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Eidg. Departement des Innern (EDI)

Krankenversicherung: Bundesrat stellt Reformplanung vor

(ots)

In einer Aussprache hat der Bundesrat die inhaltliche und zeitliche Planung der notwendigen KVG-Reformen festgelegt. Die neue Strategie wurde nach dem Scheitern der 2. KVG-Revision im Parlament notwendig und stützt sich auch auf die Konsultation aller wichtiger Partner im Gesundheitswesen ab, die der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesrat Pascal Couchepin, im vergangenen Monat geführt hat. Der Bundesrat will dem Parlament zwei Reformpakete mit voneinander unabhängigen Teilbotschaften vorlegen, die sehr rasch umgesetzt werden sollen. Dabei greift er auf Vorschläge aus der 2. Revision zurück, die zum Teil durch neue Elemente, die sich aus den Vorarbeiten für die ursprünglich geplante 3. Revision ergeben, ergänzt werden.

Nach dem Scheitern der 2. KVG-Revision in der vergangenen 
Wintersession hat der Bundesrat eine Aussprache darüber geführt, wie 
er den unbestrittenen Revisionsbedarf in der Krankenversicherung 
angehen will. Dabei hat er die inhaltliche und zeitliche 
Reformplanung festgelegt. In der parlamentarischen Behandlung der 2. 
Revision wurde eine grosse Anzahl verschiedenster Themen in die 
Vorlage gepackt, was zu kumulierten Widerständen einzelner 
Mehrheiten gegen einzelne Teilthemen und schliesslich zur 
gesamthaften Ablehnung der Vorlage führte.
Daraus zieht der Bundesrat nun die Konsequenz, die einzelnen für 
sich genommen weitgehend unbestrittenen Revisionspunkte zwar in eine 
umfassende Strategie einzubetten. Er will sie dem Parlament aber in 
zwei Gesetzgebungspaketen vorlegen, die jedes voneinander 
unabhängige Botschaften enthalten. Hinzu kommt eine im Ablauf 
separate Vorlage zur Pflegefinanzierung.
Der Bundesrat stützt sich bei diesem Vorgehen auch auf die von 
Bundesrat Pascal Couchepin zwischen dem 12. Januar und dem 12. 
Februar 2004 geführten Konsultationen der wichtigsten Akteure ab 
(Kantone, Parteien, Verbände der Leistungserbringer, Sozialpartner, 
Versicherer- und Patientenorganisationen, Wettbewerbskommission, 
Preisüberwachung). In dieser Anhörungsrunde war es weitgehend 
unbestritten, dass das KVG-System optimiert und die kostendämpfenden 
Elemente verstärkt werden sollen.
Paket 1 / vordringliche Reformen: Teilweises Inkrafttreten per 
1.1.05 Das erste Botschaftspaket soll dem Parlament vor der 
Sommersession 2004 vorgelegt werden können. Der Bundesrat hat das 
EDI ermächtigt, dazu eine konferenzielle Vernehmlassung 
durchzuführen. So wird eine Beratung in den Räten im beschleunigten 
Verfahren in der Herbstsession 2004 möglich. Ein zumindest 
teilweises Inkrafttreten dieses ersten Paketes auf den 1. Januar 
2005 wäre damit realistisch. Dieses Paket umfasst insbesondere jene 
Reformteile, die geltende Regelungen ablösen sollen, die in der 
nächsten Zeit auslaufen: den Risikoausgleich (befristet bis Ende 
2005), die Spitalfinanzierung (geregelt bis Ende 2004 durch 
befristetes dringliches Bundesgesetz) sowie die Vertragsfreiheit (im 
Juli 2005 auslaufender Zulassungsstopp). In jeweils separaten 
Botschaften werden die Reformbereiche Prämienverbilligung 
(Entlastung der Haushalte mit Kindern) und Kostenbeteiligung 
(Stärkung der Eigenverantwortung) thematisiert.
Paket 2: Inkrafttreten per 1.1.06 Das zweite Gesetzgebungspaket soll 
dem Parlament vor der Herbstsession 2004 vorgelegt werden. Auch hier 
wird ein beschleunigtes Verfahren beantragt werden, so dass die 
Änderungen auf den 1.1.06 in Kraft treten können. In je einer 
Botschaft geht es um die Spitalfinanzierung (dual-fixe Finanzierung) 
und um Managed Care (Förderung besonderer Versicherungsmodelle).
Botschaft zur Pflegefinanzierung Der Bundesrat will spätestens im 
Dezember 2004 eine Botschaft zur Neuordnung der Pflegefinanzierung 
verabschieden (ausgewogene Verteilung der Lasten unter Einbezug 
aller Sozialversicherungen). Diese wird im Ablauf losgelöst von den 
beiden Paketen behandelt.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
031 322 95 05
Fritz Britt, Vizedirektor
Bundesamt für Gesundheit
Beilage: Anhang "Erläuterungen zu den Reformpaketen"
Anhang: Erläuterungen zu den Reformpaketen P A K E T 1 Botschaft 1A: 
Risikoausgleich: Der Risikoausgleich wirkt der Risikoselektion durch 
die Versicherer entgegen. Versicherer mit verhältnismässig vielen 
älteren und weiblichen Versicherten werden auf Kosten der 
Konkurrenten mit verhältnismässig wenig Versicherten dieser 
Kategorien entlastet. Dieses System ist ein wirksames Element des 
Wettbewerbs unter den Versicherern. Vorgeschlagen wird seine 
Verlängerung um vorerst fünf Jahre. Spitalfinanzierung (Regelung bis 
zum Inkrafttreten der dual-fixen Finanzierung): 2001 hat das 
Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) festgestellt, dass die 
Kantone auch an den innerkantonalen Spitalaufenthalt einer Person 
mit Zusatzversicherung einen Beitrag leisten müssen. Die sofortige 
und vollständige Umsetzung des EVG-Entscheides hätte die Kantone vor 
erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gestellt. Das Parlament 
entschärfte dieses Problem mit einem dringlichen Bundesgesetz, 
gültig bis Ende 2004. Der EVG-Entscheid wird in Etappen umgesetzt. 
Das dringliche Bundesgesetz sollte eine Übergangslösung bis zum 
Inkrafttreten der zweiten KVG-Revision sein. Nun soll es bis zum 
Inkrafttreten der neuen Regelung (gemäss Botschaft 2A) verlängert 
werden. Pflegetarife / Pflegefinanzierung: Die obligatorische 
Krankenpflegeversicherung übernimmt grundsätzlich auch im Pflegeheim 
sowie im Rahmen der Spitex die vollen Kosten von Pflegemassnahmen, 
die infolge einer Krankheit erbracht werden. Die in der Praxis nicht 
vollständig mögliche Abgrenzung zwischen krankheitsbedingtem und 
altersbedingtem Pflegebedarf hat tendenziell dazu geführt, dass die 
Krankenversicherung immer mehr Kosten für Pflegeleistungen 
übernimmt. Um diese Kostenentwicklung besser in den Griff zu 
bekommen, wurden 1998 Rahmentarife für die Pflegeleistungen 
eingeführt. Diese gelten solange, bis die gesetzlichen Vorgaben zur 
Kostentransparenz von den Leistungserbringern erfüllt sind. Diesem 
Zweck dient die am 1.1.2003 in Kraft getretene Verordnung über die 
Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und 
Pflegeheime. Sobald diese Transparenzvorgaben erfüllt werden, 
dürften die Leistungserbringer die über die Rahmentarife 
hinausgehende volle Leistungsvergütung einfordern. Um den damit 
einhergehenden Kostenschub eindämmen zu können, hatte das Parlament 
im Rahmen der 2. KVG-Revision vorgesehen, die Rahmentarife bis zum 
Inkrafttreten einer Gesetzesrevision, welche die Pflegefinanzierung 
unter Einbezug der verschiedenen Sozialversicherungen neu regeln 
soll, grundsätzlich weiter zu führen und nach einer Anpassung der 
beiden oberen Pflegebedarfsstufen einzufrieren. Der Bundesrat 
schlägt vor, diesem Weg zu folgen. Eine in der Wintersession 2003 
eingereichte, formell noch nicht verabschiedete Motion verpflichtet 
den Bundesrat, spätestens bis Ende 2004 eine Botschaft zur 
Neuordnung der Pflegefinanzierung vorzulegen.
Botschaft 1B: Vertragsfreiheit: Die Krankenversicherer müssen heute 
mit allen zugelassenen Leistungserbringern im KVG-System abrechnen 
(Kontrahierungs- oder Vertragszwang). Am 4. Juli 2002 ist - 
befristet bis 3. Juli 2005 - die Einschränkung der Zulassung von 
Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen 
Krankenpflegeversicherung in Kraft getreten. Das Parlament 
diskutierte im Rahmen der 2. KVG- Revision darüber, als Ablösung des 
befristeten Zulassungsstopps den Kontrahierungszwang durch eine 
Regelung zu ersetzen, die die Zulassung im KVG-Finanzierungssystem 
von einem Vertragsabschluss mit einzelnen Versicherern abhängig 
macht (Vertragsfreiheit, ev. mit gewissen Einschränkungen). Der 
Bundesrat nimmt diese Idee in die Botschaft auf. Botschaft 1C: 
Prämienverbilligung: Die geltende Finanzierung über Kopfprämien soll 
grundsätzlich beibehalten werden. Allerdings belasten die 
Kopfprämien Mehrpersonenhaushalte stark. Im Rahmen der 2. 
KVG-Revision wurde vorgeschlagen, das heutige 
Prämienverbilligungssystem so umzugestalten, dass die Familien 
gezielt entlastet würden. Die Kantone sollten je mindestens vier 
Einkommenskategorien für Haushalte mit Kindern und für die übrigen 
Versicherten vorsehen, aber auch ein Höchsteinkommen für den 
Anspruch auf Prämienverbilligung bestimmen. In Abhängigkeit 
einerseits ihres Einkommens und Vermögens und anderseits davon, ob 
sie Haushalte mit oder ohne Kinder führen, hätten die Versicherten 
in diesem Modell in der Regel einen unterschiedlich hohen Anteil der 
Krankenversicherungsprämien selbst tragen müssen (Eigenanteil). Die 
Kantone hätten die Krankenversicherungsprämien aber auch 
vollumfänglich verbilligen können. Dieses Modell war mehrheitsfähig 
und soll, zusammen mit der Erhöhung der Bundesmittel für die 
Prämienverbilligung um 200 Mio. Franken, weiterverfolgt werden. 
Botschaft 1D: Kostenbeteiligung: Heute gilt eine minimale, 
obligatorische Kostenbeteiligung der Versicherten, die sich aus 
einer Franchise (300 CHF/Jahr bei Erwachsenen) und einem 
Selbstbehalt von 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten 
(maximal 700 CHF/Jahr) zusammensetzt. Im Rahmen der 2. KVG-Revision 
wurde eine differenzierte Kostenbeteiligung diskutiert. Gemäss 
diesem Modell müsste einen auf 20 Prozent erhöhten Selbstbehalt 
tragen, wer nicht in einem integrierten Versorgungsnetz mit 
Budgetverantwortung versichert wäre. Schlussendlich verzichtete das 
Parlament auf diese Regelung und wollte dafür lediglich dem 
Bundesrat die Kompetenz zur Erhöhung des Selbstbehaltes auf maximal 
20 Prozent erteilen. Der Bundesrat nimmt die Idee dieser Erhöhung 
des Selbstbehalts auf, wobei aber die heutige maximale 
Belastungsgrenze unverändert bleiben soll. Zudem will er im Rahmen 
der Vernehmlassung ein neues Modell für die wählbare Franchise 
vorschlagen, das den Versicherern mehr Gestaltungsfreiheit gibt.
P A K E T 2 Botschaft 2A: Spitalfinanzierung (Einführung der 
dual-fixen Finanzierung): vgl. Botschaft 1A "Spitalfinanzierung" Die 
2. KVG-Revision, die vom Bundesrat schon vor den EVG-Urteilen des 
Jahres 2001 eingeleitet worden war, sah ein neues System zur 
Spitalfinanzierung vor. Die Leistungs- und Investitionskosten der 
öffentlichen und der privaten Spitäler, die in die kantonale Planung 
einbezogen sind, sollten je zur Hälfte durch die Kantone und die 
Krankenversicherer getragen werden (dual-fixe Finanzierung). Dieser 
Systemwechsel würde den Wettbewerb unter den verschiedenen 
stationären Leistungsanbietern erleichtern und war in der 
politischen Diskussion mehrheitsfähig. Der Bundesrat will diesen 
Vorschlag wieder aufnehmen. Das "monistische System" mit nur einem 
Kostenträger wurde auch im Parlament als anzustrebendes, aber noch 
nicht entscheidungsreifes Modell erachtet, das vertieft geprüft und 
allenfalls später eingeführt werden soll. Botschaft 2B: Managed 
Care: In den letzten Jahren hat sich international die Erkenntnis 
durchgesetzt, dass für eine qualitativ hochstehende und 
wirtschaftliche medizinische Behandlung integrierte Angebote 
notwendig sind, bei denen erstens die Patienten und Patientinnen 
während des gesamten Diagnose- und Behandlungsprozesses begleitet 
und betreut werden und zweitens die Versicherer und 
Leistungserbringer mit in die finanzielle Verantwortung der gesamten 
Behandlung einbezogen werden (sog. Managed Care-Modelle). Mit der 2. 
KVG-Revision hätten im Sinne der Förderung der Managed Care-Modelle 
die Versicherer verpflichtet werden sollen, allein oder zusammen mit 
anderen Versicherern, eine oder mehrere entsprechende "besondere 
Versicherungsformen" anzubieten, in welchen die Leistungserbringer 
Budgetverantwortung zu übernehmen hätten. Der Bundesrat will für ein 
Umfeld sorgen, das der Ausbreitung der Managed-Care-Modelle 
förderlich ist, ohne aber den Versicherern solche Modelle explizit 
vorzuschreiben. Er geht davon aus, dass eine Vertragsfreiheit - und 
allenfalls später eine monistische Spitalfinanzierung - weitere 
Anreize zum Ausbau des Managed-Care- Angebots setzen dürften.
Botschaft zur Neuordnung der Pflegefinanzierung
vgl. Botschaft 1A "Pflegetarife / Pflegefinanzierung"

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