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Fürstentum Liechtenstein

Neues Luftreinhaltegesetz

Vaduz, 27. November (ots)

Erfahrungen im Vollzug des
Luftreinhaltegesetzes zeigen, dass wesentliche Elemente der
Luftreinhaltegesetzgebung grundsätzlich neu gestaltet werden müssen.
Die zusätzlich notwendig gewordenen Anpassungen an die geänderten
schweizerischen Gesetzesvorlagen und an das EWR-Recht bedingen so
viele Änderungen, dass sich eine Totalrevision aufdrängt. Die
Regierung hat nun einen entsprechenden Bericht und Antrag zur
Neufassung des Luftreinhaltegesetzes zuhanden des Landtags
verabschiedet.
Nach fünfzehnjährigem Bestehen des Luftreinhaltegesetzes erfordern
Erfahrungen aus dem praktischen Vollzug, neues Wissen um das
Verhalten von Luftschadstoffen, technische Fortschritte sowie
geänderte gesellschaftspolitische Anliegen entsprechende Anpassungen.
Obwohl hinsichtlich der Schadstoffbelastung der Luft in Teilbereichen
massgebliche Erfolge erzielt wurden, sind weitere Anstrengungen zur
Reinhaltung der Luft nach wie vor dringend.
Aus diesen Gründen erfuhren auch die schweizerischen
Rezeptionsvorlagen (Umweltschutzgesetz, Luftreinhalteverordnung)
während der vergangenen Jahre wesentliche Anpassungen. Diese werden
so weit als erforderlich nachvollzogen, um wieder eine möglichst
rechtsgleiche Situation zur Schweiz zu erlangen. In rechtlicher
Hinsicht bedingen auch das EWRA und neue internationale Übereinkommen
mehrere Änderungen grundsätzlicher Natur.
Wesentliche Kapitel des bisherigen Gesetzes, insbesondere der dort
vorgesehene Sanierungsplan, werden gemäss den Erfahrungen und der
durch die Kleinflächigkeit bedingten spezifischen Situation
Liechtensteins völlig neu gestaltet. Zudem soll die Möglichkeit
verankert werden, Vollzugsaufgaben in Zusammenarbeit mit umliegenden
Kantonen und Ländern in einem grösseren regionalen Umfeld
wahrzunehmen.
Neben der Immissionsmessung soll die Erfassung und Überwachung der
emittierten Schadstoffmengen deutlich verstärkt werden. Nur mit
solchen Grundlagen können in Wahrnehmung der eigenen Verantwortung
Massnahmen zur weiteren Minderung der Schadstoffbelastung der Luft
nach sinnvollen Prioritäten ergriffen und der Vollzug des
Luftreinhaltegesetzes im Bereich Industrie/Gewerbe besser
gewährleistet werden.
Mit der Motion zum Gesetz zur Reduktion des Ausstosses von
Treibhausgasen wurde die Regierung beauftragt, ein entsprechendes
Gesetz zu erarbeiten. Nach Prüfung der komplexen Materie wird
vorgeschlagen, einige Verpflichtungen grundsätzlicher Natur, wie sie
von den Motionären vorgeschlagen wurden, ins Luftreinhaltegesetz zu
integrieren.
Hinsichtlich der Einführung von Umwelt- oder Lenkungsabgaben, wie
z.B. einer CO2-Abgabe auf Brenn- und Treibstoffe, ist ein paralleles
Vorgehen mit der Schweiz notwendig. Dabei sind grundsätzliche Fragen
zur fiskalpolitischen Autonomie und zur Ausgestaltung der
Umweltpolitik Liechtensteins zu berücksichtigen.

Kontakt:

Ressort: Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft/
Regierungsrat Alois Ospelt
Sachbearbeitung: Amt für Umweltschutz (+423/236 61 91)

Presse- und Informationsamt
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li
Nr. 648 2002/2767-8611 27. November 2002

(SDA-ATS//)

271340 nov 02

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