Alle Storys
Folgen
Keine Story von Eidg. Finanz Departement (EFD) mehr verpassen.

Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Keine Überprüfung des "Winterthur-Modells" durch den Bundesrat

Bern (ots)

26. Sep 2003 (EFD) Der Bundesrat lehnt das von der
nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit 
(SGK-N) eingereichte Postulat ab, das eine Überprüfung des so 
genannten "Winterthur-Modells" verlangt. Die Genehmigungen dieses 
Modells (durch das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV) und der 
Tarife (durch das Bundesamt für Privatversicherungen, BPV) erfolgte 
gestützt auf das geltende Recht. Eine Nichtgenehmigung bzw. ein 
Zurückkommen auf die von den zuständigen Bundesämtern getroffenen 
Entscheide wäre rechtlich nicht vertretbar gewesen. Insbesondere 
würde die Weiterführung von solvenzgefährdenden Tarifen langfristig 
die Leistungsansprüche der Versicherten gefährden. Weil zudem Modell 
und Tarif nicht missbräuchlich sind, bestand für die 
Versicherungsgesellschaft ein Genehmigungsanspruch.
Das vom BSV gestützt auf die Rechtslage genehmigte "Winterthur- 
Modell" erlaubt es der Versicherungsgesellschaft, die Sammelstiftung 
für die zweite Säule auszugliedern. Die Tarifgrundlagen für den 
überobligatorischen Bereich und der gegenüber dem obligatorischen 
Bereich tiefere Mindest-Umwandlungssatz wurden in der Folge vom BPV 
genehmigt.
Die Zahlen zum Entscheid
Nachdem das BSV der "Winterthur" die Genehmigung zur Führung einer 
teilautonomen Stiftung erteilt hatte, war es am BPV, die 
Tarifgrundlagen des Vertrages zwischen der "Winterthur 
Lebensversicherung" und der Sammelstiftung "Winterthur Columna" zu 
prüfen und allenfalls zu genehmigen. Das BPV hat am 17. und 18. Juni 
2003 die entsprechenden Genehmigungen erteilt. Die dem Tarif 
zugrunde liegenden mathematischen und demographischen Grundlagen 
werden auch von anderen privaten Lebensversicherern in der Schweiz 
seit 8 Jahren verwendet. Sie berücksichtigen zukünftige für die 
Lebenserwartung relevante Trends und entsprechen den gesetzlichen 
Genehmigungs-Kriterien sowie internationalen mathematischen 
Standards. Die genehmigte Reduktion des Umwandlungssatzes auf 5.835% 
bei den Männern (Alter 65) und 5.454% bei den Frauen (Alter 62) 
betrifft ausschliesslich Renten im überobligatorischen Bereich. Die 
neuen Umwandlungssätze basieren auf einem langfristig garantierten 
Zins von 3,5% was von Anlagespezialisten als immer noch sehr hoch 
angesehen wird. Im Obligatorium gilt nach wie vor der gesetzliche 
Umwandlungssatz von 7,2%. Entsprechende Senkungen des 
Umwandlungssatzes wurden auch für die "Zürich Leben" und die "Genfer 
Leben" bewilligt, weitere Gesuche sind pendent. Die 
Versicherungsgesellschaften haben zugesichert, im Falle gekündigter 
Verträge die betroffenen Versicherten zu den neuen Bedingungen 
wieder aufzunehmen, sofern diese es wünschen. Damit können 
"versicherungslose" Zustände vermieden werden.
Wie der Bundesrat festhält, muss das BPV im Genehmigungsverfahren 
insbesondere Artikel 20 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 
anwenden. Demnach müssen sich die Tarife "in einem Rahmen halten, 
der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen 
und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen 
gewährleistet." Innerhalb dieses Rahmens - so der Bundesrat weiter - 
ist der Versicherer bei der Tarifgestaltung frei und hat einen 
Genehmigungsanspruch, d.h. das BPV muss diesfalls die Genehmigung 
erteilen. Missbrauch liege z.B. beim Heranziehen falscher 
Statistiken, Berechnungen und mathematischer Modelle vor. Über die 
Solvenz- und Missbrauchsprüfung hinaus habe das BPV keine weiteren 
Prüfungsbefugnisse - es dürfe also weder die Angemessenheit noch 
sozialpolitische Aspekte bewerten. Der Bundesrat erinnert im 
weiteren daran, dass er bereits 1976 eine Angemessenheitsprüfung 
verlangt hatte, dass eine solche jedoch vom Parlament verworfen 
wurde. Gegen Verfügungen des BSV kann bei den gemäss BVG 
vorgesehenen Instanzen Beschwerde erhoben werden, gegen Verfügungen 
des BPV bei der unabhängigen Rekurskommission für die Aufsicht über 
die Privatversicherungen. Weil Beschwerden gegen Tarife keine 
aufschiebende Wirkung haben, konnten die betreffenden 
Versicherungsgesellschaften die Genehmigungen bereits umsetzen.
Überschussgarantie
Der Bundesrat lehnt das Postulat der SGK-N ab, das eine Überprüfung 
der getroffenen Genehmigungsentscheide des BSV und des BPV auf dem 
politischen Weg verlangt. Eine Nicht-Genehmigung bzw. eine 
nachträgliche politische Aussetzung der Genehmigungen könnte die 
Leistungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen gefährden und entweder 
eine Finanzierungslücke bei rechtmässig erworbenen Renten oder eine 
im Gesetz nicht vorgesehene Subventionierung durch berufsaktive 
Versicherte bewirken. Eine solche, gesetzlich nicht gewollte 
Quersubventionierung würde auch erfolgen, wenn für die Absenkung des 
Umwandlungssatzes eine mehrjährige Übergangsfrist gewährt würde. 
Nach Auffassung des Bundesrates dürfen die Aufsichtsbehörden im 
Interesse der Systemsicherheit keine Tarife und Umwandlungssätze 
genehmigen, die den Realitäten der Lebenserwartung und der 
Kapitalmärkte widersprechen. Ferner erinnert der Bundesrat daran, 
dass es sich bei den genehmigten Umwandlungssätzen um garantierte 
Mindestwerte handelt, dass also allfällige Überschüsse den 
berechtigten Versicherungsnehmern zu Gute kommen müssen. Im Zuge der 
Revision des VAG soll dafür eine Quote von bis zu 90 Prozent 
vorgesehen werden. Eine entsprechende Beteiligung der Versicherten 
an allfälligen Überschüssen ist laut Bundesrat ebenfalls im 
"Winterthur-Modell" vorgesehen, wobei die korrekte Verwendung von 
erzielten Überschüssen, der Aufsicht durch das BPV unterliege. Die 
Aufgabe der Aufsichtsbehörden habe sich auf die Anwendung des 
geltenden Rechts zu beschränken, hält der Bundesrat in seinem 
Beschluss fest. Das gelte auch für bevorstehende Entscheide. 
Änderungen am heutigen System seien gegebenenfalls Sache von 
Gesetzesrevisionen.
Auskunft: Herbert Lüthy, Bundesamt für Privatversicherungen, Tel.: 
031 322 79 28 Manfred Hüsler, Bundesamt für Privatversicherungen, 
Tel.: 031 324 93 38
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

Weitere Storys: Eidg. Finanz Departement (EFD)
Weitere Storys: Eidg. Finanz Departement (EFD)
  • 26.09.2003 – 10:40

    EFD: Informatikdienste der Bundesverwaltung im Wettbewerb

    Bern (ots) - 26. Sep 2003 (EFD) Der Bundesrat hat die Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (BInfV) revidiert. Bei der Informatikleistungserbringung greift Wettbewerb Platz. Der Schutz kritischer Infrastrukturen wurde in der Verordnung verankert. Mit dem Reorganisationsprogramm NOVE-IT, das Ende 2003 abgeschlossen werden soll, hat der Bundesrat die Informatik in der ...

  • 26.09.2003 – 10:37

    EFD: Neue Gebührenvorschriften bei der EBK

    Bern (ots) - 26. Sep 2003 (EFD) Der Bundesrat hat heute eine Teilrevision der Gebührenverordnung der Eidg. Bankenkommission EBK verabschiedet. Diese tritt auf den 1. November in Kraft. Die neuen Gebührenvorschriften betreffen insbesondere die Unterstellungs- und Amtshilfeverfahren sowie die Vor-Ort-Kontrolle. Zudem werden die Gebühren-Obergrenzen angehoben. Die Regelung der Aufsichtsabgaben bleibt ...

  • 26.09.2003 – 10:33

    EFD: Steuerpaket 2001: Wegen Referendum Verschiebung der Inkraftsetzung beantragt

    Bern (ots) - 26. Sep 2003 (EFD) Die von den eidgenössischen Räten beschlossenen Änderungen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung und der Stempelabgaben sollen nicht am 1. Januar 2004, sondern erst am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt werden. Diese Verschiebung hängt mit dem zustande gekommenen Referendum gegen das Steuerpaket 2001 zusammen. Bei einer ...