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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Regierung beschliesst Abänderung der Krankenversicherungsverordnung (KVV)

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 24. Januar 2017 eine Abänderung der Krankenversicherungsverordnung (KVV) beschlossen und damit insbesondere einige Punkte entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers konkretisiert. Die Regierung hat damit die Bedenken der Ärztekammer bezüglich der Gestaltung der Bedarfsplanung ausgeräumt, sodass davon auszugehen ist, dass nun sämtliche OKP-Ärzte gesetzeskonform nach TARMED und direkt mit den Krankenkassen abrechnen werden.

Im Zusammenhang mit der jüngsten KVG-Revision wurden bereits im vergangenen Dezember entsprechende Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz erlassen. Diese Verordnungsbestimmungen wurden nun entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. der Intention des Gesetzgebers konkretisiert.

Weiterhin keine Einschränkung der Leistungen

Bereits gemäss bisheriger Rechtslage sowie dem gültigen Tarifvertrag durfte ein Arzt zu Lasten der OKP alle Leistungen abrechnen, die seiner Fachkompetenz (Dignität) entsprechen und als Pflichtleistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bestimmt sind. Neu wird die aus dem Tarifvertrag übernommene Bestimmung, welche diesen Sachverhalt regelt, in der Verordnung explizit verankert.

Das Recht, die Leistungen gemäss Dignität abrechnen zu dürfen, berechtigt jedoch nicht dazu, gegen vertragliche Verpflichtungen zu verstossen. Die vertraglich festgelegte Leistung ist von Gesetzes wegen in jedem Fall zu erbringen. Ist das nicht der Fall, so ist dies vom Krankenkassenverband im Rahmen der im Gesetz neu vorgesehenen regelmässigen Berichterstattung dem Amt für Gesundheit zu melden.

Weiterhin keine Höchstarbeitszeiten

Gemäss Intention des Gesetzgebers und gemäss der geltenden bzw. per 1. Januar 2017 angepassten KVV war keine Festlegung einer Höchstarbeitszeit für Ärzte vorgesehen. Zur Klarstellung wurde die Verordnung nun dahingehend angepasst, dass die Ärztekammer und der Krankenkassenverband im Rahmen der Bedarfsplanung verpflichtet sind, Mindestarbeitszeiten für die Erbringung von Leistungen in Teilzeit festzulegen.

Gewährung des rechtlichen Gehörs

In der Verordnung wird zudem festgelegt, dass das Amt für Gesundheit - nach Erhalt des entsprechenden regelmässigen Berichtes des Kassenverbandes - die Leistungserbringer, bei denen Beanstandungen vorliegen, zur Stellungnahme aufzufordern hat. Hiermit wird bestimmt, dass das rechtliche Gehör zu gewährleisten ist.

Ende des OKP-Streits

Die Regierung geht davon aus, dass mit der Anpassung der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz der Konflikt mit der Ärztekammer um die Zugehörigkeit zur OKP sowie die Abrechnungsmodalitäten nun beigelegt ist. Die Abrechnung ärztlicher Leistungen soll nun wie vom Landtag und vom Volk bestimmt, in TARMED erfolgen und die Rechnungen der Ärzte in der OKP sollen wie bis zum Jahresende üblich direkt den Krankenkassen zugestellt werden.

Patienten, welche noch Rechnungen besitzen, die ihnen vom Arzt direkt ausgehändigt wurden, werden gebeten, diese nicht selbst zu bezahlen, sondern sie ihrer Krankenkasse abzugeben. Die Krankenkassen werden die nötigen Schritte einleiten, damit alle seit Jahresbeginn erbrachten Leistungen korrekt in TARMED fakturiert und beglichen werden.

Kontakt:

Ministerium für Gesellschaft
Sandro D'Elia, Generalsekretär
T +423 236 60 10

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