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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Arbeitsgesetz wird abgeändert

(ots)

Vaduz, 1. Oktober (pafl) -

Mit einem Lohnzuschlag von 50
Prozent und mit der Festlegung einer Mindestzahl an freien Sonntagen 
im Quartal sollen den liechtensteinischen Ladengeschäften ermöglicht 
werden, ihr Geschäft an Sonntagen offen zu halten. Dies schlägt die 
Regierung in ihrer zuhanden des Landtags verabschiedeten Vorlage 
vor. Den Bedürfnissen des Arbeitgebers wird dadurch Rechnung 
getragen, dass er die freien Sonntage nicht regelmässig gewähren 
muss, sondern ein Verschieben der feien Sonntage in einem grossen 
Ausmass möglich ist.
Nicht nur in Liechtenstein, sondern auch in anderen Ländern Europas 
wurde in letzter Zeit eine Diskussion über die Liberalisierung der 
Sonntagsarbeit geführt. Vielfach wird eine weitere Liberalisierung 
als eine Massnahme angesehen, welche die Konjunktur fördern, den 
Konsum anregen und gleichzeitig auch aufgrund des gesteigerten 
Bedarfs an Arbeitskräften neue Arbeitsplätze schaffen oder 
bestehende Arbeitsplätze sichern soll.
In Liechtenstein stellt sich die Lage jedoch anders als in seinen 
Nachbarländern dar. Hier gilt es nur noch die Problematik der 
Arbeitsbewilligung und des dazugehörigen Verfahrens zu lösen. Das 
damit zusammenhängende Problem der Bewilligung zum Offenhalten für 
bestimmte Betriebe wurde schon im Jahr 1992 mit der Verordnung über 
die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss eindeutig geregelt. 
In dieser Verordnung war jedoch kein Bewilligungsverfahren für die 
Sonntagsarbeit vorhanden, sondern es wurde in der Praxis eine 
Bewilligung zum Offenhalten für genügend erachtet. Nach Ansicht der 
Regierung, war dieser Zustand jedoch rechtlich nicht haltbar, 
weshalb die Verordnung II vom 17. Dezember 2002 zum Arbeitsgesetz 
(ArGV II, LGBl. 2002 Nr. 188), erlassen wurde. Artikel 23 dieser 
Verordnung regelte die Zulässigkeit der Sonntagsarbeit in 
Ladengeschäften und auch in Tourismusgebieten samt allen 
dazugehörigen Begleitbestimmungen und definierte den Begriff 
Ladengeschäfte. Gegen diesen Artikel wurde eine Beschwerde in Form 
einer Popularklage ergriffen. Der Staatsgerichtshof hat dieser 
Beschwerde am 30. Juni 2003 stattgegeben und Art. 23 ArGV II 
aufgehoben.
Nach der Aufhebung des besagten Artikels durch den Staatsgerichtshof 
hat die Regierung nun die Vorgaben des Staatsgerichtshofs 
aufgegriffen und die vorgelegte Regelung zur Bewilligung von 
Sonntagsarbeit in Ladengeschäften entworfen. Die Bestimmung soll die 
Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit in Ladengeschäften und den 
heute auf Grund ihrer gleichartigen Sortimente gleich zu 
behandelnden Tankstellenshops regeln.
Durch die einheitliche Einbeziehung von Ladengeschäften und 
Tankstellenshops in die gesetzlichen Regelungen, sollen diese 
einander gleich gestellt werden. Die genaue Bestimmung, welche 
Betriebszweige unter den Begriff Ladengeschäfte fallen, erfolgt 
durch die Regierung, indem sie bestimmte Zweige in die Verordnung 
über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss aufnimmt, auf 
welche im vorgeschlagenen Artikel des Gesetzes über die Arbeit in 
Industrie, Gewerbe und Handel, durch den Begriff Ladengeschäfte 
Bezug genommen wird.
Das Ziel der Regierung ist es, durch die vorgelegte Bestimmung eine 
einheitliche und vor allem sozialverträgliche Lösung zu finden und 
das Bedürfnis der Bevölkerung an am Sonntag geöffneten 
Lebensmittelgeschäften, welches verschiedene Umfragen zu Tage 
gebracht haben, zu befriedigen.

Kontakt:

Alex Biedermann
Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423/236 74 26

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