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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Sexualstrafrecht wird revidiert

Vaduz (ots)

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 20. April
2009 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des 
Sexualstrafrechts verabschiedet.
Der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie der 
gestiegene Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und seinem 
Recht auf (sexuelle) Selbstbestimmung erfordern eine Reihe von 
Anpassungen des Strafrechts und damit korrespondierender Gesetze.
Mit der gegenständlichen Vernehmlassungsvorlage wird der 
Opferschutz ausgebaut und den veränderten gesellschaftlichen 
Wertevorstellungen Rechnung getragen. Bei den Delikten der 
gefährlichen Drohung gegen nahe Angehörige, der beharrlichen 
Verfolgung, der Begehung von Vergewaltigungen oder sexuellen 
Nötigungen in der Ehe oder Lebensgemeinschaft sowie der Nötigung zur 
Eheschliessung entfällt das Erfordernis der Zustimmung des Opfers zur
Strafverfolgung des Täters. Durch die Aufhebung der bislang 
bestehenden Privilegierungen der Täter bei diesen Straftaten wird die
Strafverfolgung von Amtes wegen einsetzen und vom Tatopfer der 
zumindest latent vorhandene Druck der erforderlichen Zustimmung 
genommen.
Dem verstärkten Schutz von Opfern von Gewalt entspricht auch die 
ausdrückliche Verankerung der Strafbarkeit weiblicher 
Genitalverstümmelung. Es wird insbesondere bestimmt, dass in diese 
Form der Körperverletzung nicht eingewilligt werden kann.
Zudem werden bestehende Straftatbestände ausgebaut und neue 
eingeführt. Als Beispiele können die Verankerung der Strafbarkeit der
Anbahnung von Sexualkontakten mit Kindern unter Mithilfe von 
Informations- oder Kommunikationstechnologien oder die umfassende 
Erweiterung des Kinderpornographietatbestandes angeführt werden.
Ein besonderes Augenmerk wird in der Vernehmlassungsvorlage auch 
auf die Prävention gelegt. Durch ein Paket von Massnahmen wird eine 
intensivere Kontrolle von bereits verurteilten Sexualstraftätern 
sichergestellt. Dazu zählen die Bewährungsaufsicht und die Erteilung 
von Weisungen im Falle bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug. 
Daneben wird auch die Möglichkeit eingeführt, für die Ausübung von 
Berufen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten als vorbeugende Massnahme ein
Tätigkeitsverbot anzuordnen. Ebenso wird vorgeschlagen, im Falle der 
Verurteilung wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle 
Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte die Tilgungsfrist 
zu verlängern und im Falle von besonders schweren Sexualdelikten die 
Untilgbarkeit der Strafe festzulegen.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder 
über deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li - Vernehmlassungen) 
bezogen werden.

Kontakt:

Ressort Justiz
Ivana Ritter
T + 423 236 60 85

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