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Eidg. Departement des Innern (EDI)

2. Säule: Gleichbehandlung von Freizügigkeit und Teilliquidation

(ots)

Der Bundesrat hat vom Bericht über die Gleichbehandlung von Freizügigkeit und Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung Kenntnis genommen. Dieser Bericht wurde erstellt, um einer Motion vom 4. November 2002 der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates Folge zu leisten. Der Bundesrat geht mit den Schlussfolgerungen des Berichts einig und sieht keine Veranlassung, die geltende Regelung zu ändern. Allerdings soll die Entwicklung in diesem Bereich weiterverfolgt werden.

Dieser Bericht wurde erstellt, um einer Motion vom 4. November 2002 
der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates 
Folge zu leisten. Diese verlangte, die Möglichkeit zu prüfen, die 
Austritte von Versicherten aus einer Vorsorgeeinrichtung im 
Normalfall (Freizügigkeit) und bei Teilliquidation gleich zu 
behandeln.
Die Freizügigkeit und die Teilliquidation werden zur Zeit 
verschieden geregelt: Im Freizügigkeitsfall hat der Versicherte 
Anspruch auf die Austrittsleistung gemäss dem Bundesgesetz über die 
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und 
Invalidenvorsorge (FZG); diese Leistung umfasst keinen Anteil an 
freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung, darf aber dafür wegen eines 
versicherungstechnischen Fehlbetrages nicht gekürzt werden. Bei 
einer Teilliquidation hat der Versicherte Anspruch auf einen Anteil 
an freien Mitteln, muss aber dagegen eine allfällige Kürzung seiner 
Austrittsleistung wegen einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung 
hinnehmen, wobei das minimale BVG-Altersguthaben nicht geschmälert 
werden darf.
Die Gesellschaft Hewitt Associates SA hat vier Szenarien 
ausgearbeitet und untersucht, in denen die Freizügigkeit und die 
Teilliquidation identisch geregelt werden. Die Experten kamen jedoch 
zum Schluss, dass alle vier Szenarien - in unterschiedlichem Ausmass 
- noch grössere Nachteile enthielten als diejenigen, die sie hätten 
beheben sollen. Aus diesem Grund schlagen die Experten vor, den 
aktuellen Zustand beizubehalten.
Der Bundesrat teilt diese Sicht der Dinge: Er hat demzufolge 
entschieden, die Regelung auf diesem Gebiet im Moment nicht zu 
ändern. Er hat jedoch das EDI beauftragt, die Entwicklung der Lage 
weiterzuverfolgen: Falls sich die Ungleichbehandlungen so 
verschlimmern sollten, dass sie nicht mehr toleriert werden könnten, 
müsste die Frage im Rahmen einer nächsten BVG-Revision erneut 
geprüft werden.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:	Tel. 031 322 91 86
	Erika Schnyder, Bereichsleiterin Rechtsfragen BV
	Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vollständige Bericht "Gleichbehandlung von Teilliquidation und 
Freizügigkeit" kann in pdf-Format aus dem Internet heruntergeladen 
werden: 
http://www.bsv.admin.ch/forschung/publikationen/4_05d_eBericht.pdf
Eine Publikation in der Reihe " Beiträge zur sozialen Sicherheit" 
folgt.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV 
unter www.bsv.admin.ch

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  • 11.03.2005 – 09:33

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