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Eidg. Departement des Innern (EDI)

Sanierungsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge: Bundesrat beschliesst Inkraftsetzung

(ots)

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge treten auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat auf diesen Zeitpunkt die Inkraftsetzung der entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beschlossen. Auf den gleichen Zeitpunkt treten auch die Änderungen der dazu gehörenden Vollzugsverordnungen und die Weisungen an die Aufsichtsbehörden in Kraft. Damit verfügen die Vorsorgeeinrichtungen über wirksame Mittel, ihre Unterdeckung zu beheben.

Um den Handlungsspielraum von Vorsorgeeinrichtungen mit Unterdeckung 
vor allem im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge zu 
erweitern, können diese unter gewissen Bedingungen vom gesetzlichen 
Erfordernis der jederzeitigen 100-prozentigen Deckung sämtlicher 
Verpflichtungen abweichen. Gleichzeitig wird der Katalog von 
Massnahmen, die bei Unterdeckung ergriffen werden können, erweitert. 
Im BVG und im Freizügigkeitsgesetz sowie in den entsprechenden 
Vollzugsverordnungen werden folgende Sanierungsmassnahmen geregelt:
1. Sanierungsbeiträge: Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während 
der Dauer der Unterdeckung von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden 
Beiträge zur Behebung der Unterdeckung (à fonds perdu) zu erheben. 
Diese Beiträge bleiben bei der Pensionskasse und zwar auch dann, 
wenn ein/e Arbeitnehmer/in den Betrieb wechselt; 2. Ein 
Sanierungsbeitrag kann auch von Rentnern und Rentnerinnen 
eingefordert werden; dies jedoch nur unter sehr restriktiven 
Voraussetzungen: Insbesondere müssen während der letzten 10 Jahre 
vor Einführung der Massnahme freiwillige Rentenerhöhungen erfolgt 
sein. Die Anfangsrenten mit den seither eingebauten gesetzlichen 
Rentenerhöhungen dürfen nicht geschmälert werden; 3. 
Minderverzinsung: Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der 
Dauer der Unterdeckung auf den BVG-Altersguthaben einen höchstens um 
0,5 Prozent tieferen Zins als den BVG-Mindestzinssatz (dieser 
beträgt derzeit 2,25 %, ab 1.1.2005 2,5 %) zu vergüten, sofern die 
Erhebung von Sanierungsbeiträgen sich als ungenügend erweist; 4. 
Sistierung des Vorbezugs: Befugnis der Vorsorgeeinrichtung, während 
der Dauer einer Unterdeckung den Vorbezug von Mitteln der 
beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung zeitlich und 
betragsmässig einzuschränken, wobei sich diese Einschränkung auf den 
Fall der Rückzahlung von Hypothekardarlehen beschränkt; 5. 
Steuerabzugsfähige Einlagen des Arbeitgebers zur Sanierung der 
Vorsorgeeinrichtung: Möglichkeit, Einlagen bis zur Höhe des 
Fehlbetrages in ein gesondertes Arbeitgeberbeitragsreservekonto zu 
leisten, sofern diese dazu dienen, andere Massnahmen zur Behebung 
einer Unterdeckung abzuwenden.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung solche Massnahmen 
ergreifen kann, müssen diese in ihrem Reglement ausdrücklich 
vorgesehen sein. Die Reglemente werden von der kantonalen und - bei 
den gesamtschweizerisch tätigen Vorsorgeeinrichtungen - von der 
eidgenössischen Aufsichtsbehörde auf ihre Rechtmässigkeit hin 
überprüft.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:	Tel. 031 / 322 90 61
	Jürg Brechbühl, Vizedirektor 
	Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
	Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen:	Verordnungsänderung, Erläuterungen, Weisungen
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV 
unter www.bsv.admin.ch

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