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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

(ots)

Vaduz, 23. Januar (pafl) -

Die Regierung hat beschlossen,
den liechtensteinischen Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 1 des 
Europaratsübereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie 
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten 
teilweise zurückzunehmen. Diese Teilrücknahme ist aufgrund der 
Anpassung des Strafgesetzbuches möglich geworden.
Am 22. Oktober 2003 sind die revidierten Bestimmungen des 
liechtensteinischen Strafgesetzbuches über die Geldwäsche in Kraft 
getreten (LGBl. 2003 Nr. 236). Mit der Abänderung von § 165 StGB 
wurde der Vortatenkatalog für die Geldwäsche um die 
Terrorismusfinanzierung erweitert. Der bisherige Vorbehalt 
Liechtensteins zum Übereinkommen besagt, dass das Übereinkommen beim 
Waschen von Geldern Anwendung findet, welche aus Straftaten stammen, 
die nach liechtensteinischem Recht als Verbrechen oder als 
Betäubungsmittel- oder Korruptionsdelikte gelten. Mit dem 
abgeänderten Vorbehalt wird nun der Anwendungsbereich des 
Übereinkommens auch auf Vergehen nach § 278d des liechtensteinischen 
Strafgesetzbuches (Terrorismusfinanzierung) ausgedehnt. Damit trägt 
Liechtenstein den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der 
Terrorismusfinanzierung und der Notwendigkeit zwischenstaatlicher 
Zusammenarbeit Rechnung.

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