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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Abänderung des Bankengesetzes in Vernehmlassung

(ots)

Vaduz, 15. März (pafl) -

Die Regierung schlägt vor, die
Restumsetzung der 2. Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie (MiFID) und
Bankenkoordinierungs- und Kapitaladäquanz-Richtlinie (Basel II) 
gemeinsam mittels einer einzigen Abänderung des Bankengesetzes 
vorzunehmen.  Sie hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die 
Vernehmlassung bis 27. April 2007 gegeben.
Nachdem ein erster Teil der MiFID und Basel II ins nationale Recht
übernommen worden ist, gilt es, die noch nicht umgesetzten Normen 
beider Richtlinien(gruppen) zu übernehmen, um die vorhandene Lücke 
zwischen der bestehenden nationalen und der europäischen Regelung zu 
schliessen. Auch hier soll wiederum das Interesse des Finanzplatzes 
Liechtenstein oberste Priorität geniessen.
Um die notwendige Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zu 
bewahren, wird bei der MiFID-Restumsetzung ins nationale Recht der 
hierarchische Aufbau der EU-Gesetzgebung adaptiert. Demnach werden im
Bankengesetz der rechtliche Rahmen, sprich die Grundsätze sowie 
ausreichend Verordnungserlasskompetenzen, und in der Bankenverordnung
die Details geregelt.
Mangels tatsächlicher Nachfrage wird die Finanzgesellschaft als in
Liechtenstein begründbare Unternehmensform aus dem Bankengesetzt 
eliminiert. An die Stelle der Finanzgesellschaft tritt neu die 
Wertpapierfirma, eine in Liechtenstein begründbare Institutsform, 
welche jedoch gänzlich andere Befugnisse als die Finanzgesellschaft 
besitzt. Diese neue Institutsform soll die institutionelle Lücke 
zwischen Bank und Vermögensverwaltungsgesellschaft schliessen und für
spezialisierte Erbringer von Wertpapierdienstleistungen, die keine 
Publikumseinlagen annehmen (zum Beispiel reine Emissionshäuser), eine
passende Regulierung ermöglichen.
Im Rahmen der Basel II-Restumsetzung geht es hauptsächlich um den 
Ausbau der EWR-Zusammenarbeit unter den zuständigen Behörden, 
insbesondere im Rahmen der konsolidierten Aufsicht und im Rahmen der 
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Daneben werden in diesem
Zusammenhang noch einzelne Präzisierungen, so zum Beispiel 
hinsichtlich der bereitzustellenden Anfangskapitalien, vorgenommen.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder 
über deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li - Vernehmlassungen) 
bezogen werden.

Pressekontakt:

Ressort Finanzen
Martin Frick
Tel.: +423/236 60 09

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