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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Revision der Amtshilfebestimmungen im Börsengesetz - Eröffnung der Vernehmlassung

Bern (ots)

19. Dez 2003 (EFD) Die geltende Bestimmungn über die
Amtshilfe im Börsengesetz ist revisionsbedürftig. Dies zeigt sich 
etwa darin, dass die Amtshilfe gegenüber einzelnen Staaten 
vollständig blockiert ist und die internationalen Richtlinien in 
diesem Bereich nicht eingehalten werden können. Ein Grund für die 
bestehenden Schwierigkeiten sind die überhöhten Anforderungen an die 
Vertraulichkeit. Ein anderer Grund ist das so genannte 
Kundenverfahren, das den von einer Amtshilfe betroffenen Personen 
umfassende Parteirechte wie Akteneinsicht und rechtliches Gehör 
einräumt. Der vorliegende Revisionsentwurf behebt die bestehenden 
Mängel, indem der Grundsatz der Vertraulichkeit eingeschränkt und 
das Kundenverfahren zeitlich gestrafft wird. Im Januar 2004 wird zum 
Revisionsvorhaben ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Dies hat 
der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung beschlossen.
Nach der heutigen Regelung im Bundesgesetz vom 24. März 1995 über 
die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) 
darf die EBK ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und 
Effektenhändler nur Amtshilfe leisten, sofern die verlangten 
Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der 
Börsen und des Effektenhandels verwendet werden 
(Spezialitätsprinzip; Art. 38 Abs. 2 Bst. a BEHG) und die Behörden 
an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind 
(Vertraulichkeitsprinzip; Art. 38 Abs. 2 Bst. b BEHG). Mit dem 
Vertraulichkeitsprinzip hängt zusammen, dass die EBK zustimmen muss, 
bevor die ersuchende ausländische Aufsichtsbehörde Informationen an 
eine Zweitbehörde des gleichen Landes weiterleiten darf (Prinzip der 
langen Hand). Die Weiterleitung an Strafbehörden ist dabei nur 
zulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen möglich wäre und 
Strafbarkeit sowohl in der Schweiz als auch im Land der ersuchenden 
Behörde gegeben ist (doppelte Strafbarkeit; Art. 38 Abs. 2 Bst. c 
BEHG). Eine weitere schweizerische Eigenart ist das so genannte 
Kundenverfahren (Art. 38 Abs. 3 BEHG), das den von einer Amtshilfe 
betroffenen Personen umfassende Parteirechte wie Akteneinsicht und 
rechtliches Gehör einräumt.
Die Anforderungen des schweizerischen Rechts an die Vertraulichkeit 
widersprechen dem Verfahrensrecht insbesondere der USA, nach dem 
verfahrensrelevante Dokumente ab einem bestimmten Zeitpunkt 
öffentlich zugänglich sind. Weiter behindert das Prinzip der langen 
Hand die Amtshilfe der EBK denjenigen Staaten gegenüber, deren 
Finanzmarktaufsichtsbehörden ihre gesetzlichen Aufgaben nicht selber 
durchsetzen können, sondern dafür an Straf-, Zivil- oder 
Verwaltungsgerichte gelangen müssen. Das Kundenverfahren 
schliesslich verlängert die Verfahrensdauer erheblich.
Die schweizerischen Anforderungen an die Vertraulichkeit sind 
überhöht und führen gegenüber einzelnen Staaten - insbesondere den 
USA - zur vollständigen Blockierung der Amtshilfe. Die 
Amtshilfepraxis hat dem Finanzplatz Schweiz den Ruf eingetragen, 
Marktmissbrauch zu ermöglichen und zur wirksamen Verfolgung von 
Börsendelikten nicht Hand zu bieten. Die unzureichende 
Amtshilfefähigkeit der Schweiz birgt weiter das Risiko in sich, dass 
ausländische Börsenaufsichtsbehörden schweizerischen Banken und 
Effektenhändlern den Zugang zu ausländischen Börsenmärkten verwehren 
oder der EBK aufgrund fehlender Gegenseitigkeit keine Amtshilfe mehr 
leisten.
Der vorliegende Revisionsentwurf will die bestehenden Mängel 
beheben. Er stellt das Vertraulichkeitsprinzip unter den Vorbehalt 
ausländischer Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren. 
Ausserdem hebt er das Prinzip der langen Hand im Rahmen des 
Spezialitätsprinzips auf. Damit ist die Weiterleitung von 
Informationen an ausländische Zweitbehörden neu erlaubt, sofern 
diese Behörden mit der Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, 
Effektenhandel und Effektenhändler betraut sind. Gleichzeitig 
entfällt unter dem Vorbehalt der Spezialität auch das Verbot der 
Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden und die damit 
zusammenhängende bisherige Bedingung der doppelten Strafbarkeit. Die 
Weitergabe von Informationen ausserhalb der Spezialität - etwa zu 
Steuerzwecken - ist aber nach wie vor nicht erlaubt. Zudem wird das 
Kundenverfahren gestrafft und beschleunigt, so dass eine 
Übermittlung der ersuchten Informationen innert sechs Monaten 
möglich sein soll.
Das Eidg. Finanzdepartement EFD eröffnet im Januar 2004 zum 
Revisionsvorhaben eine Vernehmlassung bei den interessierten 
Kreisen. Vernehmlassungsunterlagen können auf der Website des EFD 
abgerufen oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vertrieb 
Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
Auskunft: 
Barbara Schaerer, Eidg. Finanzdepartement, Tel. 031 322 60 18
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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