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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Einheimisches Gewerbe nachhaltig stärken: Liechtenstein setzt seit dem 1. Januar 2011 auf eine weiter optimierte und moderne Gewerbeordnung

Vaduz (ots)

Vaduz, 12. Januar (pafl) - Einführung des
Betriebsleiters, Neudefinition des Geschäftsführers, Möglichkeit von 
Ruhendstellung einer Gewerbebewilligung, Legaldefinition 
Industriebetrieb, neue Vereinsregelung, neue Bestimmungen zum 
grenzüberschreitenden Dienstleitungsverkehr: Die Regierung setzt seit
dem 1. Januar 2011 auf eine weiter optimierte und moderne 
Gewerbeordnung. Mit dem neuen Gewerbegesetz wird einerseits die 
EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 
umgesetzt, andererseits werden verschiedene Gesetzesbestimmungen 
verbessert. "Mit diesem Gesetz schaffen wir Erleichterungen für das 
Gewerbe", so Regierungschef-Stellvertreter und Wirtschaftsminister 
Martin Meyer.
Schutz von Familienunternehmen
Das neue Gewerbegesetz ermöglicht, dass ein Betriebsleiter ein 
Unternehmen fachlich führen kann, während beispielsweise ein 
Familienmitglied ohne einschlägige gewerbliche fachliche 
Qualifikation die Geschäftsführung innehat. Dazu Wirtschaftsminister 
Martin Meyer: "Erfahrungen aus Deutschland und Österreich zeigen, 
dass sich die Einführung eines fachlichen Betriebsleiters bewährt hat
und es damit gelungen ist, Familienbetriebe langfristig zu sichern." 
Zudem wurde eine Erleichterung eingeführt, dass bei Betrieben ohne 
Betriebsleiter nur ein eingetragener Geschäftsführer die gewerbliche 
fachliche Qualifikation nachzuweisen hat. Neu wurde die Möglichkeit 
geschaffen, eine Gewerbebewilligung für längstens zwei Jahre ruhend 
zu stellen. Durch dieses Instrument hat der Gewerbeinhaber den 
Nutzen, dass er bei Wiederaufnahme der Gewerbetätigkeit kein neues 
Bewilligungsverfahren durchlaufen muss.
Befreiung von Industriebetrieben vom Nachweis der fachlichen 
Eignung
In das Gesetz ist auch eine Legaldefinition des Begriffs 
"Industriebetrieb" eingeflossen. Ein industrieller Betrieb, der 
mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, ist neu vom Nachweis der 
fachlichen Eignung befreit. Als Industriebetriebe anerkannt werden 
Betriebe, die eine Vielzahl von Maschinen und technischen 
Einrichtungen verwenden und Tätigkeiten ausüben, die nicht dem 
Handwerks-, Handels- oder dem Dienstleistungsgewerbe zuzuordnen sind.
Erleichterung für Vereine für die Ausübung von gewerblichen 
Tätigkeiten
In der bisherigen Gesetzesfassung benötigt ein Verein eine 
Gewerbebewilligung, wenn er eine gewerbliche Tätigkeit öfter als 
einmal in der Woche ausübt. Diese Bestimmung wird im Grundsatz 
erhalten, jedoch flexibler definiert. Neu wird bestimmt, dass ein 
Verein, der seine gewerbliche Tätigkeit nicht mehr als an insgesamt 
52 Tagen im Jahr- nicht öfter als einmal in der Woche - und 
ausnahmsweise einmal im Jahr an vier aufeinanderfolgenden Tagen 
ausübt, keine Gewerbebewilligung benötigt. Die Absicht der Regierung 
besteht darin, Erleichterungen für Spezialfälle wie 
Fasnachtsaktivitäten, Feuerwehrfeste oder Musikfeste zu schaffen.
Umsetzung der Forderung der europäischen Union nach mehr 
Flexibilität der Arbeitsmärkte
Die Umsetzung der EG-Richtlinie über die Anerkennung der 
beruflichen Qualifikation stellt einen Schwerpunkt der 
Gesetzesrevision dar. Weil immer mehr Menschen im EWR von den 
garantierten Freizügigkeiten Gebrauch machen, ist ein stärkerer 
Automatismus in der Anerkennung von Qualifikationen und eine stärkere
Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten gefordert. "Es geht jedoch 
um keine weitere Liberalisierung", machte Wirtschaftsminister Martin 
Meyer anlässlich der ersten Lesung im Landtag deutlich. "Bei den 
qualifizierten Gewerben werden wir sogar strenger." So muss etwa der 
Maurer oder der Vermessungsingenieur aus dem EWR nicht mehr nur in 
seinem Niederlassungsstaat zugelassen sein. Neu wird ein Nachweis 
verlangt, sofern er nicht eine vom liechtensteinischen Gewerbegesetz 
geforderte gleichwertige Qualifikation nachweist, dass er seinen 
Beruf in den letzten zehn Jahren zwei Jahre lang im 
Niederlassungsstaat selbständig ausgeübt hat. Ebenfalls kann das Amt 
für Volkswirtschaft bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit 
oder Sicherheit berühren, spezielle Massnahmen einfordern.
Jeder Dienstleistungserbringer, der grenzüberschreitend tätig sein
will, benötigt vom Amt für Volkswirtschaft eine Meldebestätigung. Die
Meldebestätigung untersteht neu einer Bestätigungsfiktion von sieben 
Arbeitstagen. In diesem Zeitraum hat das Amt für Volkswirtschaft die 
eingegangene Meldung auf deren Vollständigkeit zu prüfen und dem 
Dienstleistungserbringer zu antworten. Ansonsten darf die 
Dienstleistung durch den ausländischen Gewerbetreibenden erbracht 
werden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern. Die erste 
Meldung ist hinsichtlich der Gewerbebefähigung im Niederlassungsstaat
umfassend zu dokumentieren. Wer die Meldepflicht verletzt, kann vom 
Amt für Volkswirtschaft für die Dauer von einem Jahr für die 
grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung gesperrt werden.
Neu wird im Gesetz auch klar dargelegt, dass eine 
grenzüberschreitende Dienstleistung nur vorübergehend und 
gelegentlich erbracht werden kann. Erfolgt eine dauernde und 
regelmässige Dienstleistungserbringung, ist eine Gewerbebewilligung 
notwendig.
Nachhaltige Stärkung des einheimischen Gewerbes
Gestärkt wird das einheimische Gewerbe auch dadurch, dass 
einerseits die "schwarzen Schafe" von vornherein vom Werkplatz 
Liechtenstein ferngehalten werden. Dafür ist eine Zusammenarbeit mit 
ausländischen Behörden unumgänglich. Eine neue Gesetzesbestimmung 
regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen 
EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Andererseits sollte eine 
Zuwiderhandlung gegen die Gewerbeordnung schnell und effizient 
geahndet werden können. Dafür steht die neue Bestimmung im 
Gewerbegesetz, dass das Amt für Volkswirtschaft die Schliessung von 
Betrieben, in denen gewerbsmässige Tätigkeiten ohne 
Gewerbebewilligung ausgeübt werden, anordnen kann.

Kontakt:

Amt für Volkswirtschaft
Karl-Heinz Oehri, Leiter Abteilung Wirtschaft
T +423 236 68 73

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