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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Bewilligungspflicht für Tagesmütter und Pflegeeinrichtungen

(ots)

Vaduz, 14. September (pafl) -

Am 1. Juli 2002 trat das
Gesetz zur Abänderung des Jugendgesetzes in Kraft, welches private 
Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen bewilligungspflichtig 
macht. Eine Pflegebewilligungsverordnung regelt die Bedingungen und 
Voraussetzungen, unter welchen Betreuung von Minderjährigen 
stattfinden darf. Sinn dieser Regelungen ist es, die Qualität der 
Betreuung sicherzustellen.
Private Pflegeverhältnisse (z.B. Tagesmütter) und Einrichtungen 
der ausserhäuslichen Pflege (z.B. Kindertagesstätten) müssen demnach 
vom Amt für Soziale Dienste bewilligt werden.
Private Pflegeverhältnisse
Bewilligungspflichtig ist ein Pflegeverhältnis, wenn das Kind von 
der Tagesmutter gegen Bezahlung und mindestens drei Monate lang 40 
Stunden monatlich im eigenen Haushalt betreut wird. Von der 
Bewilligungspflicht ausgenommen sind Verwandte oder Verschwägerte 
bis und mit dem dritten Grad. Die Pflegeperson muss für jedes 
aufzunehmende Kind einen entsprechenden Antrag an das Amt für 
Soziale Dienste stellen. Sie muss nachweisen können, dass eine 
passende Familien- und Wohnsituation, sowie die persönliche 
erzieherische und gesundheitliche Eignung gegeben ist. Dabei wird 
keine pädagogische Ausbildung erwartet, aber beispielsweise die 
Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses.
Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Aufnahme des 
Pflegeverhältnisses das Vorliegen der Voraussetzungen. Tagesmütter, 
welche bei einer Einrichtung (Eltern-Kind-Forum) angestellt sind, 
werden bereits von dieser Einrichtung überprüft und müssen keinen 
Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen.
Einrichtungen der ausserhäuslichen Pflege
Das Pflegebewilligungsgesetz bezieht sich auch auf Einrichtungen, 
die Kinder oder Jugendliche betreuen, wie z.B. Kindertagesstätten. 
Pflegeeinrichtungen müssen ebenfalls beim Amt für Soziale Dienste 
eine Bewilligung zur Betriebsaufnahme beantragen und entsprechenden 
Anforderungen genügen. Der Antrag muss Angaben zum institutionellen 
Rahmen, zur Betriebsführung, zu den Räumlichkeiten, zur 
Qualifikation und Anzahl des Personals sowie zu den pädagogischen 
Grundsätzen enthalten.

Kontakt:

Amt für Soziale Dienste
Nancy Barouk-Hasler
Tel.: +423/236 72 55

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