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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Nationalbankgesetz tritt auf den 1. Mai 2004 in Kraft (korrigiert)

Bern (ots)

24. Mär 2004 (EFD) Der Bundesrat hat heute das neue
Nationalbankgesetz (NBG) auf den 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt. 
Gleichzeitig hat er das Verordnungsrecht dem neuen NBG angepasst. 
Bereits am 18. März hat das Direktorium der Nationalbank zudem in 
einer neuen Nationalbankverordnung Ausführungsbestimmungen zu den 
Statistikbefugnissen der SNB, den Mindestreservevorschriften sowie 
der Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen 
erlassen. Die Totalrevision des NBG war von den Eidg. Räten im 
Oktober 2003 verabschiedet worden. Das Referendum wurde nicht 
ergriffen, die Referendumsfrist lief am 22. Januar 2004 ab.
Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe werden auf den 1. Mai 
2004 in Kraft gesetzt.
Die vereinfachte Organstruktur der SNB mit dem von heute 40 auf neu 
11 Mitglieder verkleinerten Bankrat tritt ebenfalls auf den 1. Mai 
in Kraft. Der Bundesrat hat bereits am 11. Februar sechs Mitglieder 
des neuen Bankrats gewählt und den bisherigen Präsidenten, Hansueli 
Raggenbass, im Amt bestätigt. Die verbleibenden fünf Mitglieder 
werden am 30. April 2004 durch die Generalversammlung der SNB- 
Aktionäre gewählt.
Neugestaltung der Mindestreserve- und Liquiditätsvorschriften für 
Banken auf Anfang 2005
Das neue Nationalbankgesetz sieht auch eine moderne 
Mindestreserveregelung für die Banken vor: Diese ist den bisher im 
Bankengesetz geregelten Kassenliquiditätsvorschriften nachgebildet. 
Die Mindestreserven haben den Zweck, eine stetige Nachfrage nach 
Notenbankgeld sicherzustellen. Gleichzeitig wird die Grundlage für 
die Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften in Artikel 4 
Bankengesetz revidiert. Die Neugestaltung der 
Liquiditätsvorschriften in der Bankenverordnung macht gewisse 
technische Anpassungen im Informatikbereich der Banken notwendig. Um 
den Banken die erforderliche Anpassungsfrist zu gewähren, werden 
Artikel 4 Bankengesetz sowie die Ausführungsbestimmungen zu den 
Mindestreserven und zur Liquidität im Verordnungsrecht erst auf den 
1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
Neue Nationalbankverordnung mit Ausführungsbestimmungen zu den 
geldpolitischen Befugnissen der SNB
Das neue Nationalbankgesetz sieht vor, dass die SNB in einer 
Verordnung Ausführungsbestimmungen zu ihren drei hoheitlichen 
geldpolitischen Befugnissen (Erhebung von Statistiken, 
Mindestreservevorschriften, Überwachung von Zahlungs- und 
Effektenabwicklungssystemen) erlässt. Das Direktorium der SNB hat 
diese Verordnung am 18. März 2004 verabschiedet, und der Bundesrat 
hat heute davon Kenntnis genommen. Die neue Nationalbankverordnung 
(NBV) wird - wie beispielsweise auch die Verordnungen der EBK - in 
der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert werden.
Im Kapitel "Statistische Erhebungen" hält die NBV die Grundsätze der 
Datenerhebung sowie die Rechte und Pflichten der zur Auskunft 
verpflichteten Finanzmarktteilnehmer fest. Die Erhebung von 
Statistiken muss den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der 
Verhältnismässigkeit genügen. Gegenstand und Periodizität der 
statistischen Erhebungen sowie der Kreis der Statistiklieferanten 
sind in Anhängen zur NBV umschrieben.
Das Kapitel "Mindestreserven" ist relativ kurz gehalten, da die 
wichtigsten Elemente der Mindestreserveregelung bereits im 
Gesetzestext geregelt werden. Die Ausführungsbestimmungen in der NBV 
lehnen sich stark an die bisherigen Ausführungsbestimmungen zur 
Kassenliquidität in der Bankenverordnung an. Insbesondere wird am 
geltenden Unterlegungssatz von 2.5 Prozent festgehalten.
Das Kapitel "Überwachung von Zahlungs- und 
Effektenabwicklungssystemen" schliesslich umschreibt die 
Mindestanforderungen an Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme, 
von denen Risiken für die Systemstabilität ausgehen können. Diese 
Anforderungen orientieren sich an internationalen Standards. Damit 
die Nationalbank bestimmen kann, von welchen Systemen eine Gefahr 
für die Systemstabilität ausgehen kann, werden sämtliche 
Effektenabwicklungssysteme sowie Zahlungssysteme mit einem 
Betragsvolumen von mindestens 25 Milliarden Franken pro Jahr einer 
erweiterten Offenlegungspflicht unterstellt.
Übersicht über das Inkrafttreten von NBG und Verordnungsrecht
Erlass / Datum des Inkrafttretens
- Totalrevision des Nationalbankgesetzes mit Ausnahme von Artikel 4 
Bankengesetz (Anhang, Ziff. II.5, Art. 4) 1. Mai 2004
- Änderung von Artikel 4 Bankengesetz (Totalrevision NBG, Anhang, 
Ziff. II.5, Art. 4) 1. Januar 2005
- Änderung der Verordnung über die Durchführung von statistischen 
Erhebungen des Bundes 1. Mai 2004
- Änderung der Anlagefondsverordnung 1. Mai 2004
- Änderung der Bankenverordnung 1. Januar 2005
- Aufhebung der Verordnung über den Unterlegungssatz für die 
Kassenliquidität bei Banken 1. Januar 2005
- Nationalbankverordnung mit Ausnahme des 3. Kapitels (Art. 12 - 17) 
1. Mai 2004
- Nationalbankverordnung: 3. Kapitel (Art. 12 - 17) 1. Januar 2005
Auskunft für Medienschaffende:
Marianne Widmer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 54 31 
Werner Abegg, Kommunikation SNB, 01 631 32 67
Hinweis: Im Absatz "Übersicht über das Inkrafttreten von NBG und 
Verordnungsrecht" wurde unter dem Punkt "Aufhebung der Verordnung 
über den Unterlegungssatz für die Kassenliquidität bei Banken" die 
Jahreszahl falsch angegeben (1. Mai 2004 anstatt 1. Januar 2005)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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