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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Regierung beschliesst Änderung der Krankenversicherungsverordnung (KVV) per 1. Januar 2014

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. Dezember 2013 eine Reihe von Änderungen der Krankenversicherungsverordnung (KVV) beschlossen. Diese umfassen unter anderem Anpassungen an die Schweizer Gesetzgebung, die Einführung einer Bedarfsplanung für Chiropraktoren, die Ausweitung der Co-Marketing Regelung, sowie Bestimmungen zur Rechnungsprüfung und Dokumentation.

Anpassung der Krankenversicherungsverordnung an die Schweizer Gesetzgebung

Das liechtensteinische Krankenversicherungsgesetz (KVG) und die KVV lehnen sich stark an die schweizerische Gesetzgebung an. Es macht daher Sinn, Änderungen in der Schweiz soweit möglich nachzuvollziehen. Die Leistungskommission hat im Auftrag der Regierung den Anpassungsbedarf untersucht und entsprechende Änderungsvorschläge vorgelegt. Der Leistungskatalog der liechtensteinischen KVV entspricht in der vorliegenden Neufassung mit wenigen Ausnahmen weitgehend jenem der Schweiz. Unterschiede gibt es weiterhin bei den präventivmedizinischen Massnahmen und Untersuchungsprogrammen, sowie bei einzelnen Berufsgruppen, welche in der Schweiz nicht zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen sind (z.B. medizinische Masseure, Naturheilpraktiker). Umgekehrt existieren auch Bereiche, in denen die Schweiz aktuell einen umfangreicheren Leistungskatalog vorsieht, z.B. die Komplementärmedizin.

Einführung einer Bedarfsplanung für Chiropraktoren

Als Massnahme zur Eindämmung der Kostenentwicklung soll für die Chiropraktoren im kommenden Jahr eine Bedarfsplanung eingeführt werden. Die vorliegende KVV-Revision schafft die hierfür erforderlichen rechtlichen Grundlagen.

Ausweitung der Co-Marketing Regelung

Ende 2012 wurde die so genannte Co-Marketing-Regelung neu eingeführt. Seither wird bei Arzneimitteln, die sich von ihrem Basis-Präparat lediglich durch Name und Verpackung unterscheiden (=Co-Marketing-Präparate), nur mehr der günstigere Preis des Co-Marketing-Präparats von der OKP vergütet. Mit dieser Regelung konnten bereits massgebliche Kosteneinsparungen erzielt werden. Die aktuelle KVV-Änderung ergänzt die Liste der Arzneimittel, für welche die Co-Marketing-Regelung anzuwenden ist, um weitere Präparate.

Bestimmungen zur Rechnungsprüfung und Dokumentation

Mit der vorliegenden Abänderung der KVV werden ausserdem die Rechnungsprüfungs- und Dokumentationspflichten der Kassen näher geregelt. Sinngemäss wurden dabei auch die Schweizer Vorschriften betreffend die Rechnungsstellung und -prüfung bei stationären Abrechnungsmodellen vom Typus Diagnosis Related Groups (DRG) übernommen. Eine genaue und gewissenhafte Rechnungsprüfung, unterstützt durch fachlich versierte und dem Schutz von Patientendaten in hohem Masse verpflichtete DRG-Prüfstelle trägt dazu bei, Abrechnungsirrtümer und Missbrauch zu verhindern.

Weitere Änderungen

Weitere Verordnungsänderungen ergaben sich im Nachgang zur letzten KVG-Revision vom Dezember 2012, dazu gehören beispielsweise Ausführungsbestimmungen zur erweiterten OKP, zum Krankentaggeld und zu den Reserven. Angepasst wurde ausserdem auch das Vorgehen im Falle eines Zahlungsverzugs. Nichteinbringliche Krankenversicherungsprämien und Kostenbeteiligungen werden ab sofort nicht mehr aus der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen, sondern sind von den Kassen zu tragen. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten, insbesondere der Leistungsaufschub, werden unverändert beibehalten. Ein Vormerksystem, wie es aus der Schweiz bekannt ist, wird mit der Verordnungsänderung ausdrücklich nicht eingeführt.

Kontakt:

Ministerium für Gesellschaft
Sandro D'Elia, Generalsekretär
T +423 236 60 10

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