Alle Storys
Folgen
Keine Story von Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) mehr verpassen.

Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Pflicht zur Bekanntgabe von Zahnarzttarifen und zur Preisansage bei Telekiosknummern: Der Bundesrat setzt das Inkrafttreten fest

Bern (ots)

Zahnärzte müssen ihre Preise offen legen, Anbieter von 
telefonischen Mehrwertdiensten die Tarife ankündigen und Händler 
vorgezogene Entsorgungsbeiträge künftig im Detailpreis 
einschliessen. Der Bundesrat hat am 21. Januar 2004 die Änderung der 
Preisbekanntgabeverordnung gutgeheissen und per 1. Juni 2004 in 
Kraft gesetzt. Zahnärztliche Dienstleistungen werden der 
obligatorischen Preisbekanntgabe unterstellt. Im Unterschied zu 
ärztlichen Dienstleistungen, die in der Regel über die Krankenkasse 
abgerechnet werden, wird die Konsumentin oder der Konsument für 
zahnärztliche Dienstleistungen direkt zahlungspflichtig. Ihr 
Interesse an entsprechender Preisinformation vor Inanspruchnahme der 
Dienstleistung ist deshalb manifest, auch wenn der definitive 
Endpreis nicht zum Voraus präzis errechnet werden kann. Dieser 
ergibt sich aus mehreren Faktoren, die nicht zuletzt vom 
individuellen Zahnbild der einzelnen Person abhängen. Wer zum Voraus 
den möglichst exakten Endpreis kennen will, hat die Möglichkeit sich 
einen Kostenvoranschlag machen zu lassen, der in der Regel 
kostenpflichtig ist. Die Art und Weise der Preisbekanntgabe wird in 
einem Informationsblatt festgelegt, was flexible Lösungen erlaubt. 
Im Vordergrund steht die Anknüpfung am Taxpunktwert, der auf einem 
privatrechtlich vereinbarten System basiert und deshalb nicht tel 
quel in eine öffentlich-rechtliche Verordnung übernommen werden 
kann. Darüber hinaus wird der einzelne Zahnarzt für die Festsetzung 
und die Bekanntgabe seines Taxpunktwertes verantwortlich sein.
Bei telefonischen Mehrwertdiensten, deren Grundgebühr oder deren 
Preis pro Minute zwei Franken übersteigt, darf dem Kunden nichts in 
Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor 
unmissverständlich angekündigt worden ist. Diese Regel gilt für 
sämtliche entgeltlichen Mehrwertdienste, unabhängig davon, über 
welchen Nummernbereich (01, 031, 08xy-, 090x- oder Kurznummern) oder 
welches technische Mittel (Fixnetz, Fax, Internet) sie angeboten 
werden. Falls die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro 
Minute fünf Franken übersteigen, darf dem Kunden der Mehrwertdienst 
nur belastet werden, wenn dieser die Annahme des Angebots durch ein 
besonderes Signal bestätigt hat. Bei über die Mobiltelephonie 
angebotenen Mehrwertdiensten sind ebenfalls eine allfällige 
Grundgebühr sowie der Preis pro Einzelinformation anzugeben. 
Zusätzlich muss darüber informiert werden, wie der Dienst 
deaktiviert werden kann, da mit der Anmeldung in der Regel eine 
Mehrzahl von Einzelinformationen ausgelöst wird (SMS/MMS usw.).
Schliesslich gilt es künftig, freiwillige vorgezogene 
Entsorgungsbeiträge, wie sie im Umweltschutzbereich erhoben werden 
(für PET-Flaschen, elektrische und elektronische Geräte usw.), in 
den Detailpreis einzuschliessen. Diese Vorschrift wird per 1. Juni 
2005 wirksam, während die übrigen Bestimmungen am 1. Juni des 
laufenden Jahres in Kraft treten. Während der Übergangsfrist müssen 
die vorgezogenen Entsorgungsbeiträge aber gesondert sowohl am 
Verkaufspunkt wie auch in der Werbung bekannt gegeben werden.
Auskünfte:
seco,
Guido Sutter,
Rechtsdienst,
Tel. 031 322 28 14

Weitere Storys: Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
Weitere Storys: Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)