die Produzenten des Originals geschädigt.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen
Angaben lassen sich die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen (Wein ausgenommen),
deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische
Herkunft bestimmt werden. Ist ein Name geschützt, darf er nur von den
Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets
benutzt werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten.
Die Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Innert
einer Frist von drei Monaten haben Personen, die ein schutzwürdiges
Interesse geltend machen können, und die Kantone die Möglichkeit,
Einsprache zu erheben.

Kontakt:

Isabelle Pasche, Rechtsdienst, Tel. +41 31 322 25 39

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