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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Bewilligungspflicht für Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen

(ots)

Vaduz, 10. November (pafl) -

Am 1. Juli 2002 ist das Gesetz
über die Abänderung des Jugendgesetzes in Kraft getreten. Dieses 
besagt, dass private Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen 
künftig bewilligungspflichtig sind. Eine 
Pflegebewilligungsverordnung regelt seit 1. Juli 2002 die 
Bedingungen und Voraussetzungen, wie die Betreuung von 
Minderjährigen stattfinden soll. Sinn des Gesetzes ist es, die 
Qualität der Betreuung sicherzustellen.
Private Pflegeverhältnisse (Tagesmütter, Tagesväter) und 
Einrichtungen der ausserhäuslichen Pflege (z.B. Kindertagesstätten) 
müssen vor der Aufnahme eines Kindes vom Amt für Soziale Dienste 
bewilligt werden.
Welche Pflegeverhältnisse sind bewilligungspflichtig?
Bewilligungspflichtig ist ein Pflegeverhältnis, wenn das Kind 
(sofern es noch nicht 16 Jahre alt ist) von der Tagesmutter gegen 
Bezahlung mindestens drei Monate lang 40 Stunden monatlich im 
eigenen Haushalt betreut wird. Von der Bewilligungspflicht 
ausgenommen sind Verwandte oder Verschwägerte bis und mit dem 
dritten Grad (Grosseltern, Tante, Onkel) sowie Pflegeverhältnisse, 
die vom Gericht oder dem Amt für Soziale Dienste eingerichtet 
wurden.
Die Pflegeperson muss für jedes aufzunehmende Kind einen 
entsprechenden Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen. Sie 
soll aufzeigen können, dass eine passende Familien- und 
Wohnsituation sowie die persönliche, erzieherische und 
gesundheitliche Eignung gegeben ist. Dazu ist ein 
Strafregisterauszug von allen im Haushalt lebenden, erwachsenen 
Personen und ein Gesundheitszeugnis der Pflegeperson beizulegen. 
Eine pädagogische Ausbildung der Pflegeperson wird nicht erwartet. 
Ebenfalls sollen Angaben zum aufzunehmenden Kind enthalten sein.
Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Aufnahme des 
Pflegeverhältnisses das Vorliegen der Voraussetzungen. Tagesmütter, 
welche bei einer Einrichtung (Eltern Kind Forum) angestellt sind, 
werden bereits von dieser Einrichtung überprüft und müssen keinen 
Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen. Weitere Auskünfte 
erteilt der Kinder- und Jugenddienst.
Weitere Informationen befinden sich auch auf der Homepage der 
Landesverwaltung/Amt für Soziale Dienste.

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