Alle Storys
Folgen
Keine Story von Fürstentum Liechtenstein mehr verpassen.

Fürstentum Liechtenstein

ikr: Asylverordnung: Gefälle zur Schweiz vermeiden

Vaduz (ots/ikr) -

Liechtenstein arbeitet im Ausländerbereich sehr eng mit den zuständigen Schweizer Behörden zusammen. Dies gilt auch für das Asylwesen. Ein Ziel der Liechtensteiner Asylgesetzgebung ist es daher, dass die entsprechenden Regelungen mit denjenigen in der Schweiz möglichst vergleichbar sind, um so ein Gefälle zwischen den Nachbarländern mit ihren sehr ähnlichen Verfahrensabläufen zu vermeiden.

Liste der sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten angepasst

Aus diesem Grund hat die Regierung an ihrer Sitzung vom 12. März eine Revision der Asylverordnung beschlossen. Die wesentlichste Änderung stellt dabei die Anpassung der Liste der sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten an jene der Schweiz dar, welche nach Konsultation der sogenannten beratenden Kommission erfolgt ist. In diesem Rahmen wurden zehn zusätzliche Staaten von Benin über Indien bis hin zur Ukraine in die Liste aufgenommen. Personen, die aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammen, wird gemäss Gesetz kein Asyl gewährt, ausser es gebe konkrete Hinweise auf eine Verfolgung. Zusätzlich wurden auf Anregung der beratenden Kommission die Bahamas sowie St. Kitts and Nevis in die Liste aufgenommen, mit denen Liechtenstein Visabefreiungsabkommen unterzeichnet hat.

Präzisierung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

An die Praxis der Schweizer Behörden angepasst wurden auch die Bestimmungen, unter welchen Umständen einer vorläufig aufgenommenen Person eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Neu ist - den Anforderungen des Ausländergesetzes folgend - explizit festgehalten, dass diese Personen ihre Identität mittels eines Reisepasses nachweisen müssen. Der Situation von vorläufig Aufgenommenen wird durch eine Ergänzung Rechnung getragen, gemäss der auch andere amtliche Dokumente als Identitätsnachweis anerkannt werden, sofern der Betroffene seine Bemühungen, einen Reisepass zu organisieren, belegen kann. Darüber hinaus ist in der Verordnung nun als Bewilligungsvoraussetzung festgehalten, dass die jeweilige Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist und dass kein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht anhängig sein darf.

Praxisbezogene Anpassungen im Bereich der Fürsorgeleistungen

Des Weiteren ist in der Asylverordnung neu festgehalten, dass Bezüge von AHV, IV, FAK, Pensionskassen sowie weitere finanzielle Leistungen Dritter voll an die Fürsorgeleistungen angerechnet werden, welche vom Ausländer- und Passamt an Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene entrichtet werden. Diese Anpassung orientiert sich an der entsprechenden Bestimmung in der Verordnung zum Sozialhilfegesetz.

Kontakt:

Ausländer- und Passamt
Martina Brändle-Nipp, Leiterin Bereich Recht
T +423 236 74 00

Weitere Storys: Fürstentum Liechtenstein
Weitere Storys: Fürstentum Liechtenstein
  • 12.03.2013 – 12:25

    ikr: Liechtenstein tritt der Höheren Berufsfachschulvereinbarung HFSV bei

    Vaduz (ots/ikr) - In Ihrer Sitzung vom 12. März 2013 hat die Regierung dem Beitritt Liechtensteins zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 zugestimmt. Die Vereinbarung tritt auf Schuljahr 2013/14 in Kraft, sofern dieser zehn Schweizer ...

  • 11.03.2013 – 10:24

    ikr: Steuererklärung 2012

    Vaduz (ots/ikr) - In den nächsten Tagen werden den steuerpflichtigen natürlichen Personen in Liechtenstein die Steuererklärungen für das Steuerjahr 2012 durch die Gemeindesteuerkassen zugestellt. Frist zum Einreichen der Steuererklärung Die Steuerpflichtigen haben die Steuererklärung samt Beilagen bis zum 12. April 2013 bei der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitzgemeinde (Wohnsitz per 31.12.2012) einzureichen. Die Steuererklärung kann händisch - oder einfacher mit ...