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Eidg. Departement des Innern (EDI)

Gentechnik: Lebensmittelverordnung geändert

(ots)

Der Bundesrat hat heute die Änderung der Lebensmittelverordnung aufgrund des Gentechnikgesetzes beschlossen. Die Änderung wird auf den 1. März 2005 in Kraft treten. Neu besteht die Pflicht zur Information bei der Weitergabe von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bei der Verarbeitung und im Handel sowie die Pflicht zur Trennung der Warenflüsse von GVO und herkömmlichen Organismen im Lebensmittelbereich. Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und Zusatzstoffen aus GVO werden geändert. So müssen GVO-Erzeugnisse neu auch dann gekennzeichnet werden, wenn sie von GVO abgetrennt und gereinigt sind (z.B. Sojaöl), und der Schwellenwert für die Kennzeichnung von GVO-Spuren wird von 1 % auf 0,9 % angepasst. Für Spuren nicht bewilligter GVO ist neu eine Toleranz möglich. Die Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Vorschriften dauert bis zum 28. Februar 2006.

Grundlage für die Änderungen sind die Bestimmungen des 
Gentechnikgesetzes (GTG), welches seit dem 1. Januar 2004 in Kraft 
ist. Gemäss GTG besteht die Pflicht zur Information der 
Abnehmerinnen und Abnehmer von gentechnisch veränderten Organismen 
(GVO) und zur Trennung der Warenflüsse von GVO und herkömmlichen 
Organismen. Die Kennzeichnungspflicht von GVO-Erzeugnissen, seit 
1995 in der Lebensmittelverordnung geregelt, hat durch das GTG eine 
ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten. Neben dem 
Täuschungsschutz ist nun auch die Wahlfreiheit von Konsumentinnen 
und Konsumenten zu gewährleisten.
Die Weitergabe bzw. Annahme von GVO entlang der Lebensmittelkette 
muss dokumentiert werden. Die Dokumente, die fünf Jahre aufbewahrt 
werden müssen, ermöglichen eine Rückverfolgung des Warenflusses. 
Diese Regelung der Informationspflicht entspricht den Bestimmungen 
zur Rückverfolgbarkeit in der Europäischen Gemeinschaft (EG).
Wer mit GVO umgeht, muss für eine Warenflusstrennung sorgen, um 
unerwünschte Vermischungen mit herkömmlichen Organismen zu 
vermeiden. Die Warenflusstrennung ist mit einem System zur 
Qualitätssicherung zu gewährleisten, wie es sich in anderen 
Bereichen der Lebensmittelsicherheit bereits bewährt hat.
Seit 1999 gilt, dass bei Spuren von GVO in herkömmlichen 
Erzeugnissen unterhalb eines Schwellenwertes von 1 % auf die 
Kennzeichnung verzichtet werden darf. Der Schwellenwert bleibt, wird 
aber neu auf 0,9 % festgelegt. Zudem muss belegt werden können, dass 
die Spuren unbeabsichtigt in das Erzeugnis gelangt sind. Hingegen 
entfällt die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für gereinigte 
GVO-Erzeugnisse. So muss nun beispielsweise auch Sojaöl aus 
gentechnisch veränderten Sojabohnen gekennzeichnet werden. Diese 
Änderungen entsprechen den neuen Bestimmungen in der EG. Die 
Kennzeichnung "ohne Gentechnik hergestellt" ist nach wie vor 
möglich.
GVO, die nach dem ordentlichen Verfahren nicht bewilligt sind, aber 
als unbeabsichtigte Spuren auftreten, können toleriert werden, wenn 
nach Beurteilung des BAG die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet 
wird. Auch diese Änderung entspricht einer Regelung in der EG.
Die Änderung der Lebensmittelverordnung wird am 1. März 2005 in 
Kraft treten; eine Übergangsfrist von 12 Monaten, d.h. bis zum 28. 
Februar 2006, soll die korrekte Umsetzung der neuen Bestimmungen 
gewährleisten.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Bundesamt für Gesundheit, Verbraucherschutz, Martin Schrott, oder 
Richard Felleisen, Tel. 031 322 95 05.

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