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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Leitlinien der liechtensteinischen Steuerreform

(ots)

Vaduz, 7. Februar 2007 - Die Liechtensteinische Regierung hat am 6. Februar die FL Tax Roadmap verabschiedet. Sie enthält die wesentlichen Leitlinien und Grundgedanken für eine Reform des Liechtensteinischen Steuerrechts. Bis Ende 2007 soll ein Steuerreformkonzept mit konkreten Änderungsvorschlägen erarbeitet werden.

Die von der Regierung im November 2006 beauftragte Arbeitsgruppe zur 
Vorbereitung der Steuerrevision hatte das Grundlagendokument 
erarbeitet und eine Woche zuvor an einer Informationsveranstaltung 
mit den Wirtschaftsverbänden erörtert. Die Wirtschaftsverbände 
nahmen die dargelegten Leitlinien für die Steuerreform positiv auf 
und begrüssten die frühzeitige Information über wesentliche 
Rahmenbedingungen der Steuerreform. Die offene Diskussion wird von 
der Regierung auch bei den nächsten Projektschritten geführt, wobei 
noch weitere Kreise, wie z.B. die Gemeinden, zeitgerecht einbezogen 
werden.
Ziel der geplanten Steuerreform ist es, das bestehende Steuergesetz 
so anzupassen, dass Liechtenstein auch in Zukunft über ein national 
wie international attraktives sowie wettbewerbs- und 
leistungsfähiges Steuersystem verfügt, welches den aktuellen und 
künftigen Ansprüchen wirtschaftlich und gesellschaftlich umfassend 
Rechnung trägt.
Die FL Tax Roadmap nennt die Rahmenbedingungen für die konkrete 
Ausarbeitung eines Steuerreformkonzeptes, enthält aber noch keine 
weiteren Konkretisierungen. Als Grundlage dienen einerseits die 
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und andererseits die 
steuerpolitischen Grundsätze der Regierung. Diese umfassen unter 
anderem die Kriterien Aufkommens- und Entscheidungsneutralität, 
Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit, europarechtliche Konformität 
sowie internationale Kompatibilität.
Die geplante Steuerreform im Fürstentum Liechtenstein soll mittel- 
und langfristig keine nachhaltigen Aufkommensunterschiede auslösen. 
Kurzfristig können Steuerausfälle durchaus auftreten, aufgrund der 
gestärkten Wettbewerbsposition Liechtensteins sollen diese aber 
kompensiert werden.
Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem soll Entscheidungen 
privater oder unternehmerischer Wirtschaftsakteure über verschiedene 
Handlungsalternativen möglichst nicht durch steuerliche Überlegungen 
beeinflussen. Entscheidungen zwischen Konsum und Sparen, zwischen 
verschiedenen Rechts- und Organisationsformalternativen oder 
Investitions- und Finanzierungsalternativen sollen möglichst 
unabhängig von steuerlichen Überlegungen angestellt werden können.
Die Kriterien der Einfachheit und Transparenz bedingen, dass die 
Anzahl der Steuerarten in einem zukünftigen liechtensteinischen 
Steuersystem reduziert sowie die Ausgestaltung der Steuerarten 
vereinfacht wird. Dadurch wird eine Reduktion der Komplexität, eine 
Erhöhung der Einfachheit und Transparenz erreicht, eine grössere 
nationale und internationale Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit 
sowie Attraktivität des liechtensteinischen Steuersystems erzielt.
Im Bereich der direkten Steuern ist die liechtensteinische 
Steuergesetzgebung historisch gewachsen und zeichnet sich durch 
grosse Beständigkeit und Kontinuität aus. Eine systematische 
Einbeziehung internationaler Entwicklungen fehlte bisher. Die 
Einbindung wird teilweise über die Praxis oder Rechtsprechung 
gewährleistet, bietet aber keine umfassende Rechtssicherheit.
Das Kriterium der internationalen Kompatibilität erfordert daher, 
dass das zukünftige liechtensteinische Steuersystem nicht nur über 
eine niedrige, individuell als Staat bestimmbare Höhe der 
Steuerbelastung verfügt. Vielmehr soll es auch mit den 
Steuersystemen anderer Staaten kompatibel sein und die 
Voraussetzungen schaffen, zu gegebener Zeit den Abschluss von 
Doppelbesteuerungsabkommen und die Anwendung steuerlicher EU- 
Richtlinien auch auf Liechtenstein zu ermöglichen.
Das Kriterium der europarechtlichen Konformität bedeutet, dass das 
zukünftige liechtensteinische Steuersystem den europarechtlich 
bindenden Vorgaben nachkommt, um auch zukünftig sowohl über ein 
wettbewerbs- und leistungsfähiges sowie verlässliches Steuergesetz 
zu verfügen. Von den Bestimmungen des EWR-Abkommens gelten 
insbesondere das allgemeine Diskriminierungsverbot und die 
Grundfreiheiten. Besonders zu berücksichtigen sind auch die 
Regelungen über das Verbot staatlicher Beihilfen samt der dazu 
ergangenen Entscheidungen des Europäischen und des EFTA- 
Gerichtshofes zu nationalen und internationalen Steuerregelungen im 
Bereich der direkten Steuern.
In einem nächsten Schritt wird ein konkreter Vorgehensplan und 
darauf aufbauend bis Ende 2007 ein Steuerreformkonzept mit den 
konkreten Änderungsvorschlägen erarbeitet.

Kontakt:

Edgar Nipp
Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423/236 60 15

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