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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: MWST: Unterschiedliche Besteuerung auf unterschiedlichen Leistungen

Bern (ots)

19. Nov 2003 (EFD) Sofern gastgewerbliche Betriebe
ihre Leistungen via Gassenverkauf anbieten, kommen sie ebenfalls in 
den Genuss des ermässigten Steuersatzes von 2,4 Prozent, der im 
Detailhandel auf Ess- und Trinkwaren angewendet wird. Dies hat der 
Bundesrat heute in seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage von 
Nationalrat Karl Tschuppert (FDD/LU) festgehalten.
Tschuppert wollte in seiner Einfachen Anfrage wissen, wie der 
Bundesrat die steuerliche Ungleichbehandlung des Gastgewerbes 
gegenüber dem Detailhandel bei der Mehrwertsteuer (MWST) begründe 
und welche Möglichkeiten für deren Beseitigung bestünden.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass der reduzierte MWST- 
Satz von 2,4 Prozent für Lieferungen und Eigenverbrauch von Ess- und 
Trinkwaren (Ausnahme: alkoholische Getränke) nicht für die 
Konsumation in gastgewerblichen Betrieben gelte. Hier werde der 
Normalsatz von 7,6 Prozent angewendet. Dieser Unterschied beruht 
laut Bundesrat auf dem Umstand, dass das Restaurant gegenüber dem 
Gassenverkauf Zusatzleistungen offeriere wie die 
Zurverfügungstellung von Raum, Tischen, Stühlen, Heizung, Geschirr 
und ähnlichem mehr sowie - in vielen Fällen - auch die Bedienung. 
Unterschiedliche Leistungen rechtfertigten aber auch eine 
unterschiedliche Besteuerung. Sofern ein gastgewerblicher Betrieb 
konsumfertige Ess- und Trinkwaren zum Mitnehmen anbiete, d.h. über 
die Gasse verkaufe, unterstehe die Lieferung jedoch ebenfalls dem 
reduzierten Satz.
Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 325 77 40 
(bis 15.30)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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